ᐅ Wahl des Bausachverständigen bei Mangelbeseitigung
Erstellt am: 01.11.18 21:46
Frank Hartung29.11.18 15:03
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (ÖBUV) wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und seine Gutachten unparteiisch zu erstatten. Dabei ist es unerheblich von wem er bezahlt wird.
Otus1129.11.18 16:56
485 II ZPO - Selbstständiges Beweisverfahren
Da besteht später die Möglichkeit der Kostenerstattung, es muss aber zunächst Vorschuss geleistet werden.
Es unterbricht die Verjährung, ist aber kein Vergnügen und kein Selbstgänger; Klage folgt meist zu den Kosten ohnehin.
Da besteht später die Möglichkeit der Kostenerstattung, es muss aber zunächst Vorschuss geleistet werden.
Es unterbricht die Verjährung, ist aber kein Vergnügen und kein Selbstgänger; Klage folgt meist zu den Kosten ohnehin.
Frank Hartung29.11.18 17:05
Das selbstständige Beweisverfahren habe ich ganz bewusst außen vor gelassen. Gleichwohl dies wohl die wahrscheinlich neutralste Form der Begutachtung ist, dauert es ziemlich lange und ist sehr kostenintensiv.
Meines Erachtens sollte man versuchen sich auf der Basis des vorliegenden Gutachtens zu einigen. Optimal wäre hier die Mediation oder ein Schlichtungsverfahren der zuständigen Handwerkskammer. Beide Verfahren führen nach meinem Wissen auch zur Hemmung der Verjährung,
Meines Erachtens sollte man versuchen sich auf der Basis des vorliegenden Gutachtens zu einigen. Optimal wäre hier die Mediation oder ein Schlichtungsverfahren der zuständigen Handwerkskammer. Beide Verfahren führen nach meinem Wissen auch zur Hemmung der Verjährung,
Bender29.11.18 20:16
das mit der Handwerkskammer war mein Vorschlag, den der Bauträger abgelehnt hat. Es wird auch keine Einsicht in das Gutachten gewährt und es wird auch nach der Reparatur kein Gutachten für mich geben. Die einseitige Botschaft des Bauträgers lautet: deren Dachdecker, deren Gutachter. Schadensbehebung im Beisein des Gutachters. Sollten Probleme auftauchen, hätte ich die restliche Gewährleistung. Was danach ist, versteht sich von alleine. Der Bauträger weigert sich nicht den Mangel zu beheben. Stellt auch einen "neutralen" Gutachter, der vereidigt und öffentlich bestellt ist. Eine Klage machte wahrscheinlich wenig Sinn, denn das o.g. Vorgehen, scheint vom Gesetzt her korrekt zu sein.
Zum Post oben: es ist mir schon klar, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter zur Neutralität verpflichtet ist. Er muss aber auch von etwas leben. Es geht ja nicht um einen Auftrag, den er bekommt oder nicht bekommt. Er wird als Haus und Hof Gutachter genommen.
Was Anderes... Wenn ich kurz vor Ablauf der Gewährleistung das Dach zur Kontrolle aufmachen lasse, verliere ich automatisch die restliche Gewährleistung? Muss diese Kontrolle von einem Gutachter begleitet werden?
Zum Post oben: es ist mir schon klar, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter zur Neutralität verpflichtet ist. Er muss aber auch von etwas leben. Es geht ja nicht um einen Auftrag, den er bekommt oder nicht bekommt. Er wird als Haus und Hof Gutachter genommen.
Was Anderes... Wenn ich kurz vor Ablauf der Gewährleistung das Dach zur Kontrolle aufmachen lasse, verliere ich automatisch die restliche Gewährleistung? Muss diese Kontrolle von einem Gutachter begleitet werden?
Frank Hartung29.11.18 23:31
Wenn es keinen Verdacht auf einen noch bestehenden Mangel gibt, sollten Sie das Dach nicht öffnen. Wozu auch? Wenn das Dach dicht ist, sollten Sie es dabei bewenden lassen.
Bender30.11.18 00:23
als das stehende Wasser im Dach festgestellt wurde, tropfte das Dach auch nicht. Scheinbar hält die Dampfsperre noch gut ab. Ich kann leider nicht ausschließen, dass das Leck an einer anderen Stelle ist, als mir repariert wurde. Reklamieren kann ich nur solange bis die Gewährleistung läuft und ich Kenntnis von dem Schaden habe. Wenn alles gut ist, kostet mich die Prüfung ca. 200-300 Euro. Deutlich weniger, als wenn ich jetzt nen eigenen Gutachter bestelle und zum Anwalt laufe. Und am Ende weiß ich auch mehr als jetzt. (zumindest an der besagten Stelle).
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