Elektroinstallation durch Freund - Abnahme wegen Versicherung "Pflicht"?

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B

BoPaDi24

Trinkwasser ist da strenger als Elektrik!

Von allen was tatsächlich als Trinkwasser genutzt wird sollte man da tunlichst die Finger lassen.

Eine Gartenbewässerung hinter einen systemtrenner/rücklaufverhinderer ist da schon eher drinnen. Über das rein rechtliche müsste ich aber auch erstmal googeln.
Mit dem Thema Gartenbewässerung habe ich mich tatsächlich sehr ausführlich befasst. Systemtrenner / Rückflussverhinderer reicht leider nicht. Es ist offiziell nur der freie Auslauf zulässig. Bei uns soll das Trinkwasser über einen freien Auslauf erst in einen Behälter und dann per Pumpe in die Bewässerung. Die Frage ist darf ich diese PE-Leitung selbst anschließen? Das Wasser geht dann ja wie gesagt nur in einen Behälter.
 
wiltshire

wiltshire

Die Diskussion krankt darunter, dass es einen Unterschied zwischen dem, was gesetzlich gestattet ist und dem, was Versicherungsbedingungen teilweise einfordern geben kann. So schreibt man aneinander vorbei.

@BoPaDi24: In wie weit Deine Versicherung die Abnahme durch eine entsprechend zertifizierte Person verlangt steht in Deinen Versicherungsbedingungen. Diese sind nicht bei jedem Versicherer gleich. Du kannst auch anrufen und fragen. Wir können hier nur Vermutungen anstellen.

Ich dachte bei Wasser darf ich alles hinter der Wasseruhr selbst machen. Also z.B. ein PE-Rohr, das in den Garten geht an einen extra dafür vorgesehenen Abzweig anschließen ist doch erlaubt oder nicht?
Grundsätzlich hast Du da recht, aber auch hier zählen besondere Bedingungen der Versorger. Gerade für Leitungen im Garten z.B. Unterflur Bewässerungsanlagen gibt es in vielen Satzungen / Lieferbedingungen Einschränkungen.
Als ehrenamtlicher Vorsitzender unserer Wasserversorgung im Dorf habe ich lokal etwas damit zu tun. Bei Unterfluranlagen muss ich auf einen freien Auslauf bestehen, um den Auflagen des Kreisgesundheitsamtes und dem Kreisumweltamtes (unserer Aufsichtsbehörde) gerecht zu werden.
 
N

nordanney

Würde es ja verlinken aber das geht hier ja nicht.

Instandhaltungsarbeiten hinter Messeinrichtung

ep11/2010, 2 Seiten

Regelung der NAV
ep
4/2010, 1 Seite

Gehen darauf zum Beispiel ein. Die Artikel sind frei zugänglich.
Das ist uralt.

Zitat „Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden;“
Das ist eindeutig. Sieht NAV.
Die Verantwortung, dass entsprechend gearbeitet wird, ist in Satz 1 geregelt.
Das sind unterschiedliche Dinge. Er darf es und wer ist dem Netzbetreiber gegenüber verantwortlich.
 
B

BoPaDi24

@BoPaDi24: In wie weit Deine Versicherung die Abnahme durch eine entsprechend zertifizierte Person verlangt steht in Deinen Versicherungsbedingungen. Diese sind nicht bei jedem Versicherer gleich. Du kannst auch anrufen und fragen. Wir können hier nur Vermutungen anstellen.
Werde ich checken - danke. Angenommen da steht nichts dazu darf ich dann folgern, dass nichts spezielles verlangt wird?

Grundsätzlich hast Du da recht, aber auch hier zählen besondere Bedingungen der Versorger. Gerade für Leitungen im Garten z.B. Unterflur Bewässerungsanlagen gibt es in vielen Satzungen / Lieferbedingungen Einschränkungen.
Als ehrenamtlicher Vorsitzender unserer Wasserversorgung im Dorf habe ich lokal etwas damit zu tun. Bei Unterfluranlagen muss ich auf einen freien Auslauf bestehen, um den Auflagen des Kreisgesundheitsamtes und dem Kreisumweltamtes (unserer Aufsichtsbehörde) gerecht zu werden.
Ja, ich dachte das wäre Deutschlandweit so geregelt, dass bei einer Bewässerung, z.B. mit Regnern, nur der freie Auslauf zulässig ist. Ich meine es ist DIN1988-100. Den freien Auslauf werden wir auch wie gesagt realisieren. Meine Frage ist, ob ich die Leitung, die quasi den freien Auslauf darstellt, an die Trinkwasserinstallation selbst anschließen darf oder nicht.
Wie wäre das bei euch?
 
M

Molybdean

Das ist uralt.

Zitat „Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden;“
Das ist eindeutig. Sieht NAV.
Die Verantwortung, dass entsprechend gearbeitet wird, ist in Satz 1 geregelt.
Das sind unterschiedliche Dinge. Er darf es und wer ist dem Netzbetreiber gegenüber verantwortlich.
Nach allen was ich weiß ist der Paragraph seitdem nicht mehr geändert worden. Damit dürfte auch die Auslegung geblieben sein.
 
Zuletzt aktualisiert 03.08.2025
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