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Lukas1234
Hallo,
mir gehört das Grundstück 334/19. Gemäß Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz § 27 Absatz (1) ist die Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden.
Wie ist das nun gemeint? Was ist mit der linken, rechten oder unteren Seite?
An der oberen Seite befindet sich bereits ein Zaun. Das rechte (gelbe) Grundstück ist eine landwirtschaftliche Fäche (gehört nicht mehr zum Baugebiet).
Vielen Dank.
Lg Lukas
mir gehört das Grundstück 334/19. Gemäß Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz § 27 Absatz (1) ist die Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden.
Wie ist das nun gemeint? Was ist mit der linken, rechten oder unteren Seite?
An der oberen Seite befindet sich bereits ein Zaun. Das rechte (gelbe) Grundstück ist eine landwirtschaftliche Fäche (gehört nicht mehr zum Baugebiet).
Vielen Dank.
Lg Lukas