W
Mein Konto
Hausbau - Ratgeber
Bauherrenhilfe
- Bauherrenhilfe vor Vertragsabschluss
-- Warum einen unabhängigen Baubetreuer?
-- Vertragsgrundlagen
-- Bausumme
-- Zahlungsplan zur Kostenkontrolle
-- Pflichten des Bauherren vor Vertragsabschluss
-- Unterlagen beim Hausbau vor Vertragsabschluss
- Bauherrenhilfe nach Vertragsabschluss
-- Bauantrag bei Behörden
-- Bau-Genehmigungsverfahren bei Baubehörden
-- Bauspezifische Versicherungen
-- Bauzeitenplan
-- Baubeginn - die Letzten Pflichten der Bauherrschaft
- Bauherrenhilfe während der Bauzeit
- Gewährleistungsansprüche
- Bauabnahme
Baufinanzierung
- Baufinanzierung - Allgemeine Fragen
- Kreditarten
- Kredit-Konditionen
- Bausparen
- Staatliche Förderungen
- Verkehrswert
- Haushaltsrechnung und Bonität
Hausbau Planung
- Haustypen
- Hausbau Vorbereitungsarbeiten
- Das Baugrundstück
- Baugrund beim Hausbau
- Baurecht
- Gebäudeschutz
- Erdarbeiten und Wasserhaltung
- Stützmauern
- Einfriedung
- Untergeschoss
- Kanalisation
- Tragende Elemente
- Nichttragende Innenwände
- Fundation / Fundament
- Deckenkonstruktionen
- Dächer
- Kaminanlagen
- Treppen Rampen Leitern
- Dachbeläge und Spengler
- Fenster
- Sonnen und Wetterschutz
- Aussenputze
- Einbauten, Küchen, Türen
- Bodenbeläge und Unterlagsböden
- Parkett
- Gips, Wand, Decke
Haustechnik und Energie
- Heiztechnik
- Lüftung und Klimatechnik
- Sanitärtechnik
- Elektrotechnik
- Erneuerbare Energie
Whirlpools / Jacuzzi
Hausbau Magazin
- Baufinanzierung trotz Krise?
- Das Blockhaus
- Moderne Dämmstoffe im Vergleich
- Erker Vor- und Nachteile
- Glasflächen beim Hausbau
- Günstig ein Haus Bauen
- Mediterraner Hausbaustil
- Mehrgenerationenhaus
- Moderne Architektur
- Gartengestaltung leicht gemacht
- Traditioneller Ziegelbau
- Villa als höchster Traum
- Im Eigenheim Ruhestand geniessen
- Altbau sanieren
- Kauf einer Holzgarage
- Immobilienmakler
- Arbeitshandschuhe für den Winter
- Zuhause verschönern
- Outdoor-Plissees
- Schlafzimmer planen
- Terrassenüberdachung
- Wohngebäudeversicherung
- Zaunarten und Eigenschaften
- Hauseingang gestalten
- Der perfekte Grundriss
- Sparsamer heizen im Altbau
- Einfamilienhaus smart finanzieren
- Planung einer PV-Anlage
- Neues Haus
- Immobilienfinanzierung
- Installation einer Photovoltaikanlage
- Asbest erkennen und entfernen
- Sauna im Fokus - Wellness zuhause
- Erfolgreich vermieten
- Die perfekte Winterbekleidung
- Das Niedrigenergiehaus
- Der April und seine Stürme
- Architektonische Vielfalt
- Ökologisch und nachhaltig bauen
- Das perfekte Schlafzimmer
- Nachhaltige Energieversorgung
- Zukunftsorientiert bauen
- Nachhaltigkeit beim Hausbau
- Tiny Houses
- Wärmepumpen als nachhaltige Heizvariante
- Maßgeschneiderten Kleiderschrank
- Der richtige Baukredit
- Ratgeber für erfolgreichen Hausbau
- Haus als Altersvorsorge
Do-it-yourself Anleitungen
- Verlegeanleitung für Bodenbeläge und Parkett
- Bodenbeläge und Parkett reinigen und pflegen
- Malerarbeiten am Haus
- Garten Tipps
- Umzug und Reinigung

ᐅ Brandenburg: Galerieebene/Staffelgeschoss


Erstellt am: 17.10.2024 23:56

tempusfugit 17.10.2024 23:56
Hallo in die Runde,
wir haben bislang immer still mitgelesen, aber nunmehr doch eine Frage, die sich hier noch nicht fand. Wir stehen kurz davor ein Baugrundstück in Brandenburg zu erwerben, um dort ein Haus neu zu bauen.

Der Bebauungsplan ist recht rigide und schreibt eine maximale Höhe von 5,75m vor und ein Dach mit mind. 20 Grad Neigung. Da auch nur ein Geschoss erlaubt ist, geht es in Richtung Bungalow. Immerhin ist die maximale Grundfläche 200 m².

Wir würden gerne 140m² Wohnfläche realisieren und zusätzlich eine Galerieebene mit ca. 70m² einplanen, um dort zwei Arbeitsräume unterzubringen. Wenn nur nicht die Brandenburger Bauordnung seit 2003 vorgeben würde, dass jede Etage mit Räumen über 1,40 Metern Höhe als Vollgeschoss gilt.

Gibt es evtl. Erfahrungswerte, wie solche inneren Galerien gehandhabt werden? Ist das dann auch ein Vollgeschoss, wenn nur ein Teil der Zimmer überdacht sind und die Galerie bspw. zum Wohnraum hin offen ist?

11ant 18.10.2024 00:20
tempusfugit schrieb:

Der Bebauungsplan ist recht rigide und schreibt eine maximale Höhe von 5,75m vor und ein Dach mit mind. 20 Grad Neigung. Da auch nur ein Geschoss erlaubt ist, geht es in Richtung Bungalow. Immerhin ist die maximale Grundfläche 200 m².
Zitiere das bitte mal genauer, am besten mit Angabe (ohne Link !) des Bebauungsplanes.
tempusfugit schrieb:

Wenn nur nicht die Brandenburger Bauordnung seit 2003 vorgeben würde, dass jede Etage mit Räumen über 1,40 Metern Höhe als Vollgeschoss gilt.
Das lese ich zum Erstenmal, und halte es auch für eine Fehlinterpretation.

tempusfugit 18.10.2024 10:31
Vielen Dank schon mal. Hier die Angaben im Bebauungsplan:


  • Art der baul. Nutzung (§ 9 Abs. I Baugesetzbuch): Allgemeine Wohngebiete (§ 4 Baunutzungsverordnung)
  • Bauweise (§ 9 Abs. I Baugesetzbuch): nur Einzelhäuser zulässig
  • Grundflächenzahl Grundflächenzahl (§ 19 Baunutzungsverordnung): 0,4
  • Zahl der Vollgeschosse (§ 20 Baunutzungsverordnung) als Höchstmaß: 1
  • Maximale Firsthöhe mit Bezugspunkt (§ 18 Baunutzungsverordnung): 38.00 m üNHN
Das Grundstück ist ca. 950m² groß und die Zugangsstraße hat ein Niveau va. ca. 28,25 m ü NHN, so dass ca. 5,75m Höhe möglich wären.
  • Die maximale Grundfläche von Einfamilienhäusern in den WA1 beträgt 200 m².
  • Die Überschreitungsmöglichkeiten der Grundflächenzahl für Nebenanlagen im Sinne des § 19 (4) Baunutzungsverordnung werden für alle WA1 ausgeschlossen.
  • Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Baugrundstücksflächen zulässig.
  • Für die Hauptgebäude in den Allgemeinen Wohngebieten WA1 wird eine Mindestdachneigung von 20 Grad festgesetzt.
  • In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 sind nur Einzelhäuser mit einer Wohnung zulässig.

Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) schreibt:

§ 2 Begriffe
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

§ 89 Übergangsvorschriften
(2) Solange § 20 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit § 2 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) fort. Auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtswirksamkeit erlangt haben, ist der zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses geltende Begriff des Vollgeschosses weiter anzuwenden.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Vorschriften fortzuführen; die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes sind jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherrn günstiger sind.

Zu Staffelgeschossen und dergleichen kann ich leider nichts finden und hinsichtlich der Galerieebene sind wir etwas ratlos...

ypg 18.10.2024 23:37
tempusfugit schrieb:

und dergleichen kann ich leider nichts finden und hinsichtlich der Galerieebene sind wir etwas ratlos...
Mein Verständnis: Die geplante Ebene wird kein Vollgeschoss werden, da die Räume keine Aufenthaltsräume nach BgbBO werden sondern eher eine gemütliche Zusatzebene.
Einen Absatz in einer Landesbauordnung muss man auch immer in Gänze lesen und nicht nur einen Satz betrachten.

Letztendlich bleibt Dir eh nur der Gang zum Architekten: der wird es Dir erklären und es so planen, dass Eure Wünsche mit dem entsprechenden Bebauungsplan und der Landesbauordnung konform gehen.
Ich sehe da keinen Ausschluss. Es gibt baurechtlich übrigens keine Galerie.

hanghaus2023 19.10.2024 17:31
tempusfugit schrieb:

Vielen Dank schon mal. Hier die Angaben im Bebauungsplan:

  • Art der baul. Nutzung (§ 9 Abs. I Baugesetzbuch): Allgemeine Wohngebiete (§ 4 Baunutzungsverordnung)
  • Bauweise (§ 9 Abs. I Baugesetzbuch): nur Einzelhäuser zulässig
  • Grundflächenzahl Grundflächenzahl (§ 19 Baunutzungsverordnung): 0,4
  • Zahl der Vollgeschosse (§ 20 Baunutzungsverordnung) als Höchstmaß: 1
  • Maximale Firsthöhe mit Bezugspunkt (§ 18 Baunutzungsverordnung): 38.00 m üNHN
Was denn nun 38 oder 34 m?

Ich habe mal die 2 m Linie eingezeichnet. Da hast ja kaum Stehhöhe.

hanghaus2023 19.10.2024 17:40
Anhang vergessen. Sorry. Hier wird nachgeliefert.


baunutzungsverordnunggrundflächenzahllandesbauordnungwa1bebauungsplanvollgeschossbaugesetzbuchaufenthaltsräumegeschosseeinzelhäuser