ᐅ Befreiung § 31 Baugesetzbuch: Dachneigung, Dachform, Dachaufbauten
Erstellt am: 20.02.20 11:38
Escroda22.02.20 06:31
Apolyxo schrieb:
Der Punkt "statische" oder "dynamische" Verweisung macht das jetzt echt kompliziert.Vielleicht. Vielleicht auch nicht. Suche lieber einen Entwurfsverfasser, dem Du die Durchsetzung deiner Wünsche zutraust oder der zumindest tiefgreifende Kenntnisse und Erfahrung im Formulieren von Abweichungsbegründungen erkennen lässt.Apolyxo schrieb:
Hast du Zugriff darauf?Ja. Du findest die alten Vorschriften auf der Website nrw-Baurecht des Juristen Sebastian Veelken unter Baurecht für Laien -> Öffentliches Baurecht: Häufige Fragen -> Gesetzestexte finden (Baurecht und mehr) -> letzter Absatz, letzter Punkt: Landesbauordnung - alte VersionenDu kannst Dich natürlich auch rückwärts durch die Gesetz- und Verordnungsblätter auf der offiziellen Seite des Innenministeriums recht.nrw.de hangeln.
Apolyxo06.05.20 09:54
Mir sind noch 2 Gedanken zur Thematik gekommen:
§ 69 Bauordnung NRW hat für zwei Sachverhalte eine gebundene Entscheidung der Behörde vorgesehen:
Das eröffnet mir zwei Argumentationen, wenn ich das richtig sehe:
Eine Dachneigung von 45° und mehr ist effizienter bei Solarthermie und fällt somit unter diesen Sachverhalt (Vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 3310/11 zur Abweichung von der Firstrichtung wegen Effizienz)
Eventuell kann man auch mit "Erneuerung von Wohnraum" bei der Dachform argumentieren, wenn ein Neubau ein gleiches Dach erhalten soll. Dieser Begriff ist aber sehr schwammig und existiert auch erst seit 2018 durch die Bauordnung-Novelle. Urteile konnte ich noch keine zu dieser Regelung finden.
Nach meiner Recherche wurde diese Regelung laut Ausschussprotokoll aus der Stellungnahme der VdW übernommen (Begründung im Änderungsantrag ist gleich):
Kennst du die Regelung und weist da mehr zu?
§ 69 Bauordnung NRW hat für zwei Sachverhalte eine gebundene Entscheidung der Behörde vorgesehen:
- wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie
- oder der Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum dienen
Das eröffnet mir zwei Argumentationen, wenn ich das richtig sehe:
Eine Dachneigung von 45° und mehr ist effizienter bei Solarthermie und fällt somit unter diesen Sachverhalt (Vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 3310/11 zur Abweichung von der Firstrichtung wegen Effizienz)
Eventuell kann man auch mit "Erneuerung von Wohnraum" bei der Dachform argumentieren, wenn ein Neubau ein gleiches Dach erhalten soll. Dieser Begriff ist aber sehr schwammig und existiert auch erst seit 2018 durch die Bauordnung-Novelle. Urteile konnte ich noch keine zu dieser Regelung finden.
Nach meiner Recherche wurde diese Regelung laut Ausschussprotokoll aus der Stellungnahme der VdW übernommen (Begründung im Änderungsantrag ist gleich):
In § 69 Abs. 1 Satz 2 könnte zur Deckung des dringenden Bedarfs an Wohnraum nach „Wasser und Energie“ noch „oder der Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum“ ergänzt werden. So werden auch die Schaffung und Erneuerung des dringend benötigten Wohnraums privilegiert, indem eine Abweichung zu erteilen ist.
Kennst du die Regelung und weist da mehr zu?
Escroda06.05.20 19:51
Apolyxo schrieb:
Kennst du die Regelung und weist da mehr zu?Nein.Apolyxo schrieb:
Eine Dachneigung von 45° und mehr ist effizienter bei SolarthermieGlaube ich nicht. Ich kenne mich damit aber nicht aus. Daher lohnt die Diskussion darüber mit mir nicht.Apolyxo schrieb:
Wir würden uns bei einem Neubau gerne an die bestehende Bebauung des Grundstücks anlehnen und kein Mehrparteienhaus errichten.Apolyxo schrieb:
Schaffung oder Erneuerung von WohnraumSorry, ich kann Deiner Argumentation nicht mehr folgen und verweise nochmals auf die Konsultation eines erfahrenen ortskundigen Planers.Von Zeit zu Zeit bin ich doch froh, kein Architekt geworden zu sein.
Apolyxo06.05.20 22:12
Bauvoranfrage wird es in den nächsten Wochen geben. Nur: Je mehr Gründe man findet, desto höher die Chancen, dass man mit einer Argumentation durchkommt.
Bezüglich der Firstrichtung wurde im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.01.2012 – 25 K 3310/11 angenommen, dass eine Abweichung zwingend zu erteilen ist, da dies die Effizienz steigert.
Jetzt sollte eine gleiche Argumentation mit der Dachneigung an der Stelle ja nicht völlig abwegig sein – zumindest hilfsweise oder zusätzlich
Bezüglich der Firstrichtung wurde im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.01.2012 – 25 K 3310/11 angenommen, dass eine Abweichung zwingend zu erteilen ist, da dies die Effizienz steigert.
Jetzt sollte eine gleiche Argumentation mit der Dachneigung an der Stelle ja nicht völlig abwegig sein – zumindest hilfsweise oder zusätzlich
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