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ᐅ Bebauungsplan - Einfriedungen / Stützmauern Frage


Erstellt am: 19.03.2021 17:49

karle81 19.03.2021 17:49
Hallo,

ich habe ein paar Fragen zur Interpretation eines Bebauungsplan (Baden Württemberg, LK Karlsruhe).

Es geht hierbei um das Thema Einfriedungen / Stützmauern und wie dieser Teil des B-Plans zu interpretieren ist, damit die Ausführung später auch richtig erfolgen kann.

Ich habe zur Interpretation schon bei der Gemeinde (Bauamt), sowie bei der zuständigen Behörde des Landkreises nachgefragt, aber keine wirklichen Antworten bekommen, da die beiden Ämter nur auf die jeweilige andere Stelle verwiesen haben. Auch ein bekannter Tiefbauer hatte Schwierigkeiten mit der Interpretation.

Hier der Ausschnitt.


Technischer Text zu Einfriedungen, Abgrenzungen und deren Gestaltung in Bauvorschrift.


folgende Dinge sind uns nicht klar:

- Wie ist oberhalb / unterhalb des Geländeverlaufs zu interpretieren ? Geht es hier um das geplante Gelände oder um den Bestand der vorhanden ist ?

- Was ist die "darüber hinaus aufgesetzte Aufschüttungshöhe" bzw. wo ist diese ersichtlich/zu finden ? Oder ist das unser geplanter (zukünftiger) Geländeverlauf ?

- Sind die als "Mauern ausgeführten Einfriedungen" auch Stützmauern oder sind das sowas wie Gartenmauern (ohne abstützende Funktion) -> Hintergrund der Frage ist, dass der Erschließer des Baugebiets alle Stützwände mit Mauerscheiben ausgeführt hat und nicht als Natursteinmauer


Die Fragen tauchen daher auf, da das Grundstück in einer Ecke zum Nachbarn hin um ca. 2m tiefer liegt wie der Rest des Grundstücks und wir uns aktuell darüber Gedanken machen, wie man das Grundstück am Besten (im Rahmen des erlaubten) angleichen kann.


Vielleicht kann ja jemand Licht ins Dunkel bringen oder uns seine Sicht der Interpretation zeigen 🙂

Danke vorab & Gruß

Karl

Escroda 19.03.2021 23:57
karle81 schrieb:

Wie ist oberhalb / unterhalb des Geländeverlaufs zu interpretieren ?
Eine Stützwand oberhalb des Geländeverlaufes benötigst Du, wenn Du aufschütten möchtest. Dies ist an der Grundstücksgrenze bis 0,5m erlaubt, es sei denn, Du schüttest im Bereich einer NA/St/Ga auf, dann darf die Stützwand 1m hoch werden.
karle81 schrieb:

Geht es hier um das geplante Gelände
Ja.
karle81 schrieb:

oder um den Bestand der vorhanden ist ?
Der benötigt ja hoffentlich keine Stützwand.
karle81 schrieb:

Was ist die "darüber hinaus aufgesetzte Aufschüttungshöhe" bzw. wo ist diese ersichtlich/zu finden ?
Nicht aufgesetzte, sondern festgesetzte Aufschüttungshöhe. Die findest Du unter dem Punkt "1.7.2 Anforderung an die Geländeausformung in bestimmten Bereichen" auf den Seiten 10 und 11 des Textdokumentes zum Bebauungsplan. Wäre ja blöd, wenn man einerseits Aufschüttungen über 0,5m verbietet und an anderer Stelle 1,8m verlangt.
karle81 schrieb:

Oder ist das unser geplanter (zukünftiger) Geländeverlauf ?
Ja, wenn dein Grundstück im WA 4a oder WA 6b liegt.
karle81 schrieb:

Sind die als "Mauern ausgeführten Einfriedungen" auch Stützmauern
Nein.
karle81 schrieb:

oder sind das sowas wie Gartenmauern (ohne abstützende Funktion)
Ja.
karle81 schrieb:

Hintergrund der Frage ist, dass der Erschließer des Baugebiets alle Stützwände mit Mauerscheiben ausgeführt hat und nicht als Natursteinmauer
Dieses Vorgehen steht IMHO im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans.
karle81 schrieb:

wie man das Grundstück am Besten (im Rahmen des erlaubten) angleichen kann
Am Besten gleicht man sich ans Grundstück an.

icandoit 20.03.2021 00:07
Ich bin beeindruckt.
Escroda schrieb:

Am Besten gleicht man sich ans Grundstück an.
Hast natuerlich Recht. Ansonsten auch eine super Antwort.
Du gehst aber nicht auf die Frage ein.

Escroda 20.03.2021 00:13
icandoit schrieb:

Du gehst aber nicht auf die Frage ein.
Der TE hat ganz viele Fragen gestellt. Welche meinst Du?

icandoit 20.03.2021 00:16
Escroda schrieb:

Der TE hat ganz viele Fragen gestellt. Welche meinst Du?
"wie man das Grundstück am Besten (im Rahmen des erlaubten) angleichen kann" 😉

Escroda 20.03.2021 00:48
icandoit schrieb:

wie man das Grundstück am Besten (im Rahmen des erlaubten) angleichen kann
... war ja gar keine Frage. Der TE hat nur berichtet, dass er mit mindestens einer weiteren Person über Angleichung sinniert. Da wir hier im Forum das Grundstück nicht kennen, können wir da nicht mitmachen. Und was bedeutet überhaupt "angleichen". Woran? Wie weit? Mit welchem Ziel?
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