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ᐅ Bebauung nach §34 - Beeinträchtigung der Hausposition


Erstellt am: 30.04.2018 13:29

Escroda 10.05.2018 10:20
Deliverer schrieb:
Solltest Du es anders interpretieren, gib bitte Bescheid.
Vielen Dank für die Hinweise. Finde ich sehr interessant. Am Urteil des BVerwG sieht man, dass sich selbst die Juristen nicht einig sind, aber auch, dass es auf jedes Detail ankommt. Im zitierten höchstrichterlichen Urteil geht es um die Errichtung einer Webeanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, deren Zulässigkeit von der Vorinstanz bejaht wurde. Das BVerwG kommt zwar zur Auffassung, dass die Werbeanlage unzulässig ist, aber nur deshalb, weil sie nicht für ein auf dem Grundstück ansässiges Unternehmen wirbt und deshalb keine untergeordnete Nebenanlage sondern eine Hauptanlage darstellt.
Das trifft auf Stellplätze und Garagen aber nicht zu (außer beim Selbstzweck Parkplatz oder Parkhaus). Daher sehe ich die Zulässigkeit innerhalb der 7m als gegeben an.
§23 Baunutzungsverordnung
...
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden.
Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Wenn der TE sich durch die Instanzen klagen muss, wird er wohl erst nach der Abschaltung des letzten Atomkraftwerkes im neuen Schlafzimmer übernachten. Aber er freundet sich ja bereits mit den 7m an.
11ant schrieb:
den Vorgarten mit einem Dach für das Töfftöff zu verschandeln.
Dach oder nicht Dach wäre unerheblich, da es sich auch bei einem nicht überdachten Stellplatz um eine bauliche Anlage handelt. Wobei dem Cabrio mit Stoffverdeck eine Überdachung schon gut täte.
Deliverer schrieb:
Den Kommentar, den ich gelesen hatte, finde ich gerade nicht mehr.
Solltest Du noch fündig werden - her damit. Ich bin zwar kein Jurist aber ich versuche diese Spezies zu verstehen.

chrisw81 15.05.2018 09:48
Der Architekt hat uns jetzt unser Haus in den Vorab-Lageplan eingezeichnet, ist es sinnvoll, die Stellplätze hier so einzuzeichnen? Heißt es dann, wenn der Bauantrag genehmigt ist, dass man diese auch so bauen muss oder dient das hier nur zur Darstellung? Eigentlich möchte ich ja, wie schon in vorigen Beiträgen geschrieben, die Stellplätze eher vor dem Haus haben. Ist diese Zeichnung dann bindend und sollte man die Stellplätze für den Bauantrag dann eher weglassen?

Lageplan eines Baugrundstücks mit Hausgrundriss, Terrasse und Umfeld

11ant 15.05.2018 15:18
chrisw81 schrieb:
Eigentlich möchte ich ja, wie schon in vorigen Beiträgen geschrieben, die Stellplätze eher vor dem Haus haben.
Wo sie eingezeichnet sind, liegen sie doch gut. Begrüße Dich und Deine Besucher doch lieber mit Blümchen als mit Autos.

chrisw81 15.05.2018 17:16
11ant schrieb:
Wo sie eingezeichnet sind, liegen sie doch gut. Begrüße Dich und Deine Besucher doch lieber mit Blümchen als mit Autos.
Ja, wollte den Platz östlich des Hauses eigentlich lieber für was sinnvolles als Autos nutzen. Dort ist man wahrscheinlich öfter als vor dem Haus (und macht ein Garten eher Sinn etc.)

Escroda 15.05.2018 18:57
chrisw81 schrieb:
Ist diese Zeichnung dann bindend
Ja.
chrisw81 schrieb:
sollte man die Stellplätze für den Bauantrag dann eher weglassen?
Nein. Stellplätze sind notwendig. Fehlen sie, sind die Bauvorlagen mangelhaft.

chrisw81 16.05.2018 13:58
Escroda schrieb:

Nein. Stellplätze sind notwendig. Fehlen sie, sind die Bauvorlagen mangelhaft.
Hier in Berlin sind keine Stellplätze vorgeschrieben, anders als vielleicht in anderen Bundesländern. Man muss keine Stellplätze vorweisen.
Daher die Frage, ob diese eingezeichneten wirklich bindend sind. Von der Bauordnung her müsste ich sie nicht bauen. Mir geht es aber darum, wenn ich welche baue, ob ich sie dann dahin bauen muss. Da ein Carport hier auch genehemigungsfrei ist, wen interessiert dann, wo er steht, so lange man sich an die maximale Grenzbebauung, Höhe etc. hält?
stellplätzeurteilbverwgzulässigkeitdachbauantrag