Mit Insolvenzverwaltern streitet man eigentlich immer. Das ist leider dasjenige juristische Fachgebiet (außer dem der Verwaltungsjuristerei), wo sich die arrogantesten Rechthaber akkumulieren. "Im Zweifel für den Verwalter" wäre zwar eine freche Verkürzung, aber im Grunde ist das ein wesentlicher Tenor des Insolvenzrechts. Abwehrklauseln taugen da nur so viel, wie sie von einem sehr erfahrenen Spezialisten stammen (und auch mit dem muß man sich da erst einmal auf den Klageweg einstellen). Auch für die zuständigen Richter ist das nämlich kein schönes Feld. Aber Du kannst ja gerne mal ein Beispiel für Deine Insolvenzklausel geben und berichten, in welchem Jahr man sie als ausreichend wirksam erachtet hat.Zusätzlich meinte ich noch die Insolvenz Klausel, bei uns zB so,
nicht dass man sich mit einem Insolvenzverwalter um Eigentum streiten muss
Ab Ausübung des Kündigungsrechtes wohl ja. Allerdings werden bis dahin bereits Leistungen bezogen worden sein, auf die das berühmte zweierlei Maß angewendet wird: als Gläubiger wird der AG mit langem Atem später und dann nach Quote bedient, als Schuldner hingegen umgehend und in voller Höhe. Aufrechungen sind nicht möglich, 1:1 wie es dem Rechtsverständnis des Rechtslaien AG entspräche erst recht nicht, das gibt regelmäßig Streit. "Wirklich sicher" ist eine solche Klausel daher nur für denjenigen AG, der den Braten riecht, bevor eine Leistung des AN geflossen ist. Das bedeutet praktisch: der AG muß täglich in die Insolvenzbekanntmachungen schauen, um vor Erfüllungsbeginn kündigen zu können. Das schaffen selbst ausgeschlafene Vollkaufleute nicht immer. Und wie Du schon ganz recht anmerktest, das taugt nur zusätzlich; ersetzen kann es eine Fertigstellungsbürgschaft nicht."Dem AG steht das Recht zu, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen, wenn der AN Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens stellt."
Diese Klausel sollte uns sofort rechtswirksam vom GU trennen
Wir haben' auch so eine Klausel drin. Zum einenDas Foto der Klausel mit einer Verwarnung an mich wurde entfernt.
Jetzt in Text von 2018,
"Dem AG steht das Recht zu, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen, wenn der AN Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens stellt."
Diese Klausel sollte uns sofort rechtswirksam vom GU trennen
Und danach nochUnbeschadet der Regelung in §8 VOBIB ist der AG zur sofortigen Kündigung berechtigt, wenn ...
wegen der Zahlungsunfähigkeit des AN das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden ist.
... im Falle der außerordentlichen Kündigung des AG die der AN zu vertreten hat, hat der AN nur Anspruch auf Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen...