Hausbau - Ratgeber
Bauherrenhilfe
- Bauherrenhilfe vor Vertragsabschluss
-- Warum einen unabhängigen Baubetreuer?
-- Vertragsgrundlagen
-- Bausumme
-- Zahlungsplan zur Kostenkontrolle
-- Pflichten des Bauherren vor Vertragsabschluss
-- Unterlagen beim Hausbau vor Vertragsabschluss
- Bauherrenhilfe nach Vertragsabschluss
-- Bauantrag bei Behörden
-- Bau-Genehmigungsverfahren bei Baubehörden
-- Bauspezifische Versicherungen
-- Bauzeitenplan
-- Baubeginn - die Letzten Pflichten der Bauherrschaft
- Bauherrenhilfe während der Bauzeit
- Gewährleistungsansprüche
- Bauabnahme
Baufinanzierung
- Baufinanzierung - Allgemeine Fragen
- Kreditarten
- Kredit-Konditionen
- Bausparen
- Staatliche Förderungen
- Verkehrswert
- Haushaltsrechnung und Bonität
Hausbau Planung
- Haustypen
- Hausbau Vorbereitungsarbeiten
- Das Baugrundstück
- Baugrund beim Hausbau
- Baurecht
- Gebäudeschutz
- Erdarbeiten und Wasserhaltung
- Stützmauern
- Einfriedung
- Untergeschoss
- Kanalisation
- Tragende Elemente
- Nichttragende Innenwände
- Fundation / Fundament
- Deckenkonstruktionen
- Dächer
- Kaminanlagen
- Treppen Rampen Leitern
- Dachbeläge und Spengler
- Fenster
- Sonnen und Wetterschutz
- Aussenputze
- Einbauten, Küchen, Türen
- Bodenbeläge und Unterlagsböden
- Parkett
- Gips, Wand, Decke
Haustechnik und Energie
- Heiztechnik
- Lüftung und Klimatechnik
- Sanitärtechnik
- Elektrotechnik
- Erneuerbare Energie
Whirlpools / Jacuzzi
Hausbau Magazin
- Baufinanzierung trotz Krise?
- Das Blockhaus
- Moderne Dämmstoffe im Vergleich
- Erker Vor- und Nachteile
- Glasflächen beim Hausbau
- Günstig ein Haus Bauen
- Mediterraner Hausbaustil
- Mehrgenerationenhaus
- Moderne Architektur
- Gartengestaltung leicht gemacht
- Traditioneller Ziegelbau
- Villa als höchster Traum
- Im Eigenheim Ruhestand geniessen
- Altbau sanieren
- Kauf einer Holzgarage
- Immobilienmakler
- Arbeitshandschuhe für den Winter
- Zuhause verschönern
- Outdoor-Plissees
- Schlafzimmer planen
- Terrassenüberdachung
- Wohngebäudeversicherung
- Zaunarten und Eigenschaften
- Hauseingang gestalten
- Der perfekte Grundriss
- Sparsamer heizen im Altbau
- Einfamilienhaus smart finanzieren
- Planung einer PV-Anlage
- Neues Haus
- Immobilienfinanzierung
- Installation einer Photovoltaikanlage
- Asbest erkennen und entfernen
- Gartenpflege im Frühling – worauf achten
- Sauna im Fokus - Wellness zuhause
- Erfolgreich vermieten
- Die perfekte Winterbekleidung
- Das Niedrigenergiehaus
- Der April und seine Stürme
- Architektonische Vielfalt
- Ökologisch und nachhaltig bauen
- Das perfekte Schlafzimmer
- Nachhaltige Energieversorgung
- Zukunftsorientiert bauen
- Nachhaltigkeit beim Hausbau
- Tiny Houses
- Wärmepumpen als nachhaltige Heizvariante
- Maßgeschneiderten Kleiderschrank
- Der richtige Baukredit
- Ratgeber für erfolgreichen Hausbau
- Haus als Altersvorsorge
Do-it-yourself Anleitungen
- Verlegeanleitung für Bodenbeläge und Parkett
- Bodenbeläge und Parkett reinigen und pflegen
- Malerarbeiten am Haus
- Garten Tipps
- Umzug und Reinigung

ᐅ Abstandsflächen Garagenbau & Baulasten

Erstellt am: 14.04.26 22:48
M
miReAn
1
11ant
15.04.26 14:30
Erst einmal im Namen aller stillen Mitleser herzlichen Dank für die Warnung in Form Eurer Geschichte. Und natürlich ene schöne Jrooß an alle die, die so wie Ihr in die Beratungsforen erst hinein gehen, wenn sogar sie selbst schon merken, daß sie nicht weiterkommen. Man hätte Euch erheblichst besser weiterhelfen können, wenn Ihr den Rat vorher eingeholt hättet. Und nun sollen wir unseren Glaskugeln entnehmen, wie sich die leider unbebilderte Lage wohl darstellen mag. Wie sollen wir eine unbekannte Garage auf einem unbekannten Grundstück umplanen bzw. die Notwendigkeit dieser Umplanung beurteilen ?

Wenn ich die verwirrenden Worte recht deute, dann habt Ihr und Eure Nachbarn jeweils ein aufschüttungsbedürftiges Grundstück gekauft. Aufschüttungsbedürftig aus welchem Grund, ist leider schon nicht herauszulesen - grundsätzlich kann man Hanggrundstücke durchaus auch als solche belassen. Hier haben sich wohl bilderbuchmäßig zwei Naive gefunden: Ihr mit der Fehlannahme, die Höhen gälten ab verändertem Gelände (in BW zu meiner Überraschung wohl zutreffend, aber das nützt in RP nichts) und die Nachbarn wohl mit der Vorstellung von den Aufschüttungskosten. Dann habt Ihr wohl nach Freisteller zu bauen beantragt und setzt die Nachbarzustimmung zu Euren Plänen einer Genehmigung gleich, was der nächste Irrtum ist. Dabei habt Ihr wahnsinnigerweise die Garage nicht in das Bauantragsverfahren des Hauses mit einbezogen - vermutlich in der naiven Denke, das sei logisch weil die erst errichtet würde, wenn das eigentliche Haus fertiggestellt sei - und müßt die Garage nun einzeln beantragen. Was die Bedingung der Nachbarn soll, einen dreiviertel Meter Grenzabstand mit der Garage zu halten, wissen die Götter. Vermutlich haben sie Angst um ihre Beete, wenn Ihr alle Jubeljahre mal das Hammerschlagsrecht in Anspruch nähmet, um die Garagenwand zu ihrer Seite zu streichen. Jedenfalls ist dieser Abstand rechtlich Quatsch, da die Garage ihre grundsätzliche Grenzprivilegierung nur ja oder nein in Anspruch nehmen kann, nicht jedoch teilweise. Sofern nicht durch ein Ga/Cp Sonderbaufenster im Bebauungsplan vorgegeben, ist ein solcher ungewöhnlicher Grenzabstand nicht vorgesehen.

Hoffen wir also für Euch, daß Euer Haus nicht auch noch wieder abgerissen (bzw. erheblich niedriger) werden muß, weil Ihr bei dessen Höhen dem gleichen Irrtum erlegen seid.
Eigentlich liest hier jeder Newbie schon im ersten Semester, daß nur Damoklesschwertsüchtige den Tanz auf dem Vulkan wagen, in Hanglage ohne Bauvoranfrage ihr Schicksal mit einem Freisteller herausfordern. Die Nachbarn vergessen wir einmal und lassen sie ihre Erkenntnis, daß Aufschütten auch eine Baumaßnahme mit absolut ausgewachsenen Kosten ist, alleine verdauen. Aus dem Goalkeeperthread kennen wir das Phänomen ja schon, mit welcher Treffwahrscheinlichkeit in solchen Fällen Grundstücke von Dumms an Neodumms verkauft werden.

Gehen wir vom Best Case aus, daß zumindest Euer Haus auch genehmigungsfähig geplant wurde und plangemäß fertiggestellt werden kann, und betrachten nur die Garage. Also: diese ist gottseidank noch nicht begonnen, würde nach der bisherigen Planung 75 cm von der Grenze weg stehen, und zwar auf der Basis eines Geländes von 1,20 m ü. GOK Ursprungsgelände; und sie soll dann 3,20 m Höhe haben. Das macht nach Eva Zwerg in Summe 4,40 m (womit die max. 3,00 m erheblich überschritten sind). 0,4 h wären hier demnach 1,76 m und werden durch die 3,00 m Mindestabstand ersetzt. Die Nachbarn hätten nach Euren 0,75 m somit 2,25 m Abstand als Abstandsflächenbaulast zu übernehmen, ohne die die Verwirklichung der Planung nicht zulässig und der Antrag auf Genehmigung aussichtslos wäre. Die Angst der Nachbarin, den Wiederverkaufswert ihres Grundstückes mit dieser Baulast erheblich zu schädigen, ist also absolut begründet.

Würde der Nachbesitzer ihres Grundstückes - die Titulierung als "Rechtsnachfolger" finde ich hier putzig - wie in ihrem Plan (und wohl Euren Tatsachen) aufschütten wollen, so handelte er sich damit ebenfalls Abstandsprobleme ein. Aber wie gesagt wollen wir damit nicht unsere Diskussion verkomplizieren, schon "nur" für Euren "Karren im Dreck" braucht es bereits Dornkaat am Limit von Günnis Vorräten.

Der klügste Schritt ist nun, Ihr zeigt einmal Euer Bauvorhaben (das Ganze, nicht nur die Garage) in einem neuen, dann hier verlinkten Thread. Vergeßt dabei nicht, im Startbeitrag außer das Grundstück mitsamt Höhen zu zeigen auch den von Yvonne hier hinterlassenen Fragebogen (angepinnt am Kopf der Grundrißrubrik) auszufüllen !

In diesem Sinne: Glückauf und Maria hilf* !

*) bei so viel Ungeschicklichkeit wird sogar der protestanischste Preuße katholisch
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
1
11ant
15.04.26 14:51
derdietmar schrieb:
Abstandsflächen gelten stets ab natürlichem Gelände, nicht ab nachträglich verändertem Gelände.

Meines Wissens in BW ab fertigem, aber in allen anderen Bundesländern (außer Mallorca) ab Ursprungsgelände.

miReAn schrieb:
Das heißt wir müssen eine Baulast eintragen, da es sonst nicht funktioniert? [...] Ich hatte vorgeschlagen, bereits eine Baulast bei mir einzutragen - also gegenseitig direkt eine Baulast einzutragen. Kann man eine Wertminderung kalkulieren? Ich überlege, ob ich ihren Verlust kalkuliere und dann bezahlen werden.

Du scheinst Dir eine Baulast einzutragen als Formalie vorzustellen wie bei einem Sportlenkrad oder so. Eine Abstandsflächenbaulast ist aber immer auch zu "übernehmen", d.h. auf dem Grund des Übernehmers zu erfüllen. Daraus ergibt sich ein Minderwert, und der ist insofern nicht schwer zu kalkulieren, wie eine brauchbare Verhandlungsbasis etwa dem Kaufpreis der entsprechenden Fläche entspräche.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
D
derdietmar
15.04.26 15:16
Hallo,

der Vollständigkeit halber:

In Baden Württemberg gelten die Abstandsflächen tatsächlich ab Geländeoberfläche nach Abschluss des Bauvorhabens (während sie in anderen Bundesländern immer ab dem gewachsenen Gelände gelten - grob werden Geländeänderungen der letzten 30 Jahre nicht berücksichtigt).

ABER: Auch in BaWü gilt die obige Regelung nur, wenn keine Veränderung des Geländes stattgefunden hat um die Abstandsfläche zu vermeiden. Also Aufschütten und dann oben drauf einen Turm bauen ist nicht.

Konkret hieße das für die oben angesprochene Garage damit auch in BaWü: Höhen und Abstände einhalten.

Leider wissen wir nicht genau, wie die geplante Garage ausgesehen hätte. Angenommen es geht um eine Doppelgarage, so könnte die Lösung sein, eine Einzelgarage zu bauen und daneben einen Parkplatz auf 1,2 m Höhe anzulegen. Mit den neuen Nachbarn wäre dann ggf. wieder eine neue Chance gegeben, die Einzelgarage dann um ein geschlossenes Carport zu erweitern. 

Viele Grüße
1
11ant
15.04.26 15:30
miReAn schrieb:
Ich hatte vorgeschlagen, bereits eine Baulast bei mir einzutragen - also gegenseitig direkt eine Baulast einzutragen.

Auch scheint mir hier die Vorstellung vorzuliegen, gleichschwer wiegende Nachteile wögen sich gewissermaßen gegenseitig auf. Das ist hier aber nicht anwendbar, zumal sich die Abstandsflächen - gleich ob originär oder übernommen - nicht überlappen dürfen. "Wir tun uns brüderlich gleich weh und legen Deine und meine Abstandsfläche einfach ineinander" geht nicht. Und auch nicht "ich verletze Dein Recht und Du meines gleich schwer".

derdietmar schrieb:
ABER: Auch in BaWü gilt die obige Regelung nur, wenn keine Veränderung des Geländes stattgefunden hat um die Abstandsfläche zu vermeiden. Also Aufschütten und dann oben drauf einen Turm bauen ist nicht.

Richtig, gestaltungsmißbräuchliche Geländearbeiten sind auch in BW ausgeschlossen.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
M
miReAn
15.04.26 16:06
Ich habe tatsächlich noch eine Frage. Wir hatten jetzt mal gesprochen darüber, dass wir eine gegenseitige Baulast eintragen und beide 0,75m von ihrem Grundstück weggehen. Die Bauaufsichtsbehörde meint aber, dass dies nicht gehen würde. Ich kann dazu aber nichts gegenteiliges finden, warum das nicht gehen sollte. 
1
11ant
15.04.26 17:05
Das habe ich doch bereits erklärt. Was stellst Du Dir unter einer Baulast überhaupt vor (und was speziell unter einer gegenseitigen) ?
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
einzelgarageabstandsflächenbaulastgrundstückaufschüttengenehmigunggrenzabstandanspruchursprungsgelände