ᐅ Abriss, Realteilung und Doppelhaus
Erstellt am: 10.10.19 18:48
nix zu schwör25.10.19 10:33
Beim Kauf das Flurstück teilen lassen und eine entsprechende Baulast vorsehen. Dann wäre ggf. alles Vertragsbestandteil und läuft über den Notar. (Ggf. ist ohnehin eine Abrissgenehmigung erforderlich.)
Ggf. ist so auch sichergestellt, dass ein Doppelhaus baugenehmigungsfähig ist, sonst gäbe es die Baulast nicht.
Ggf. ist so auch sichergestellt, dass ein Doppelhaus baugenehmigungsfähig ist, sonst gäbe es die Baulast nicht.
11ant25.10.19 17:32
Ich bezweifle, daß sich aus der gegenseitigen Anbauverpflichtung der Eigentümer der neuen Halbgrundstücke ableiten läßt, daß die Gemeinde dann eine Doppelhausbebauung zulassen müßte; ich sehe auf dem geteilten Grundstück eher seitliche Bauwiche entstehen, von denen man sich nicht einfach gegenseitig entbinden kann.
Schon ein noch zusammenhängend überbautes Grundstück zu teilen, könnte sportlich werden, mindestens ein gewöhnlicher Fall wäre es nicht.
Schon ein noch zusammenhängend überbautes Grundstück zu teilen, könnte sportlich werden, mindestens ein gewöhnlicher Fall wäre es nicht.
nix zu schwör29.10.19 17:41
Eine Baulast ist ein erworbenes Recht.
Gerade in heutigen Zeit ist Bauraumverdichtung ein großes Thema.
Zumindest rein politisch, denn ohne das Stellplatzverordnungen angepasst werden,...bringt das zumindest im städtischen Raum nicht viel.
Ansonsten muss man auch in keinem Laienforum spekulieren, wenn ein Notar für solche Fragen zur Verfügung steht. Es könnte sogar ein Rückkaufrecht vorgesehen werden, für den Fall das keine entsprechenden Baulasten möglich sind. I.d.R. arbeiten die Ämter miteinander, d.h. das Bauamt wird ggf. ohnehin intern eine Stellungnahme zu den Baulasten abgeben.
Gerade in heutigen Zeit ist Bauraumverdichtung ein großes Thema.
Zumindest rein politisch, denn ohne das Stellplatzverordnungen angepasst werden,...bringt das zumindest im städtischen Raum nicht viel.
Ansonsten muss man auch in keinem Laienforum spekulieren, wenn ein Notar für solche Fragen zur Verfügung steht. Es könnte sogar ein Rückkaufrecht vorgesehen werden, für den Fall das keine entsprechenden Baulasten möglich sind. I.d.R. arbeiten die Ämter miteinander, d.h. das Bauamt wird ggf. ohnehin intern eine Stellungnahme zu den Baulasten abgeben.
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