P
phschaefer
Hallo,
wir haben folgendes Problem bei unserem Einfamilienhaus-Neubau:
Im Bebauungsplan ist eine Traufhöhe von 3,5m über vorhandenem Gelände festgesetzt. Der Bauplatz liegt ca. 70cm unter der Straßenbergkante. Um ohne Hebeanlage auszukommen, soll das Gelände angefüllt werden, so dass wir am ende auf Höhe der Strasse liegen. Einer der Nachbarn hat ähnliches bereits gemacht, allerdings in geringerem Ausmaß, da die Strasse abfällt (ca. 30cm Auffüllung). Ein weiteres Thema bei dieser Maßnahme ist der Grenzabstand (H/2), der bei Erhöhung um 70cm nicht mehr eingehalten werden würde. Nun haben wir uns ans Bauamt gewendet mit dem Hinweis gem. neuer Baunutzungsverordnung (2012) §5 hat das Bauamt ja die Möglichkeit die Geländehöhe festzulegen (u.a. wegen Belangen der Abwasserbeseitigung.....). Das Bauamt sagt, wenn die Nachbarn nichts dagegen haben, würde einer Erhöhung der Geländeoberfläche zugestimmt und somit wäre das Thema Grenzabstand vom Tisch. Die Nachbarn würden sogar zustimmen.
Jetzt sagt der Sachbearbeiter beim Bauamt: Ja, aber die Traufhöhe von 3,5m gilt Natürlich immer noch (bezogen auf das jetzt vorhandene Gelände)!!
Das ist ja quatsch, weil uns die neue Geländehöhe gar nichts bringt, wenn sie nicht auch für die Traufhöhe gilt!
Was haltet Ihr davon ? Eigentlich kann ich doch sagen: neue Geländehöhe ist neue Geländehöhe und die gilt auch für die Traufhöhe, oder?
Vielen Dank!
Philipp
wir haben folgendes Problem bei unserem Einfamilienhaus-Neubau:
Im Bebauungsplan ist eine Traufhöhe von 3,5m über vorhandenem Gelände festgesetzt. Der Bauplatz liegt ca. 70cm unter der Straßenbergkante. Um ohne Hebeanlage auszukommen, soll das Gelände angefüllt werden, so dass wir am ende auf Höhe der Strasse liegen. Einer der Nachbarn hat ähnliches bereits gemacht, allerdings in geringerem Ausmaß, da die Strasse abfällt (ca. 30cm Auffüllung). Ein weiteres Thema bei dieser Maßnahme ist der Grenzabstand (H/2), der bei Erhöhung um 70cm nicht mehr eingehalten werden würde. Nun haben wir uns ans Bauamt gewendet mit dem Hinweis gem. neuer Baunutzungsverordnung (2012) §5 hat das Bauamt ja die Möglichkeit die Geländehöhe festzulegen (u.a. wegen Belangen der Abwasserbeseitigung.....). Das Bauamt sagt, wenn die Nachbarn nichts dagegen haben, würde einer Erhöhung der Geländeoberfläche zugestimmt und somit wäre das Thema Grenzabstand vom Tisch. Die Nachbarn würden sogar zustimmen.
Jetzt sagt der Sachbearbeiter beim Bauamt: Ja, aber die Traufhöhe von 3,5m gilt Natürlich immer noch (bezogen auf das jetzt vorhandene Gelände)!!
Das ist ja quatsch, weil uns die neue Geländehöhe gar nichts bringt, wenn sie nicht auch für die Traufhöhe gilt!
Was haltet Ihr davon ? Eigentlich kann ich doch sagen: neue Geländehöhe ist neue Geländehöhe und die gilt auch für die Traufhöhe, oder?
Vielen Dank!
Philipp