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ᐅ Wann wird die Lichte Höhe gemessen?


Erstellt am: 19.01.12 16:14

T
Tatze
19.01.12 16:14
Hallo,

habe mal ne Frage bzgl. der Definition der "lichten Höhe".
Wir planen ein 1,5 geschossiges Einfamilienhaus (bzw. wir dürfen auch nicht mehr Vollgeschosse bauen).
Nun heisst es in der niedersächsischen Bauordnung, dass bei einem oberen Geschoss nicht mehr als 2/3 der Fläche des Erdgeschossen über 2,20m lichte Höhe haben darf, ansonsten würde es als Vollgeschoss gelten!
Kann mir jemand sagen wann genau die lichte Höhe gemessen wird, also z.B bevor der Estrich kommt, oder nach Estrich aber vor dem Bodenbelag oder ganz zum Schluss? Wikipedia sagt dazu: die Raumhöhe zwischen Oberkante Fertigfußboden und Unterkante Decke. Stimmt das?

Vielen Dank für euer Antworten.

Gruß
Tatze
N
NorbertKoch
19.01.12 20:36
Hallo Tatze, _Auszug aus der Bauordnung.

(4) 1Vollgeschoss ist ein Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat und dessen Deckenunterseite im Mittel mindestens 1,40 m über der Geländeoberfläche liegt. 2Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 3Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. 4Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.

Da würde ich meinen, dass die Lichte Höhe von 2,20 m; von Oberkante Fertigfußboden bis Unterkante Decken (mit Verkleidung) gemeint ist.

Gruß
B
Bauexperte
20.01.12 04:21
Hallo,

Tatze schrieb:
Kann mir jemand sagen wann genau die lichte Höhe gemessen wird, also z.B bevor der Estrich kommt, oder nach Estrich aber vor dem Bodenbelag oder ganz zum Schluss?

Bevor der Estrich kommt, wird von "Rohbaulichte" gesprochen - wenn es heißt "im Lichten" ist das fertige Maß gemeint, also der Moment, wo die Decke bereit ist, Farbe oder Tapete aufzunehmen und der Boden so weit erstellt ist, dass Du eine Belagsart wählen kannst.

Bei einer I-geschossigen Bauweise - von 1,5-Geschossen spricht nur der Volksmund - darf der über dem Vollgeschoss liegende Wohnraum nicht mehr als 75% der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses haben. Angenommen Du hast ein EG mit 100 qm, darf das Dachgeschoss nur 75 qm abzgl.. Schrägen haben. Ergeben sich - durch bspw. einen höheren Drempel oder einen Zwerchgiebel - mehr Quadratmeter, sprechen die Bauämter von einem rechnerischen II-Geschosser.

Manche Bauämter sind in gewissem Rahmen bereit, Kompromisse einzugehen, so lange die äußere Erscheinung des Hauses, der eines 1-Geschossers entspricht. Sag Deinem Architekten halt, er soll sich mal von seiner besten Seite zeigen

Handelt es sich bei Deinem BV um ein freistehendes Einfamilienhaus, kann ein geschickter Architekt die Vorgaben des B-Planes in der Weise umgehen - sofern die Vorgaben zur Firsthöhe, Dachform und -Neigung dies zulassen - indem er auf 63% der Grundfläche des EG ein 2. Vollgeschoss anstelle eines Dachgeschosses mit Schrägen plant.

Freundliche Grüße
vollgeschossgrundflächeestricheinfamilienhausbauordnungoberkantefertigfußbodenunterkantebauämter