ᐅ Definition Traufhöhe im Bebauungsplan
Erstellt am: 15.05.23 21:30
Liebes Forum,
ich habe schon des Öfteren hier gestöbert, aber nun habe ich auch einmal eine Frage:
Für unsere Baugenehmigung sieht es leider schlecht aus.
Wir hatten eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhe um ca. 1m beantragt und dies wurde in der Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.
Als Vergleichsobjekt hatte unser Architekt das Nachbarhaus mit gleicher Traufhöhe angegeben, da dieses aber vor Inkrafttreten des B-Planes gebaut wurde, wurde dies nicht akzeptiert.
Jetzt habe ich hier aber schon mehrfach gelesen, dass der Plan eine Defintion für die Traufhöhe enthalten muss - das ist bei uns meines Erachtens nach nicht der Fall - stimmt das so? Und wenn ja heißt das, dass die Trauffestsetzungen dann ungültig sind?
Es geht um den Bebauungsplan der Stadt Teltow „27a Komponistenviertel“ und wir liegen im WA2.
Ich würde mich freuen wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte!
ich habe schon des Öfteren hier gestöbert, aber nun habe ich auch einmal eine Frage:
Für unsere Baugenehmigung sieht es leider schlecht aus.
Wir hatten eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhe um ca. 1m beantragt und dies wurde in der Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.
Als Vergleichsobjekt hatte unser Architekt das Nachbarhaus mit gleicher Traufhöhe angegeben, da dieses aber vor Inkrafttreten des B-Planes gebaut wurde, wurde dies nicht akzeptiert.
Jetzt habe ich hier aber schon mehrfach gelesen, dass der Plan eine Defintion für die Traufhöhe enthalten muss - das ist bei uns meines Erachtens nach nicht der Fall - stimmt das so? Und wenn ja heißt das, dass die Trauffestsetzungen dann ungültig sind?
Es geht um den Bebauungsplan der Stadt Teltow „27a Komponistenviertel“ und wir liegen im WA2.
Ich würde mich freuen wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte!
S
Sunshine38716.05.23 00:25Da muss schon eine Definition drin sein. Habt ihr eine gute Rechtsschutzversicherung?
Ja was denn nun, worum geht es:
Gestriges Recht als Argument anzuführen, mußte erwartungsgemäß sein Ziel verfehlen. Für zwanzig Zentimeter wäre der Gemeinderat wohl im Ergebnis noch kulant gewesen, aber mit einem ganzen Meter hast Du den Goodwill erheblich überzogen. Jetzt anzukommen, mimimi, Eure Vorschrift gilt ja vielleicht gar nicht, setzt dem dreisten Vorstoß noch einen unwürdigen Umgang mit der Niederlage drauf. Kratzen und Beißen, das machen nur doofe Mädchen ;-)
Für die fachliche Meinung wirst Du gugeln müssen, wo Du @Escroda noch finden kannst, hier leider nicht mehr; oder Du schaust mal im Grünen und fragst dort Dimeto.
Dies ist Dein erster Beitrag hier, einen mit dem fragegegenständlichen Hausentwurf gibt es nicht - insofern läßt sich auch nicht erkennen, welche guten Gründe eventuell bestünden, oder besser gesagt bestanden hätten. Denn selbst wenn es eine klügere Begründung als "der Nachbar hat es ähnlich" gegeben hätte - jetzt brauchst Du die nicht mehr nachzuschieben - beim entscheidenden Gremium bist Du mit Bravour in Ungnade gefallen. Das war ungeschickt. Ohne Kenntnis des Entwurfes können wir dies nur bedauern - mit bestünde die Möglichkeit, Dir eine konkrete Umplanung vorzuschlagen.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
JuKe2004 schrieb:... andererseits schreibst Du weiter:
Für unsere Baugenehmigung sieht es leider schlecht aus.
Wir hatten eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhe um ca. 1m beantragt und dies wurde in der Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.
Als Vergleichsobjekt hatte unser Architekt das Nachbarhaus mit gleicher Traufhöhe angegeben, da dieses aber vor Inkrafttreten des B-Planes gebaut wurde, wurde dies nicht akzeptiert.
JuKe2004 schrieb:Entscheide Dich, was Du nun eigentlich angreifen willst - die Ablehnung des Befreiungsantrages ODER die Bestimmtheit der Vorschrift; gegen beides im gleichen Aufwasch Schutz suchen kannst Du nicht.
Jetzt habe ich hier aber schon mehrfach gelesen, dass der Plan eine Defintion für die Traufhöhe enthalten muss - das ist bei uns meines Erachtens nach nicht der Fall - stimmt das so? Und wenn ja heißt das, dass die Trauffestsetzungen dann ungültig sind?
Es geht um den Bebauungsplan der Stadt Teltow „27a Komponistenviertel“ und wir liegen im WA2.
Ich würde mich freuen wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte!
Gestriges Recht als Argument anzuführen, mußte erwartungsgemäß sein Ziel verfehlen. Für zwanzig Zentimeter wäre der Gemeinderat wohl im Ergebnis noch kulant gewesen, aber mit einem ganzen Meter hast Du den Goodwill erheblich überzogen. Jetzt anzukommen, mimimi, Eure Vorschrift gilt ja vielleicht gar nicht, setzt dem dreisten Vorstoß noch einen unwürdigen Umgang mit der Niederlage drauf. Kratzen und Beißen, das machen nur doofe Mädchen ;-)
Für die fachliche Meinung wirst Du gugeln müssen, wo Du @Escroda noch finden kannst, hier leider nicht mehr; oder Du schaust mal im Grünen und fragst dort Dimeto.
Dies ist Dein erster Beitrag hier, einen mit dem fragegegenständlichen Hausentwurf gibt es nicht - insofern läßt sich auch nicht erkennen, welche guten Gründe eventuell bestünden, oder besser gesagt bestanden hätten. Denn selbst wenn es eine klügere Begründung als "der Nachbar hat es ähnlich" gegeben hätte - jetzt brauchst Du die nicht mehr nachzuschieben - beim entscheidenden Gremium bist Du mit Bravour in Ungnade gefallen. Das war ungeschickt. Ohne Kenntnis des Entwurfes können wir dies nur bedauern - mit bestünde die Möglichkeit, Dir eine konkrete Umplanung vorzuschlagen.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
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H
hanghaus202316.05.23 10:55Ist der Bebauungsplan von 2004 aktuell? Ich kann leider keinen neueren finden.
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