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ᐅ Definition Vollgeschoss in Mecklenburg-Vorpommern


Erstellt am: 27.01.21 08:24

M
mandarine
27.01.21 08:24
Werte Forengemeinde,

Kennt sich jemand von euch mit der Landesbauordnung in MV aus?
An unserem Bauplatz sind 1-geschossige Gebäude zulässig. Wir planen einen sog. "1,5-Geschosser" mit Satteldach. Um die 1-Geschossigkeit einzuhalten, darf unser Obergeschoss kein Vollgeschoss sein.

Laut § (6) Landesbauordnung MV sind "Vollgeschosse [...] Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben."

Wie ist in diesem Fall die Grundfläche zu berechnen? Bezieht sich diese auf das Erdgeschoss, oder auf das betrachtete Geschoss - also in unserem Fall das Obergeschoss? Ist für die Berechnung der Grundfläche das Innenmaß (ohne Außenwände), oder das Außenmaß (mit Außenwänden) zu betrachten?

Beim Bauamt erhalten wir leider nur die Antwort "Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Architekten in Verbindung" .... Unser Architekt meint, dass die Außenmaße für die Berechnung der Grundfläche herangezogen werden. Dadurch wäre bei unserem gewünschten 140 cm Drempel eine Dachneigung von 45 Grad möglich. Das können wir gar nicht so recht glauben, da wir in vorherigen Planungen immer eine geringere Dachneigung bei so einem hohen Drempel bekommen haben.

Bin für eure Tipps sehr dankbar.
S
Scout
27.01.21 08:59
Die Grundfläche wird aus den Außenmaßen berechnet . Du nimmst die Grundfläche des EG und die des DG (dort aber nur, wo Höhe >230 cm also abhängig von der Breite und Dachneigung). Nun gilt: G (EG) >= 2/3 G (DG).

Ob die 45° hinkommen hängt aber auch von einer evt. Firsthöhenbegrenzung ab.
Y
ypg
27.01.21 09:41
mandarine schrieb:

Unser Architekt meint, dass die Außenmaße für die Berechnung der Grundfläche herangezogen werden.
Und warum ihn nicht einfach glauben? Der Fachmann sagt Dir was und Du fragst ein Forum mit lauter Baulaien... 😎

Davon abgesehen, finde ich ein etwas leichter geneigtes Dach als 45 immer etwas harmonischer... da man ja eh nicht alles ausloten muss, (ggf will man ja eine Gaube nachrüsten), würde ich Euch vorschlagen, Euch mal mit 42 oder 38 anzufreunden. Vielleicht kommt das für Euch auch in Frage?!
1
11ant
27.01.21 13:27
mandarine schrieb:

Unser Architekt meint, dass die Außenmaße für die Berechnung der Grundfläche herangezogen werden. Dadurch wäre bei unserem gewünschten 140 cm Drempel eine Dachneigung von 45 Grad möglich.
Ja, die Umfassungswände zählen bei der Ermittlung mit. Ich gehe mal von der populären Begriffsverwechslung aus, unterstelle also, daß mit dem Drempel hier der Kniestock gemeint sei - andernfalls wären auch die Abseiten jenseits der Drempel eventuell noch mitzurechnen. 45° DN bedeuten tan 1,00 - also sind bei 1,40 m Kniestock in 0,90 m Entfernung bereits 2,30 m Höhe erreicht. Von einem Satteldach - also nur zwei Traufseiten - ausgehend, dürfte ein Zweidrittelgeschoß also nur 3,60 m breit sein. In Yvonnes Beispiel 38° wären es dank tan 0,78 immerhin 4,60 m, und wenn man dann noch den Kniestock auf 1,20 m absenkt, sogar 5,63 m. Auch das wäre noch ein ziemlich schmales Haus - wohlgemerkt alles ohne Friesengiebel oder sonstige Spirenzchen. Freundet Euch mit entschieden weniger Kniestock und weniger Dachneigung an.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
M
mandarine
27.01.21 13:51
Danke für eure Antworten @Scout @ypg @11ant
Wir könnten mit deutlich weniger Dachneigung, irgendwas zwischen 30 und 40 Grad, gut leben, es gefällt uns sogar optisch sehr gut. Das Problem ist nur, dass wir den Spitzboden gerne begehbar halten würden, da wir ihn als Abstellfläche für selten genutzte Dinge nutzen möchte (z. B. Koffer in der heutigen Zeit 😉, Weihnachtsdeko etc.).
Wenn aber die Umfassungswände bei der Grundfläche mitgerechnet werden, wundert mich, warum das Haus laut @11ant nur so schmal werden dürfte.

Hier mal eine Berechnung:

Außenmaße unseres OGs: 11,35 m x 9,05 m
Mauerstärke an der Giebelseite: 0,45 m
Mauerstärke an der Traufseite: 0,465 m
keine Gauben o. ä.

Das Grenzmaß laut Bauordnung, um nicht von einem Vollgeschoss ausgehen zu müssen lautet:
Grundfläche OG * 0,666
Grundfläche OG: 11,35 m x 9,05 m = 102,72 m²
Die zulässige Wohnfläche im OG beträgt daher max. 102,72 *0,666 = 68,48 m²
Im jetzigen Entwurf beträgt die Wohnfläche im OG:
Innenmaß (8,12 m - 2 x 0,9 m (Abstand 2,30m-Linie)) x 10,45 = 66 m²

Es müsste mit dieser Definition also passen, so auch die Aussage unserer Architektin. Oder habe ich einen Denkfehler?
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11ant
27.01.21 16:18
mandarine schrieb:

Innenmaß (8,12 m - 2 x 0,9 m (Abstand 2,30m-Linie)) x 10,45 = 66 m²
Es müsste mit dieser Definition also passen, so auch die Aussage unserer Architektin. Oder habe ich einen Denkfehler?
Denkfehler sind prinzipiell auch bei mir nie auszuschließen: ich bin als Protestant per sé nicht papstfähig und mache von meiner Fehlbarkeit auch beinahe täglichen Gebrauch. Ich hatte die Außenwände außer Anrechnung gelassen, wenngleich diese natürlich vollständig im Bereich unterhalb der 2,30-m-Linie liegen. Die Hauslänge kannst Du als Linearfaktor praktisch weglassen, so weit sie auf die EG-Fläche in gleichem Maße wirkt wie auf die DG-Anrechnungsfläche (wir gehen hier ja vom Dachausbau in voller Firstlänge aus). Ich komme nachher nochmal wieder und überlege mir einen simpleren Rechen- und Verständnisweg.
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