Neubau-Erstbezug-Horror-ETW gekauft

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G

guckuck2

Steuer fällt nur an, wenn auch wirklich ein Gewinn da ist. Der TE lebt in einer offenbar für ihn haltlosen Situation, will man da wirklich über Steuervermeidung diskutieren?
 
P

Pinkiponk

Ganz schlechte Idee, da Spekulationssteuer anfällt!!! Die Überlegung vorher anstellen und dann final entscheiden, bevor Du Dich übers FA ärgerst.
Stimmt, Spekulationssteuer ist in dem Zusammenhang ein Thema. Es scheint eine Ausnahme zu geben, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren selbstgenutzt wurde. Ist aber tatsächlich ein Thema für den Fachmann.
 
11ant

11ant

Ob verkaufen oder weiterhin vermieten kannst Du dann noch entscheiden oder der Mieter kauft Dir die Wohnung zu einem guten Preis ab.
Ganz schlechte Idee, da Spekulationssteuer anfällt!!! Die Überlegung vorher anstellen und dann final entscheiden, bevor Du Dich übers FA ärgerst.
das ist doch eine bislang selbst genutzte Immobilie- da fällt keine Spekusteuer an!
Verstehe ich Eure Worte in Kombination recht, daß der TE jetzt da vor Verkauf selbstgenutzt ohne Spekulationssteuer verkaufen würde, bei zwischenzeitlicher Vermietung aber vor einem Verkauf entweder wieder ein Jahr selbstnutzen oder aber abwarten müßte, bis er die Wohnung zehn Jahre besessen hat ?
 
G

guckuck2

Verstehe ich Eure Worte in Kombination recht, daß der TE jetzt da vor Verkauf selbstgenutzt ohne Spekulationssteuer verkaufen würde, bei zwischenzeitlicher Vermietung aber vor einem Verkauf entweder wieder ein Jahr selbstnutzen oder aber abwarten müßte, bis er die Wohnung zehn Jahre besessen hat ?
Fast. Er müsste nach einer Vermietung im Jahr des Verkaufs und zwei Jahre davor die Immo wieder selbst genutzt haben.
Oder insgesamt 10 Jahre das Objekt halten.
 
S

Scout

Oder drittens: wenn die Immobilie ausschließlich selbst genutzt wurde. Also seit Kauf niemand anders als der Erwerber, sein Partner und/oder seine Kinder dort bis Verkauf gemeldet waren.

Jedenfalls verstehe ich § 23 Einkommensteuergesetz, Absatz 1 so

"Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; "
 
Zuletzt aktualisiert 22.06.2025
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