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ᐅ Sichtschutz an Grundstücksgrenze zulässig? - Rechtsauslegung?


Erstellt am: 02.12.18 09:10

H
HoPaMü
02.12.18 09:10
Wir wollen zeitnah einen Pool bauen und um diesen einen entsprechenden Sichtschutz. Unser Grundstück (in Bayern) liegt vorne an einer Straße, hinten dem Haus verläuft hinter unserem Gartenzaun eine ca. 7m breite Grünfläche mit anschließendem Weg für Spaziergänger (anschließend folgend weitere Grundstücke). Der Sichtschutz soll teilweise anstelle des Gartenzaun als Abgrenzung zur Grünfläche erfolgen.
Im Bebauungsplan besteht für unser Grundstück bzgl. Gartenzaun / Sichtschutz folgende Regelung:

"EINFRIEDUNGEN:
Art und Ausführung: Zu den Verkehrsflächen hin sind nur Holzzäune oder Metallzäune mit senkrechter Lattung zulässig.

Sockel: Unzulässig

Höhe: Ab Oberkante Gehweg bzw. Straße mind. 1,00 m und maximal 1,20m
".

Entsprechend dieser Regelung dürften wir meiner Meinung nach zur Straße hin, lediglich einen Zaun mit senkrechter Lattung mit einer Höhe von 1-1,2 m anlegen. Zur Grünfläche hin besteht hingegen keine Regelung. Hier könnte man problemlos einen ca. 1,80 m hohen Sichtschutz aufstellen.

Nun meine Fragen:
Regelt die Passage EINFRIEDUNGEN des Bebauungsplan meinen Sachverhalt? Oder gibt es hierzu normalerweise eine weitere Passage?

Ist meine o.g. Rechtsauslegung korrekt?
Was gibt es ggf. zu beachten?

Mir ist klar, dass normalerweise der Kontakt zur Gemeinde bzgl. dieser Problematik am einfachsten wäre. Ich habe jedoch das Problem, dass die entsprechenden Gemeindevertreter vom Recht nicht soviel halten und eher den Grundsatz "Landrecht bricht Landesrecht" vertreten.

Vielen Dank im Voraus.
N
nordanney
02.12.18 11:14
HoPaMü schrieb:
Regelt die Passage EINFRIEDUNGEN des Bebauungsplan meinen Sachverhalt? Oder gibt es hierzu normalerweise eine weitere Passage?
Einfriedung ist die Abgrenzung des Grundstücks. Ich kenne jetzt das Nachbarschaftsrecht (kannst ja mal nach googeln) in Bayern nicht, aber hier in NRW haben wir ähnliche Regelungen.
Sprich, am Grundstück 120cm Einfriedung und auf dem Grundstück dann noch einmal ein separater (von mir aus 180cm hoher) Sichtschutz am Pool möglich, wenn Du zur Straße auch Schutz brauchst.
Zur Grünfläche wahrscheinlich dann keine Vorgaben, außer dass Du nicht höher als 200cm sein darfst (wahrscheinlich gem. Nachbarschaftsrecht).
T
tomtom79
02.12.18 12:00
Wenn ihr auf euer Grundstück einrückt dürft ihr dann höher?

Wir haben ein ähnliches Problem unsere Stützmauer ist entlang eines Hanges, aber an einigen Stellen schon auf der maximalen Höhe von ca 1m zur Straßenseite.
Deswegen werde ich nach Rücksprache mit dem Bauamt, wenn sie keinen zusätzlichen Zaun erlauben einfach 50cm auf mein Grundstück einrücken und dort Thujas Pflanzen die dürfen dann 1.8m hoch wachsen.
H
hanse987
02.12.18 15:47
Gibts im BP irgendwelche Vorgaben zu einem Sichtdreieck?
E
Escroda
02.12.18 17:14
HoPaMü schrieb:
Regelt die Passage EINFRIEDUNGEN des Bebauungsplan meinen Sachverhalt?
Immer schwierig anhand eines Puzzleteils auf das Gesamtbild zu schließen. Sollte es nicht noch andere Formulierungen im Bebauungsplan oder andere Ortsrechtsatzungen geben, die vom Landesrecht abweichende Regelungen treffen, sehe ich keine Probleme für dein Vorhaben. Ein eigenes Nachbarrecht gibt es in Bayern nicht und das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) enthält diesbezüglich keine Regelung, so dass dein 180cm Zaun nach BayBO keine Abstandsfläche auslöst

Art. 6 Abstandsflächen, Abstände
(9) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
...
3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser
Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.


und genehmigungsfrei ist:

Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
7. folgende Mauern und Einfriedungen:
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, ...
HoPaMü schrieb:
Oder gibt es hierzu normalerweise eine weitere Passage?
Was ist schon normal? Ich halte deine zitierte Passage für missverständlich und unvollständig, was aber nicht bedeutet, dass "deine" Stadtplaner gleicher Meinung sind. Wie gesagt: Ein Puzzleteil macht kein Bild.
H
HoPaMü
03.12.18 18:45
Vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen.
Ich habe es ja ähnlich eingeschätzt.

Bzgl. Sichtdreieck gibt es keine Passage...

Die Idee mit dem "Einrücken" finde ich super, damit es auf jeden Fall unproblematisch sein...
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