Baumängel und Geld zurück behalten!!!

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C

Camron86

Hallo alle miteinander.

ich hoffe ich poste das hier richtig. Wir sind seid Juni2016 in unseren Neubau gezogen. Wie bei wahrscheinlich vielein sind uns einige Mängel bei der Endabnahme aufgefallen die wir dann schriftlich festgehalten haben.
Seitdem ist nicht viel passiert. Letzte Woche haben wir dann doch Tatsächlich eine Rechnung bekommen über die letzte noch offene Zahlung an unsere Baufirma.
Ich habe direkt da angerufen und gefragt ob die noch ganz dicht sind. Und denen mitgeteilt, solange die Mängel nicht beseitigt sind werden die keinen Cent von mir sehen. Ich habe denen noch gesagt das seit unserem Einzug, es fast unmöglich ist unseren Bauleiter zu erreichen und wenn wir jetzt die letzte Zahlung auslössen würden, sich ja noch weniger gekümmert würde. Jetzt meine Frage. Darf ich das Geld einbehalten und sollte ich denen das schriftlich zukommen lassen.

Gibt es da vielleicht einen Musterschreiben?

Vielen Dank schon mal im voraus!!!
Gruß

Dennis
 
B

Bauexperte

Um welche Art Mängel handelt es sich denn? BGB/VOB-Vertrag?


Liebe Grüsse, Bauexperte von unterwegs
Bauexperte
 
Y

ypg

War denn auch die Endabnahme im Juni, also bevor Ihr eingezogen seid?
Ich finde, knapp 6 Monate für die Behebung von Mängeln ziemlich viel, allerdings -wie Bauexperte auch nachfragt - muss man Mängeln von Mängeln differenzieren, die Frage ist: sind es Mängel im Grundsätzlichen, also von beiden Seiten unterschrieben oder bestehen Mängel nur aus Eurer Sicht?

Davon abgesehen finde ich Deine Wortwahl, oder sagen wir mal, wie Du beschriebener Weise mit Deinem Vertragspartner sprichst, etwas fragwürdig.
Wenn mir ein Kunde so kommt, würde ich mich (auch) taub und lahm stellen, auch wenn ich etwas verbockt hätte.


Grüsse
 
B

Bieber0815

Darf ich das Geld einbehalten und sollte ich denen das schriftlich zukommen lassen.
Die Schlussrate ist vermutlich erst fällig, wenn die Mängel beseitigt sind. Du darfst das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten einbehalten. Du musst aber die Firma in Verzug setzen (also schriftlich per Einwurfeinschreiben die Mängel anzeigen, dabei eine Frist setzen, nach Ablauf der Frist sind sie in Verzug). Wurde bei der Abnahme eine Frist für die Mängelbeseitigung gesetzt? Hast Du die Abnahme unter Vorbehalt durchgeführt?

Ansonsten: Was für ein Vertrag? Was steht im Vertrag? Wie lautet der Text im Abnahmeprotokoll? Wurde seitdem mit Fristsetzung angemahnt?

Musterschreiben gibt es, bitte selbst googeln ... Ich bin nicht firm genug, hier Textbausteine zu posten.
Code:
http://WWW.baurechtstipps.de/_subseite.php?content=512
 
C

Camron86

Hallo Leute,
vielen Dank erst mal für die Antworten. Also wir haben einen VOB-Vertrag. Wir haben die Mängel bei der Bauabnahme schriftlich festgehalten und Beiderseitig unterschrieben. Bei den Mängeln handelt es sich um viele Kleinigkeiten (Kratzer Fliesen kaputte Dachpfannen Geländerhandlauf NIO und beim anbringen haben sie wohl ne Stromleitung getroffen, Bodeneinzugslucke hat Mängel,) der wohl gravierendsten Baumangel ist der folgende. Wir haben im Wohn/Küchen/Esszimmer drei doppelflügelige Terrassentüren verteilt auf 10meter, die nach draußen in den Garten führen. Wenn man von draußen guckt sieht man das die Rechte und Linke Terrassentür tiefer ist als die in der Mitte.(2,5cm). Ich habe "barrierefrei" bauen lassen und will ohne Stufe ins Haus und in den Garten. Jetzt müsste ich in der Mitte eine "Stufe" setzen oder zu den Seiten schräg ausgleichen und somit hätte ich eine "schiefe" Terrasse haben.

Mein Bauleiter und sein Chef (Inhaber des Bauunternehmens) wollen am 05.12.16 vorbei kommen und sich die Mängel anschauen. Soll ich denen trotzdem ein schreiben schicken undsie in Verzug setzten? Laut Rechnung müsste ich sie innerhalb von 8 Tagen zahlen.

Ich bitte um Rat!

Danke Gruß Dennis
 
B

Bauexperte

Guten Abend Dennis,

außer unserem Otus darf hier Niemand Rechtsberatung betreiben; dies obliegt ausschließlich den beratenden Berufen.

Ich bitte um Rat!
Deshalb nur so viel, guckst Du hier:

§ 13VOB/B (4), 1 + 2:

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
2. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

Kommst Du damit nicht klar, nehme (kostenpflichtige) Bau-/Rechtsberatung zum Termin mit!

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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