ᐅ Abstandsflächen an Zufahrtsweg zu hinterliegenden Grundstück
Erstellt am: 18.03.22 11:15
Liebe Forengemeinde,
wir haben die Option auf Kauf eines Grundstücks südlich von Berlin, Land Brandenburg.
Das Grundstück ist 730 m² groß und ist mMn ungünstig geschnitten (lang, schmal -Front 18,50 m) und etwa ab der Hälfte auch noch nach links gewinkel. Links vom Grundstück verläuft die Zufahrtsstraße zum hinterliegenden Grundstück (4 m breite Zufahrt, klassisches Hammergundstück).
Wie verhält es sich mit Abstandsflächen des eigenen Bauvorhabens zu solchen privaten Zufahrtstraßen? Gelten hier ebenfalls die klassischen 3 Meter für Wohngebäude, obwohl auf der Zufahrtsstraße nie gebaut werden kann?
Wie wäre eine Bebauung an der rot markierten Stelle zu realisieren?
Ich freue mich über Tipps und klare Aussagen, was möglich ist und was nicht.
Grüße, justcme

wir haben die Option auf Kauf eines Grundstücks südlich von Berlin, Land Brandenburg.
Das Grundstück ist 730 m² groß und ist mMn ungünstig geschnitten (lang, schmal -Front 18,50 m) und etwa ab der Hälfte auch noch nach links gewinkel. Links vom Grundstück verläuft die Zufahrtsstraße zum hinterliegenden Grundstück (4 m breite Zufahrt, klassisches Hammergundstück).
Wie verhält es sich mit Abstandsflächen des eigenen Bauvorhabens zu solchen privaten Zufahrtstraßen? Gelten hier ebenfalls die klassischen 3 Meter für Wohngebäude, obwohl auf der Zufahrtsstraße nie gebaut werden kann?
Wie wäre eine Bebauung an der rot markierten Stelle zu realisieren?
Ich freue mich über Tipps und klare Aussagen, was möglich ist und was nicht.
Grüße, justcme
Also die Abstandsfläche dürfte auch dann gelten, man könnte dann entweder mit dem Besitzer des anderen Grundstücks eine entsprechende Übernahme der Abstandsfläche ausmachen. Oder mna kann dort nur priligierte Gebäude (Garagen) bauen, die eben in dieser Abstandsfläche dennoch gebaut werden dürfen.
ich sehe bisher auch nur die Möglichkeit, die Abstandsflächeteilweise auf den Nachbarn zu übertragen. Wir müssen vorab sowieso noch das Gespräch suchen, da der Hinterlieger eine quer über die untere linke Ecke, geschotterte Zufahrtsstraße angelegt hat und nicht die eigentlich dafür vorgesehene Zuwegung nutzt, so dass er nur geradeaus fahren muss und nicht um den Knick.
Oje, das fängt ja gut an, erst eine schöne Sicht verbauen und dann auch noch die bisher genutzte, falsche Zuwegung bemosern und rückbauen lassen. Der Nachbar wird begeistert sein und uns sicher freudig die Abstandsfläche genehmigen :-(
Oje, das fängt ja gut an, erst eine schöne Sicht verbauen und dann auch noch die bisher genutzte, falsche Zuwegung bemosern und rückbauen lassen. Der Nachbar wird begeistert sein und uns sicher freudig die Abstandsfläche genehmigen :-(
justcme schrieb:
Wie wäre eine Bebauung an der rot markierten Stelle zu realisieren?Nur mit einer Garage oder einem sonstigen abstandsprivilegierten Gebäude (mit maximal 3m mittlerer Wandhöhe, versteht sich).justcme schrieb:
Wie verhält es sich mit Abstandsflächen des eigenen Bauvorhabens zu solchen privaten Zufahrtstraßen? Gelten hier ebenfalls die klassischen 3 Meter für Wohngebäude, obwohl auf der Zufahrtsstraße nie gebaut werden kann?justcme schrieb:
ich sehe bisher auch nur die Möglichkeit, die Abstandsflächeteilweise auf den Nachbarn zu übertragen.Das ist keine Straße, die Zufahrt zum Nachbarhaus ist ein gewöhnliches Grundstück (und zu schmal, um noch irgendwelchen weiteren Abstandspflichten zu dienen).justcme schrieb:
Ich freue mich über Tipps und klare Aussagen, was möglich ist und was nicht.Tja, der fach-, sach- und betreffend der meisten Bundesländer auch rechtskundige Rat von @Escroda ist hier leider Geschichte :-(https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
11ant schrieb:
Das ist keine Straße, die Zufahrt zum Nachbarhaus ist ein gewöhnliches Grundstück (und zu schmal, um noch irgendwelchen weiteren Abstandspflichten zu dienen).Jedenfalls keine öffentliche Straße, das stimmt. Vielleicht wäre Zuwegung das beste Wort für diesen Grundstücksbereich.
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