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ᐅ Grenzabstand über schmalen Grundstücksstreifen (1m) hinweg


Erstellt am: 10.07.20 10:18

R
RomeoZwo
10.07.20 10:18
Hallo zusammen,

ich habe auf einem Grundstück folgende Situation:


Lageplan: Parzellen 708/a–708/f mit grauen Gebäuden und G-Markierung, Straße rechts.


Es geht um Grundstück 708/a. Der Nachbar 708/b hat an der Nordgrenze einen kleinen Zugangsweg (Breite 1m) zu seinem Grundstück und trennt damit 708/a von 708/f. Das Haus auf 708/f (Hnr 1) ist ein Wohnhaus und direkt auf die Grenze zu 708/b gebaut. Bei mir sind keine Baulasten eingetragen - bei 708/b weiß ich es nicht.

Bei mir steht auf der Grenze eine Garage, Bj. ca. 1960, die abgerissen werden soll. Diese durch eine neue zu ersetzen, dürfte ja gehen, da Garagen als Grenzbebauung zulässig sind.
Spannender wird es bei einem anderen Gebäude - ich überlege hier eine Art Gäste/Ferienhaus (z.B. Schwörerhaus Flying Space) zu bauen. Hier müssten wir dann zusätzlich zu unserem Grenzabstand die Abstände des Gebäudes 708/f einhalten, oder wird durch den "Streifen" 708/b die Abstandsregel unwirksam (was ich nicht glaube)?

Danke schonmal für die Hilfe!
H
haydee
10.07.20 11:15
Bei uns hat der Streifen 708/b nicht gereicht.
A (wir mit Altbestand bebaut)
B (öffentliche Treppe ca. 1 m breit)
C (Gebäude Altbestand sollte abgerissen und neu gebaut werden)
Alle Altbestände entsprechen nicht den aktuellen Abstandsregelungen

C hat neu geplant mit Gebäude auf Grenzbebauung. Abstand, Brandschutz ignoriert. A wurde nicht gefragt, C hat sich darauf berufen das B reicht als direkter Nachbar und B hat zugestimmt.
Gemeinde hat das ganze durchgewunken, aber das Bauamt im Landratsamt hat das ganze abgelehnt.
Begründung A muß die kompletten Abstands- und Brandschutzregelungen abzüglich B einhalten. Deshalb muß A zustimmen, was A nicht gemacht hat, da das Grundstück nicht mehr bebaubar war

Kompromis nach Baustopp (C hat einfach angefangen Fakten zu schaffen)
A darf an der hinteren Bauline im Bereich der Abstandsflächen bauen wie bisher von der Höhe und Tiefe, C muß eine Brandschutzmauer errichten, im vorderen Bereich altes Wohnhaus sind bei einem Neubau die Abstands- und Brandschutzflächen von A zu berücksichten und zu übernehmen.

Ich habe es mal kurz aufgezeichnet. Zeigt jetzt die Neubebauung.
Hoffe es hilft dir weiter

Luftaufnahme eines Gebäudes mit rotem Markierungsblock und A, B, C-Beschriftung sowie Sperrbereich.
1
11ant
10.07.20 11:47
RomeoZwo schrieb:

Das Haus auf 708/f (Hnr 1) ist ein Wohnhaus und direkt auf die Grenze zu 708/b gebaut. Bei mir sind keine Baulasten eingetragen - bei 708/b weiß ich es nicht.
Das juckt Dich nicht. Das Haus auf 708/f wird aus Bestandsschutz, Anbauverpflichtung oder whatever dort stehen dürfen - andernfalls hätte es 3 m bzw. 1/2 h Abstandsverpflichtung, die mit einer Baulast auf dem hier 1 m schmalen 708/b nicht erledigend ersetzt sein könnten, eine Abstandslast müßte dann also auch bei Dir eingetragen sein.
RomeoZwo schrieb:

Spannender wird es bei einem anderen Gebäude - ich überlege hier eine Art Gäste/Ferienhaus (z.B. Schwörerhaus Flying Space) zu bauen. Hier müssten wir dann zusätzlich zu unserem Grenzabstand die Abstände des Gebäudes 708/f einhalten,
Mit einem nicht grenzprivilegierten Gebäude hast Du da den vollen Grenzabstand einzuhalten, und zwar nach meiner Einschätzung sowohl zu 708/b - dessen Bebauungsfähigkeit an dieser Stelle nicht Dein Bier ist - als auch zum nächsten Gebäude (auch wenn dies auf 708/f steht). Im Worst Case - aber das siehst Du ja in Deinem Grundbuchblatt, wenn dies der Fall ist - könnte es auf Deinem Grundstück noch eine Abstandsübernahme geben, falls der Eigentümer von 708/f sich die Möglichkeit offen halten wollte, an der selben Stelle auch einen Neubau errichten zu können. Denn von dieser könnte ja - siehe oben - ebenfalls nur ein Teil auf 708/b erfüllt werden, sodaß ein "Rest" auf Dein Grundstück entfiele.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
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E
Escroda
10.07.20 13:06
RomeoZwo schrieb:

Hier müssten wir dann zusätzlich zu unserem Grenzabstand die Abstände des Gebäudes 708/f einhalten
Das ist pauschal nicht zu beantworten, da es auf den Einzelfall ankommt. Dazu müsste man die Flurstückshistorie und Gebäudeentstehungsgeschichte aufrollen. Eine übliche Vorgehensweise ist, dass der Brandschutzabstand eingehalten werden muss, die Abstandsflächen des Bestandsgebäudes aber nicht. Bei Errichtung einer Brandwand bei einem der Gebäude könnte sogar mit Abweichungsantrag auf die Abstandsfläche des Neubaus reduziert werden. Am Besten viele Fotos machen und den Fall mit der Genehmigungsbehörde besprechen.
R
RomeoZwo
10.07.20 13:46
11ant schrieb:

Im Worst Case - aber das siehst Du ja in Deinem Grundbuchblatt, wenn dies der Fall ist - könnte es auf Deinem Grundstück noch eine Abstandsübernahme geben, falls der Eigentümer von 708/f sich die Möglichkeit offen halten wollte, an der selben Stelle auch einen Neubau errichten zu können.
In meinem Grundbuchblatt ist keine Abstandsübernahme eingetragen. D.h. ein Neubau dürfte so nicht gebaut werden. Der Altbau (vermutlich ca. 1940 darf also auch mit Fenster zu 708/b bestehen.
Escroda schrieb:

Bei Errichtung einer Brandwand bei einem der Gebäude könnte sogar mit Abweichungsantrag auf die Abstandsfläche des Neubaus reduziert werden.
Noch ist der Neubau nur ein Hirngespinst. Aber ich berücksichtige dann da mal eine größere Abstandsfläche in den Gedankenspielen. Mal schauen, ob dann für das Haupthaus noch genügend Garten übrig bleiben würde ... Vermutlich entsteht dann dort doch erstmal eine neue Garage/Carport.

Vielen Dank euch allen!
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