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ᐅ Fragen zur Auslegung § 34 Baugesetzbuch


Erstellt am: 02.09.19 19:45

Escroda09.09.19 21:50
Ja, das sieht doch super aus. Ich dachte zunächst, Du willst nun doch auf die vordere Baugrenze.

Wenn Du jetzt noch im Sachsenatlas oben rechts die Hintergrundkarte ausschaltest und unten bei Karteninhalt 01/14 Verwaltung beim Layer ALKIS-Gesamt den Haken setzt, die faktischen Baugrenzen weglässt und Dir etwas mehr Mühe mit deinem Haus und der Garage gibst, hast Du den perfekten Lageplan für dein Vorgespräch. Dazu ein paar Worte zu deiner Stellplatzplanung und der Verkehrssituation auf der Erschließungsstraße - wer soll dann noch "nein" sagen?
Schlenk-Bär10.09.19 05:54
Wie immer danke für Deine Mühen.
Escroda schrieb:

und Dir etwas mehr Mühe mit deinem Haus und der Garage gibst,
Hallo?! Etwas mehr Mühe gibst.... was soll das jetzt heißen. Mit elenden § 34 gebe ich mir wohl keine Mühe
Schlenk-Bär10.09.19 06:06
Escroda schrieb:

die faktischen Baugrenzen weglässt
Insgesamt oder nur die zur rechten Seite? Ich dachte, die faktischen Grenzen, wie Du sie weiter vorne eingemalt hattest, sind ein wichtiges Argument? Wie kann ich sonst den Sprung von 4 m auf 10 m Distanz zum Bürgersteig begründen?
Escroda schrieb:

hast Du den perfekten Lageplan für dein Vorgespräch.
Warum jetzt genau?
Escroda11.09.19 20:08
Schlenk-Bär schrieb:

Mit elenden § 34 gebe ich mir wohl keine Mühe
Na dann: Leider verloren
Schlenk-Bär schrieb:

Insgesamt oder nur die zur rechten Seite?
Nein, alle.
Schlenk-Bär schrieb:

Ich dachte, die faktischen Grenzen, wie Du sie weiter vorne eingemalt hattest, sind ein wichtiges Argument?
Ja, sind sie auch, aber für die Genehmigungsbehörde. Zunächst einmal gilt §903 Baugesetzbuch:
Der Eigentümer einer Sache kann mit der Sache ... nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Du darfst mit oder auf deinem Grundstück machen, was Du willst.
Leider steht bei den drei Pünktchen aber noch was:
, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen,
Die Genehmigungsbehörde muss also Gesetze oder Rechte Dritter suchen, die deinem Vorhaben entgegenstehen. Das könnte in deinem Fall §34 Absatz 1 Baugesetzbuch sein:
... und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll ...
Du musst also keine Baugrenzen finden, in die dein Vorhaben passt, sondern die Behörde welche, in die es nicht passt. Warum faktische Baugrenzen zur Diskussion stellen, wenn dort vielleicht gar keine gesehen werden?
Du musst erst dann was begründen, wenn Du von Vorschriften abweichen willst oder Du mit den Ablehnungsgründern der Behörde nicht einverstanden bist.
Schlenk-Bär schrieb:

Warum jetzt genau?
Weil man, wenn Du Dir denn Mühe gäbst, sofort sähe, was Du vorhast. Wenn es doch Einwände gäbe, könnte man sie direkt am Plan erläutern und Du wüsstest, worauf Du beim Bauantrag achten musst. Je besser der Lageplan, umso unwahrscheinlicher die Missverständnisse.
Schlenk-Bär14.10.19 20:05
So, es gibt ein Update. Wir selbst als Bauherren haben das Bauamt nicht hinsichtlich § 34 Baugesetzbuch kontaktiert. Nach Rücksprache mit dem Architekten hat er dies übernommen und schriftlich eine Anfrage gestellt. Das Ergebnis sorgt uns gerade schon sehr. Ich zitiere die wichtigsten Punkte:

"das Vorhabengrundstück befindet sich im Innenbereich im Sinne des § 34 Baugesetzbuch. Damit sind Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, die es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die nähere Umgebung stellen hier die Gebäude der Grundstücke xxxx dar (es sind links die drei Gebäude an der Straße gemeint). Die Gebäude rechts (das Reihenhaus) und weiter östlich können nicht herangezogen werden, da sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen.
Die von Ihnen vorgesehene Lage des Gebäudes auf dem Grundstück fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein. Es ist weder die faktische vordere Baulinie aufgenommen worden, noch die Bebauungstiefe der Hauptnutzungen eingehalten.
Zur Zulässigkeit der Geschossigkeit kann ich Ihnen keine Auskunft erteilen, da dafür eine Ortsbesichtigung erforderlich ist."

auf erneute Nachfrage des Architekten

"die Bauaufsichtsbehörde ist eine Prüehörde.
Sie prüft auf Antrag konkrete Vorhaben, die von Architekten und bauvorlageberechgten Ingenieuren als bauplanungsrechtlich zulässig gesehen werden.
Werden einzelne Punkte der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von konkreten Vorhaben als krisch betrachtet, steht das Mittel der Beantragung eines Bauvorbescheides zur Verfügung.
Keinesfalls gibt die Bauaufsichtsbehörde den mit der Planung von konkreten Vorhaben beauragten Architekten und Ingenieuren vor, was sich auf dem Baugrundstück einfügt. Dies würde dem vom Gesetzgeber gewünschten Vieraugenprinzip der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zuwiderlaufen.
Bie reichen Sie den Bauantrag mit dem Nachweis der Einhaltung der Einfügekriterien nach § 34 Baugesetzbuch ein."

Für mich nicht stimmig. In der ersten Mail stellt das Amt fest, dass die Lage des Gebäudes sich nicht in die nähere Umgebung einfügt. In der zweiten Mail heißt es dann, dass das Amt nicht vorgibt, was sich auf dem Grundstück einfügt?

Hart finde ich, dass das Amt von einer faktischen Baulinie spricht, die sie an drei Häusern festmacht. Architekt überlegt nun, wie es weitergeht.
guckuck214.10.19 20:15
Schlenk-Bär schrieb:

In der zweiten Mail heißt es dann, dass das Amt nicht vorgibt, was sich auf dem Grundstück einfügt?

Wenn man deine Zitate penibel lesen will, bezieht sich die erste Aussage auf die Einfügung in die nähere Umgebung und die zweite Aussage auf die Gestaltung auf dem Grundstück selbst. Als hätte der Architekt gefragt "wie soll ich denn das sonst bauen?!".
die Bauaufsichtsbehörde ist eine Prüehörde.
Sie prüft auf Antrag konkrete Vorhaben,

Eine Prüfbehörde = keine kostenlose Lebensberatung
prüft auf Antrag konkrete Vorhaben = Brainstorming machste bitte allein, aber nicht mit uns

Passt zumindest ins Bild.
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