ᐅ Baugrundstück zu Freizeitgrundstück umdeklarieren
Erstellt am: 02.09.19 19:38
nordanney03.09.19 15:08
neffetshd schrieb:
Ich erläutere mal genauer, was ich möchte: Im Endeffekt will ich ein Grundstück haben, auf dem ein kleines Freizeithaus/Gartenhaus/Ferienhaus aus Holz steht (1 Raum).
Dann möchte ich dort noch folgende, räumlich getrennte Bauten anlegen:
- WC
- Dusche
- Sauna
- Whirlpool
- evtl. Salzraum
- für die Ästhetik und zum Wohlfühlen möchte ich noch Natursteinwege verlegen und Trockenmauern.
- Das gesamte Vorhaben soll/kann autark sein. Mit Sonnenenergie, Regenwassernutzung, Trockentoilette etc.Dann pachte doch einfach einen Schrebergarten Alles andere wird teuer und sinnfrei.
11ant03.09.19 17:46
neffetshd schrieb:
Das ganze möchte ich dann als mein Ferien- und Wochenenddomizil benutzen. Und weil das natürlich teuer ist, möchte ich es - wenn wir nicht dort sind - an Gäste vermieten.Die Vermietung ist nochmals ein Thema für sich - Ferienwohnungen für Fremde (also mit den üblichen häufigen Nutzerwechseln, und am liebsten bei jeder An- und Abreise Grillfete mit Halligalli) werden von einigen Bebauungsplänen inzwischen ausdrücklich ausgeschlossen.https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
Escroda03.09.19 17:49
neffetshd schrieb:
Vielleicht bedeutet wahrscheinlich, es hängt von mehreren Faktoren ab.So ist es.neffetshd schrieb:
Ist "Freizeitgrundstück" überhaupt ein rechtlicher Begriff so wie "Baugrundstück"?Nein. Wird von Maklern gerne benutzt, um unbebaubare Grundstücke attraktiv erscheinen zu lassen.neffetshd schrieb:
Ich erläutere mal genauer, was ich möchte: Im Endeffekt will ich ein Grundstück haben, auf dem ein kleines Freizeithaus/Gartenhaus/Ferienhaus aus Holz steht (1 Raum).Das wird schwierig.Zunächst musst Du das Planungsrecht klären (§§30, 33, 34, 35 Baugesetzbuch). Ist das Grundstück überhaupt bebaubar und wenn ja, wie (das regelt dann die Baunutzungsverordnung)?
Gibt es zusätzlich noch örtliche Satzungen, die dein Vorhaben einschränken? Immer mehr Gemeinden gehen dazu über, wegen der Wohnungsnot das Entstehen von Ferienwohnungen durch Satzung zu unterbinden.
Sollte dein Vorhaben auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig sein, kommen die bauordnungsrechtlichen Hürden: verkehrstechnische Erschließung, Ver- und Entsorgung, Brandschutz, Wärmeschutz, Standsicherheit, Abstandsflächen, Aufenthaltsräume, ...
nordanney schrieb:
Für Bauland gibt es i.Ü. eine Bauverpflichtung, die sogar vom Staat durchgesetzt werden kann.ja. Ich nehme an, Du spielst auf §176 Baugesetzbuch an. Wird gerne mal zum Drohen benutzt. In der Praxis ein eher stumpfes Schwert, weil sehr sehr anstrengend in der Durchsetzung.11ant03.09.19 18:55
Escroda schrieb:
Wird von Maklern gerne benutzt, um unbebaubare Grundstücke attraktiv erscheinen zu lassen.Ach, so: "Freizeit" im Sinne von "sich auf seine Wiese hocken und in den Hungerstreik treten, bis man sie bebauen darf" *ROTFL*https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
nordanney03.09.19 20:27
Escroda schrieb:
ja. Ich nehme an, Du spielst auf §176 Baugesetzbuch an. Wird gerne mal zum Drohen benutzt. In der Praxis ein eher stumpfes Schwert, weil sehr sehr anstrengend in der Durchsetzung.Jep, aber bevor der TE noch andere wilde Ideen, lieber mal alles rausholen, damit er sieht, womit er sich beschäftigen muss. Den baurechtlichen Part hast Du ja gut erläutert.
neffetshd03.09.19 22:14
Escroda schrieb:
So ist es.
Nein. Wird von Maklern gerne benutzt, um unbebaubare Grundstücke attraktiv erscheinen zu lassen.
Das wird schwierig.
Zunächst musst Du das Planungsrecht klären (§§30, 33, 34, 35 Baugesetzbuch). Ist das Grundstück überhaupt bebaubar und wenn ja, wie (das regelt dann die Baunutzungsverordnung)?
Gibt es zusätzlich noch örtliche Satzungen, die dein Vorhaben einschränken? Immer mehr Gemeinden gehen dazu über, wegen der Wohnungsnot das Entstehen von Ferienwohnungen durch Satzung zu unterbinden.
Sollte dein Vorhaben auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig sein, kommen die bauordnungsrechtlichen Hürden: verkehrstechnische Erschließung, Ver- und Entsorgung, Brandschutz, Wärmeschutz, Standsicherheit, Abstandsflächen, Aufenthaltsräume, ...
ja. Ich nehme an, Du spielst auf §176 Baugesetzbuch an. Wird gerne mal zum Drohen benutzt. In der Praxis ein eher stumpfes Schwert, weil sehr sehr anstrengend in der Durchsetzung.Ok, das hilft mir sehr weiter. Vielen Dank für die Ausführungen. Das Problem ist, wenn man sich das erste Mal mit dem Thema beschäftigt, kommt man sich vor wie inmitten einer Blase von Informationen, die kaum greifbar oder ordenbar erscheinen.
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