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ᐅ Bemusterungsausstellung verbindlich? Abweichung zur Ausführung


Erstellt am: 01.09.19 08:48

HilfeHilfe02.09.19 07:15
Isarrauschen schrieb:

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Für uns galt als verbindlich, dass was gezeigt wird bei einer Bemusterung auch so ausgeführt wird und nicht im Detail zu beschreiben ist. Den Antworten entnehme ich, dass eine Ausstellung in der Bemusterung jedoch gegenüber der späteren Ausführung nicht grundsätzlich verbindlich ist. Sollte hier jemand andere Erfahrungen gemacht haben, bitte um Rückmeldung.

schon verbindlich. allerdings in der Art = Modell, Farbe , Art vom Glas. Wenn hier keine detaillierten Masse beschrieben sind , auch nicht wie es verbaut wird , ist der GU raus . Erst recht wenn es normiert ist
Zaba1202.09.19 07:38
Das ist wieder ein typischer Fall von "Ich habe gedacht, dass..."

Die "Einbauanweisung" für den Handwerker ist deine Ausführungsplanung, sollte die nicht ausreichen wird diese vom Architekt nochmals detailliert.

Wie kommt man auf die Idee zu glauben, dass der dargestellte Einbau verbindlich ist?
hampshire02.09.19 10:40
Zaba12 schrieb:

Wie kommt man auf die Idee zu glauben, dass der dargestellte Einbau verbindlich ist?

Ganz einfach: Die meisten Menschen bauen nicht oft. In der Regel bekommt man geliefert was man gezeigt bekommt. Dass das dann möglicherweise anders im Vertrag steht muss man lesen. Die Erwartungshaltung zu bekommen was ein Verkäufer zeigt ist völlig normal.

"Ich habe gedacht, dass..." und "Ich bin davon ausgegangen, dass..." sind fabelhafte Rezepte zur Vorbereitung von Enttäuschungen.

Die Baufirma ist aller Wahrscheinlichkeit im Recht die Reklamation nicht anzuerkennen - es sei denn die geringe Schwellenhöhe findet sich im Vertrag oder einer Bauzeichnung wieder.
Zaba1202.09.19 10:48
hampshire schrieb:

Ganz einfach: Die meisten Menschen bauen nicht oft. In der Regel bekommt man geliefert was man gezeigt bekommt. Dass das dann möglicherweise anders im Vertrag steht muss man lesen. Die Erwartungshaltung zu bekommen was ein Verkäufer zeigt ist völlig normal.

"Ich habe gedacht, dass..." und "Ich bin davon ausgegangen, dass..." sind fabelhafte Rezepte zur Vorbereitung von Enttäuschungen.

Die Baufirma ist aller Wahrscheinlichkeit im Recht die Reklamation nicht anzuerkennen - es sei denn die geringe Schwellenhöhe findet sich im Vertrag oder einer Bauzeichnung wieder.
Ich habe hoffentlich auch nur ein Mal gebaut und klugscheißere hier rum. Muss aber selbst sagen, das ich hier vom Forum profitiere und mich relativ früh (2 Jahre) vor Baubeginn angemeldet habe.

Und ja auch aus solchen Fällen lernt man!
guckuck202.09.19 11:05
Du hast aber auch mit Architekt gebaut - wir auch.
Nach dem Termin mit dem Fensterbauer gabs natürlich direkt Schnittzeichnungen und detaillierte Ausführungsplanung für das Bauteil zur Ansicht. Das mag ein Luxus (oder Aufwand) sein, den man beim GU eher nicht hat - und vielleicht als Bauherr auch nicht will.

Bemusterung. Man sieht dort Muster. Beispiele.
hampshire02.09.19 14:14
: Bei uns hat der Architekt das Haus entworfen und die Baugenehmigung eingeholt. Danach haben wir selbst übernommen und die Lösungen mit den Handwerksbetrieben entweder bis auf die Produktebene entschieden oder klare funktionale und optische Kriterien vorgegeben, die oft durch eine Konstruktionszeichnung gestützt umgesetzt wurden. Wir bauen zum 2. Mal (das erste Mal mit Bauträger) und haben etwas Erlerntes in Erinnerung. Überraschungen gab es trotzdem. Nur eben keine bösen.
Wer nicht bereit ist Verantwortung für sein Denken und Tun zu übernehmen sollte nicht Bauherr werden. Im Fall des TE sehe ich aber keinen Anlass zu Kritik oder Häme. Das ist doof gelaufen und weder "Verschulden" des Bauherren noch des Ausführenden.
architektverbindlichausführungsplanungvertrag