ᐅ Unterschreitung des Grenzabstands von 3 m
Erstellt am: 08.03.19 09:22
Frage deinen öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mal, ob er noch alle Latten am Zaun hat, im 70er-Jahre-Kataster 2,98m zu dokumentieren.
Ippebson schrieb:In NRW würde nichts passieren.
Wie ist der weitere übliche Ablauf?
Ippebson schrieb:Sollte es sich tatsächlich um Grenzen aus den Siebzigern handeln, sind die 2cm deutlich unter der Fehlergrenze - daher mein einleitender Satz. Genau um solche Fragen zu vermeiden ist es üblich, im Rahmen der zulässigen Fehlergrenzen auf bauordnungsrechtliche Mindestabstände zu runden.
2) Gibt es eventuell "Bautoleranzen", innerhalb derer Abweichungen akzeptiert werden?
Ippebson schrieb:Wenn Koordinatenkataster vorliegen sollte und @Tassimat 's Vorschlag nicht funktioniert, also auch ein vom Nachbarn beauftragter Gutachter, der so um die 2k€ kosten wird, ebenfalls immer auf 2,98m kommt, kann dein Nachbar auf Entschädigung klagen. Gerichtskosten 3k, Entschädigung 200€. Kurzum: Entspann' Dich!
3) Wie könnte der Missstand - falls erforderlich - geheilt werden?
Tassimat schrieb:
Wenn die Unterlagen sowieso schon unterwegs sind, dann frag da doch einfach das Amt und nicht uns. Was soll denn noch schlimmeres passieren? Unsere Laienmeinung willst du doch eh nicht hören....Die Absicht war es, von tatsächlich vorliegenden Erfahrungen (persönlich oder beruflich) zu derselben Fragestellung zu profitieren statt beim Bauamt die Pferde scheu zu machen oder evtl. schlafende Hunde zu wecken. Mehr nicht.
Insbesondere zur Frage 1), also was jetzt in der Folge genau passieren wird (z.B. Bauamt meldet sich bei mir und zeigt den "Verstoß" an oder der betroffene Nachbar wird angeschrieben etc.).
Viel Glück
Ippebson schrieb:
Die Absicht war es, von tatsächlich vorliegenden Erfahrungen (persönlich oder beruflich) zu derselben Fragestellung zu profitierenNa ja, das Saarland ist klein und in anderen Bundesländern ist es nicht üblich, dass der Vermesser die Gebäudeeinmessung an die Bauaufsicht weiterleitet. Wo ist dieser Standard denn verankert (Rechtsgrundlage)? §78 (6) Landesbauordnung ist ja nur eine Kann-Bestimmung und das VermKatG verweist auf die Möglichkeit einer Rechtsverordnung. Gibt es die?Ippebson schrieb:
schlafende Hunde zu weckenZu meinem VorschlagEscroda schrieb:
Frage deinen öffentlich bestellter Vermessungsingenieur malhast Du nichts zu sagen? Der Hund ist schon wach. Und Du hast ihn bezahlt.Ippebson schrieb:
Mehr nicht.... steht im Widerspruch zuIppebson schrieb:
Ich hatte doch ausdrücklich um profunde Antworten gebetenIppebson schrieb:
was jetzt in der Folge genau passieren wird... frage ich mich auch immer. Daher war ich gerade in der Stadtbücherei. Leider ist die Glaskugel bereits ausgeliehen und es besteht eine sehr lange Warteliste, so dass mit verbindlichen kurzfristigen Antworten nicht zu rechnen ist.H
HilfeHilfe08.03.19 18:42Ippebson schrieb:
Die Absicht war es, von tatsächlich vorliegenden Erfahrungen (persönlich oder beruflich) zu derselben Fragestellung zu profitieren statt beim Bauamt die Pferde scheu zu machen oder evtl. schlafende Hunde zu wecken. Mehr nicht.
Insbesondere zur Frage 1), also was jetzt in der Folge genau passieren wird (z.B. Bauamt meldet sich bei mir und zeigt den "Verstoß" an oder der betroffene Nachbar wird angeschrieben etc.).
Viel GlückProfunde Antwort : wau wau die Hunde hast du geweckt !! Man stellt vorher solche Fragen und dann schickt man die Unterlagen weg ! Du bist jetzt der Spezies Beamte jetzt ausgeliefert . Wenn er streng nach Vorschrift handelt : Rückbau !!!guckuck2 schrieb:
Sofern weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit im Spiel ist, zieht § 912 BaugesetzbuchNatürlich nur bei Überbau. Sorry, offensichtlich ungenau gelesen.
Mach dich nicht verrückt, das interessiert in dem Bereich niemanden. Gerundet wird nicht nur bei den Kaufleuten.
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