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ᐅ Eingebaute Fenster gleichen nicht dem Fensterplan. Beanstandung?


Erstellt am: 01.06.16 00:17

Bieber081501.06.16 20:48
Bauexperte schrieb:
Für mich sieht es so aus, daß sich die Rohbauer um Deine 8 cm vertan haben
Hätte ich auch gedacht, aber:
taeps1984 schrieb:
Jetzt ist es so, dass die Rohbauöffnungen in der Realität dem Grundriss entsprechen.
Außerdem hätte man es ja dann vor dem Fenstereinbau gemerkt (weil man ja nachmisst ).

Also: Sicher, dass der Rohbau stimmt?
Bauexperte01.06.16 22:03
Bieber0815 schrieb:
Hätte ich auch gedacht, aber:

Außerdem hätte man es ja dann vor dem Fenstereinbau gemerkt (weil man ja nachmisst ).

Also: Sicher, dass der Rohbau stimmt?
Das das Rohbaumaß stimmt, ziehe ich keineswegs in Zweifel. Wäre es so, hätte der TE sicher etwas dazu geschrieben.

Ich gehe davon aus, dass der Fensterausschnitt an falscher Stelle (-8 cm von Seite x gemessen) ausgelassen wurde


Bauexperte
Bieber081501.06.16 22:56
Bauexperte schrieb:
Das das Rohbaumaß stimmt, ziehe ich keineswegs in Zweifel. [...]Ich gehe davon aus, dass der Fensterausschnitt an falscher Stelle [...] ausgelassen wurde
Das ist für mich ein Widerspruch.
Otus1101.06.16 23:11
Bauexperte schrieb:
Ein Mangel wäre es erst _nach_ Bauabnahme; bisher ist es ein schlichter Fehler, den es zu beseitigen gilt.

1.
Baumurks bleibt Baumurks - und damit ein "Mangel". Vor und nach der Abnahme.

Die Abnahme ist lediglich der Zeitpunkt, in dem sich die die Rechtsnatur eines Anspruchs wegen "Mängeln" vom sog. Erfüllungs-Schuldverhältnis in ein Gewährleistungsschuldverhältnis wandelt.
M.a.W.: Mit schweren Mängeln vor Abnahme habe ich als Auftragnehmer ggf. noch nicht "erfüllt"; nach Abnahme ist es ein Gewährleistungsanspruch ( für den sich nach Abnahme die Beweislast umkehrt).

2.
Erste Frage ist hier, ob auch bei (optischen) Mängeln eine umfangreiche Nacherfüllung verlangt werden kann - oder ob die unverhältnismäßig ist:

§ 635 III Baugesetzbuch
Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Heißt:
Wenn ein Auftragnehmer die Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßig hohem Aufwand verweigert (§ 635 Abs. 3 Baugesetzbuch), dann ist er dennoch dem Auftraggeber wegen des Mangels zum Schadenersatz verpflichtet.
Der Auftraggeber kann dann allerdings als Schaden nicht die Mängelbeseitigungskosten geltend machen, sondern nur den Minderwert des Bauwerks. Damit kein Widerspruch entsteht, soll nach der Rechtsprechung der Schadenersatz bei unverhältnismäßig hohem Mängelbeseitigungsaufwand nicht in Höhe der Mängelbeseitigungskosten verlangt werden (die wären ja ebenfalls unverhältnismäßig hoch!). Vielmehr kann der Auftraggeber in diesem Fall seinen Schaden nur auf Basis der Verkehrswertminderung berechnen.

3.
Bauexperte schrieb:
Ich gehe davon aus, dass der Fensterausschnitt an falscher Stelle (-8 cm von Seite x gemessen) ausgelassen wurde

Wenn dem so ist, dann liegt kein Planungs-, sondern ein Ausführungsfehler vor.
Dann ist es nicht nur ein optischer Mangel, sondern wirkt sich tatsächlich auf die Maße aus: Ein Wandflügel ist dann 8 cm zu lang, die andere Seite 8 cm zu kurz. Stimmen z.B. die 82 cm, die da in der ersten Zeichnung im OG als Wandbreite in der Ecke eingezeichnet wurden? Oder wurde das untere Fenster im EG nach rechts gerückt. Da stehen keine Maße.
Wie auch immer: So hat das der TE das aber nicht bErstellt; die Zeichnungen zeigen ja kongruente Linienfluchten.
Gibt es im Vertrag einen Passus zum Rangverhältnis oder Verbindlichkeit von Zeichnungen?

4.
Zentrale Frage also: Ist eine Nacherfüllung unverhältnismäßig?
Kommt darauf an....

Ergibt die Gesamtabwägung der Interessen, dass die Optik nachrangig ist und führt der Mangel auch zu keiner Funktionsbeeinträchtigung, so kann der Auftragnehmer die Nacherfüllung eher verweigern, als wenn das Interesse des Auftraggebers zumindest auch auf eine optisch einwandfreie Leistung gerichtet ist. Dies wäre zum Beispiel bei hochpreisigen Werken der Fall oder bei besonderer Erwähnung im Vertrag. So wurde z.B. beim Kauf eines Neuwagens die leichte Abweichung im Farbton bereit als Mangel angesehen.
Bauexperte01.06.16 23:35
Bieber0815 schrieb:
Das ist für mich ein Widerspruch.
Der Ausschnitt im Mauerwerk für das Fenster ist korrekt; das Element 2.26 x 2.135 m kann eingebaut werden.

Gem. händisch erstelltem Anhang spiegelt das grüne Fenster die Planung, das rote Fenster den IST-Zustand wider.


Skizzenhafter Grundrissplan mit Dachlinie und rechteckigen Gebäudeteilen auf Graphpapier




Bauexperte
kbt0902.06.16 05:56
Der Casus Cnactus ist ja wohl, dass die Mauerauslässe bekannt waren und wohl auch korrekt erstellt wurden


und



Was nicht bekannt war und wohl erst durch Fensterbauer oder wen auch immer ???? festgelegt wurde, ist die Breite der Eckstütze. Im verbleibendem EG-Ausschnitt wurde das Fenster dann wieder geteilt. Der Mittelpunkt der beiden Türen hat sich aber wg. Verbreiterung der Eckstütze dann weiter nach planrechts (in der Ansicht unten nach links) geschoben, so dass dieses Ergebnis entstand.

Große Glasschiebetür vor roter Klinkerfassade; daneben Grundrisszeichnung mit Fenstern und Maßen.


Was da also meiner Meinung nach fehlte, war die korrekte Berechnung der Eckstütze und DANACH die genaue Planung der Fensterausschnittspositionen.

Frage wäre hier also, wer hätte die Eckstütze wann berechnen können und wessen Pflicht wäre es gewesen. Aufgrund der Zeichnungen sage ich mal, man hätte irgendetwas zusätzlich vereinbaren müssen, denn in der Zeichnung steht ausdrücklich, dass die Eckstütze nach Statik berechnet wird. Sie könnte also breiter oder schmaler als eingezeichnet sein.
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