Hallo,
Es geht mir um den Lageplan zum Bauantrag, die Anforderungen an einen Lageplan sind in § 3 der BauPrüfVO geregelt. Hier gibt es den Absatz 3,
(3) Der Lageplan (Absatz 1) und die Berechnungen nach Absatz 2 müssen von einem Katasteramt angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden (amtlicher Lageplan), wenn
- es sich bei den Grenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne von § 19 Abs. 1 VermKatG handelt,
- die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, dass für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können, oder
- auf dem Baugrundstück oder von angrenzenden Grundstücken her Grenzüberbauungen vorliegen,
- eine Baulast im Sinne von § 18 auf dem Baugrundstück oder auf den angrenzenden Grundstücken ruht.
Wenn besondere Grundstücksverhältnisse, insbesondere in Folge des unübersichtlichen Verlaufs der Grenzen des Baugrundstücks durch Grenzvorsprünge oder Grenzknicke, gegeben sind und die Voraussetzungen für die Anfertigung eines amtlichen Lageplanes nach Satz 1 nicht vorliegen, können der Lageplan nach Absatz 1 und die Berechnungen nach Absatz 2 auch von einer Vermessungsingenieurin oder einem Vermessungsingenieur, die oder der Mitglied einer Ingenieurkammer ist, angefertigt werden; die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer ist auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. In allen anderen Fällen können diese Bauvorlagen auch von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser angefertigt werden.
der besagt, dass "In allen anderen Fällen können diese Bauvorlagen auch von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser angefertigt werden." können. Hierauf beziehen sich unser Architekt und auch unser Bauleiter. Ein Ausführungsplan des Entwicklungsträgers mit den zukünftigen Geländehöhe ist vorhanden, worauf aufgebaut werden kann.
M.E. hat unser Architekt (der seit langen EFHs im Münsterland plant und natürlich auch die Bauanträge stellt) recht.
Recht haben und Recht bekommen sind leider immer zwei Paar Schuhe
Mit dem "Ausführungsplan" des Entwurfträgers ist imho der Vorabzug Lageplan gemeint; er läge demnach bereits vor. Ausführungspläne erstellt im Allgemeinen Dein Architekt für Dich, damit er die Ausschreibungen in Angriff nehmen kann. Insofern könnte ich der Zuversicht Deines Architekten/Bauleiters zustimmen, denn es muß ja lediglich der Hauskörper sowie die Entwässerung eingezeichnet werden. Andererseits steht und fällt diese Annahme mit der Zustimmung des Bauaufsichtsamtes und wie der/die dortige Sachbearbeiterin gelaunt ist.
Was spricht dagegen, Deinen Architekten - kommunizieren auf Augenhöhe ist immer gut - dort anrufen und diese brennende Frage klären zu lassen?
Liebe Grüsse, Bauexperte