Geschossigkeit - 2. Vollgeschoss nur, wenn es das DG bildet

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11ant

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Ich glaube nur nicht, dass der Kniestock beliebig groß werden darf.
Andersherum gefragt: wenn nicht, wie soll das OG denn dann ein Vollgeschoss werden ?

Dazu muß es ja die Vollgeschoss-Latte reißen. Das braucht allerdings wohl tüchtig Kniestock.

Doch, denn die Antwort auf die Frage des TE

bleibst Du uns schuldig.
Zwangsweise, da ich ja nicht der Baudezernent bin.
Ich habe ja durchaus, ähnlich wie Du

Die Bauform "Stadtvilla" schließt der Bebauungsplan aus, da das 2. Geschoss kein Dachgeschoss ist. Wird es vielleicht schon zum Dachgeschoss, wenn ich die Decke zur Dachkonstruktion einfach weglasse oder vielleicht die Dachkonstruktion in 2,45m beginnen lasse?
spekuliert, das gleichzeitige Voll-und-Dach-Geschoss könne durch solche offenen Dachuntersichten entstehen. Wegen der mindestens 28° DN habe ich das allerdings wieder verworfen, weil die für mich erstens dafür schon eine "Obergrenze" wären, und zweitens die Dachneigung dafür spricht, im Spitzboden Stehhöhe ermöglichen zu wollen.

Daher bin ich dann umgeschwenkt, für wahrscheinlicher zu halten, daß lediglich darüber nur "Null Wohnfläche" im Sinne der Baunutzungsverordnung sein möge. Aber

Ich finde die Frage sehr spannend und durchaus diskussionswürdig.
und am schönsten, wenn der TE dazu ein Statement der zuständigen Stelle einholen würde. Denn wenn wir da unterschiedliche Einschätzungen zu beisteuern, bringt das vermutlich mehr Konfusion als Klärung. für die muß ein "Zuständiger" her - "Verständige" (zudem mit unterschiedlichen Werdegängen und Auffassungen) reichen da nicht.

Welches Gezänk meinst Du? Ich finde es interessant, mit welchen praxisfernen Festsetzungen manche Stadtplaner den Bauherren, Architekten und Genehmigungsbehörden das Leben schwer machen.
Mit Gezänk meine ich, wenn mit gleicher Bestimmtheit unterschiedliche Auffassungen in den Raum gestellt werden. Und der Fragesteller dann vor allem an Unsicherheit gewinnt :-(

Einer der Diskutanten ist Vermessungsingenieur, der ist wenigstens vom Fachgebiet benachbart. Ein anderer ist Unternehmensberater, die haben ja zumindest klischeemäßig Ahnung immer antiproportional zu Meinung - aber ganz sicher ist man da auch nicht immer. Und dann kommen noch weitere hinzu, und der Fragesteller möchte rufen: "Besen, Besen, seid´s gewesen !"

"Entscheidend" klären kann nur, wer sich dieses Volldachgeschoß (oder Dachvollgeschoß) ausgedacht hat. Der muß ja wissen, was für Vorstellungen ihn da geritten haben.

Warum hat man nicht einfach minimale und maximale Trauf- und Firsthöhen festgesetzt?
Das wäre, wenn man noch die Geschossflächen- bzw. Baumassen zahl hinzunähme, auch von meiner Seite schon der ideal verhältnismäßige Bebauungsplan. Diesen Unfug, auch noch Kataloge von Vorgartengehölzen (freilich innerhalb des botanischen Horizontes des Gemeinderates) aufzustellen, braucht man für den Baugebietsfrieden nicht.
 
E

Escroda

Das braucht allerdings wohl tüchtig Kniestock.
Das bezweifle ich auch gar nicht. Aber 2,45m Kniestock bei 2,50m lichter Höhe würde ich als Umgehung der Bebauungsplan-Festsetzung interpretieren.
Denn wenn wir da unterschiedliche Einschätzungen zu beisteuern, bringt das vermutlich mehr Konfusion als Klärung.
Sehe ich nicht so, denn wenn Leute, die meinen Ahnung zu haben, sagen
Diese Auffassung würde ich mir von den Stadtplanern vor Ort bestätigen lassen, da mir aus Gesetzen und Verordnungen keine Definitionen von Dachgeschoss bekannt sind.
und sich keine Leute melden, die es wissen, kann das durchaus bei der Vorbereitung auf die Gespräche mit den Entscheidern hilfreich sein.
Und der Fragesteller dann vor allem an Unsicherheit gewinnt :-(
Oder die Sicherheit, dass seine Frage sehr berechtigt ist.
Und da sind wir uns einig! Laut Bebauungsplan könnte der TE auf sein Grundstück ein 27m*10m großes Haus mit 45° Satteldach setzen, wo der Keller wegen der Hanglage kein Vollgeschoss aber bewohnbar wäre,
und der Dachraum mit 13,5m Giebeldreieck und Xm Kniestock Platz für vier Geschosse böte. Ergebnis: Firsthöhe über Straße ca. 20m. Ob das städtebaulich gewollt ist?
 
Zuletzt aktualisiert 26.04.2024
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