Geschossigkeit - 2. Vollgeschoss nur, wenn es das DG bildet

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Chris1212

Hallo zusammen,

ich bin Christian und relativ neu hier im Forum. Wir sind gerade mitten in der Planung unseres Einfamilienhauses in Porta Westfalica (NRW). Die grundsätzlichen Regelungen aus dem Bebauungsplan habe ich hier erst mal aufgeführt:

Bebauungsplan/Einschränkungen

Größe des Grundstücks: 923m²
Hang: ja
Grundflächenzahl: 0,3
Geschossflächenzahl: 0,6
Baufenster, Baulinie und -grenze: siehe Anhang
Randbebauung: k.a.
Anzahl Stellplatz: k.a
Geschossigkeit: 2* (*das zweite Vollgeschoss ist nur zulässig, wenn es das Dachgeschoss bildet)
Dachform: 28°-45°
Stilrichtung: keine Festsetzungen
Ausrichtung: keine Festsetzungen
Maximale Höhen/Begrenzungen: Sockel sind nur bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig

Wir planen Haus mit Satteldach im Format 9x13m (kein Keller) zu bauen. Nach Möglichkeit wollten wir das Haus mit den lt. Bebauungsplan zulässigen 2 Vollgeschossen (Kniestock ab min. 2,0m lichter Raumhöhe) bauen, um an allen Wänden problemlos Schränke unterbringen zu können. Wir planen den Giebel von Nord-West nach Süd-Ost verlaufen zu lassen. Auf Gauben/Zwerchgiebel wollten wir nach Möglichkeit verzichten.

Das Problem, dass sich uns jetzt stellt, ist die Einschränkung aus dem Bebauungsplan, dass ein zweites Vollgeschoss nur dann zulässig ist, wenn es gleichzeitig das Dachgeschoss bildet.

Aber wann ist ein Geschoss ein Dachgeschoss? Ich würde das Ganze so auslegen, dass in diesem Geschoss (irgendwo) die Dachschräge anfangen muss. Ist das so korrekt? Oder gibt es hier "Mindesthöhen"?

Ist es oberhalb des zweiten Vollgeschosses (also des Dachgeschosses) dann noch zulässig einen Dachboden/Spitzboden zu haben? Gibt es bzgl. des Dachbodens Beschränkungen/Vorgaben, hinsichtlich der Größe oder Höhe, sodass dieser im schlimmsten Fall evtl. auch wieder als neues Geschoss gezählt wird? Welche Dachneigung wäre zu empfehlen?

Viele Grüße,
Christian
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11ant

11ant

Das Problem, dass sich uns jetzt stellt, ist die Einschränkung aus dem Bebauungsplan, dass ein zweites Vollgeschoss nur dann zulässig ist, wenn es gleichzeitig das Dachgeschoss bildet.
Nein, Ihr habt aus meiner Sicht kein Problem - mindestens kein wesentliches.

Aber wann ist ein Geschoss ein Dachgeschoss? Ich würde das Ganze so auslegen, dass in diesem Geschoss (irgendwo) die Dachschräge anfangen muss. Ist das so korrekt? Oder gibt es hier "Mindesthöhen"?
Das ist das Problem, das Andere an Eurer Stelle haben: die müssen die Vollgeschoss-Definition verstehen und anwenden. Ihr nicht. Ihr dürft ja ein OG als Vollgeschoss bauen. Also sogar mit "ganzer Raumhöhe als Kniestock".

Ist es oberhalb des zweiten Vollgeschosses (also des Dachgeschosses) dann noch zulässig einen Dachboden/Spitzboden zu haben? Gibt es bzgl. des Dachbodens Beschränkungen/Vorgaben, hinsichtlich der Größe oder Höhe, sodass dieser im schlimmsten Fall evtl. auch wieder als neues Geschoss gezählt wird? Welche Dachneigung wäre zu empfehlen?
Ich verstehe die Einschränkung so, daß über diesem OG entweder nichts mehr sein darf (also auch kein Spitzboden, entsprechend offene Dachuntersichten) oder mindestens kein weiteres Wohngeschoss mehr: zwei Vollgeschosse, Grundflächenzahl 0,3 und Geschossflächenzahl 0,6 würden sonst bedeuten, daß z.B. bei verbrauchter Grundflächenzahl 0,25 und Geschossflächenzahl 0,5 noch 0,1 Geschossflächenzahl für ein Nicht-Vollgeschoss darüber "übrig" bliebe. Mindestens das ist hier ausgeschlossen. Aber: dafür dürft Ihr immerhin mit (soweit es die Traufhöhe hergibt) himmelhohem Kniestock bauen - darum werden Euch Viele beneiden.

Maximale Höhen/Begrenzungen: Sockel sind nur bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig
Das bedeutet, damit nicht noch ein weit herausguckender Keller daruntergeschoben wird, soll das EG spätestens 80 cm über dem Gelände beginnen. Was davon schon wegen Gefälle des Geländes verbraucht wird, sollte damit zusammenpassen. Insofern lese ich diese Einschränkung als vermutlich wenig erheblich.

Wir planen Haus mit Satteldach im Format 9x13m (kein Keller) zu bauen. Nach Möglichkeit wollten wir das Haus mit den lt. Bebauungsplan zulässigen 2 Vollgeschossen (Kniestock ab min. 2,0m lichter Raumhöhe) bauen, um an allen Wänden problemlos Schränke unterbringen zu können. Wir planen den Giebel von Nord-West nach Süd-Ost verlaufen zu lassen. Auf Gauben/Zwerchgiebel wollten wir nach Möglichkeit verzichten.
Das scheint mir also gut machbar. Wenn die Firstrichtung (= Scheitellinie zwischen den Giebeln) so gefordert oder gar nicht vorgegeben ist, dann paßt das. Gauben / Zwerchhäuser braucht Ihr nicht: "Vollgeschoss" erlaubt Euch ja praktisch die gerade Wandhöhe sogar bis zur Decke.

Hang: ja
Grundflächenzahl: 0,3
Geschossflächenzahl: 0,6 [...]
Geschossigkeit: 2* (*das zweite Vollgeschoss ist nur zulässig, wenn es das Dachgeschoss bildet)
Dachform: 28°-45°
Ich würde also die Wände im OG auch traufseitig mit normalen Fassadenfenstern vorsehen, mit Rollladenkasten und Ringanker also praktisch ganz als gerades Geschoss hoch. Sollte meine Befürchtung zutreffen, daß darüber nichts mehr kommen soll, würde ich dann mit offenen Dachuntersichten (also ohne "Decke" weitermachen. Das ist aber bei mindestens 28° nicht wahrscheinlich - eher ist gemeint, darüber Null Wohngeschoss zu haben. Dann wäre ein Spitzboden möglich, also auch mit Decke ein gewöhnliches "gerades" Geschoss.

Bei 28° gäbe es auf etwa 1,5 m Breite schon 2 m Stehhöhe im Spitzboden, bei 34° wären es 3 m Breite.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Chris1212

Hallo 11ant,

Vielen Dank erst mal für deine Antwort. Die würde mich schon etwas beruhigen.
Die Variante mit den offenen Dachunterschichten halte ich auch für unrealistisch, aber bei manchen Planern weiß man nicht so Recht, was die sich beim erstellen der B-Pläne gedacht haben.
Einen Dachboden bräuchten wir schon, da wir ohne Keller bauen und da natürlich Stellplatz Mangelware ist.

Gibt es denn eine Definition, ab wann der Dachboden als separates Geschoss gilt?

Also kann ich das so verstehen, dass das letzte OG automatisch als DG angesehen wird, wenn darüber kein Geschoss mehr kommt, sodass nicht unbedingt eine Dachschräge im OG benötigt wird?
 
11ant

11ant

Gibt es denn eine Definition, ab wann der Dachboden als separates Geschoss gilt?

Also kann ich das so verstehen, dass das letzte OG automatisch als DG angesehen wird, wenn darüber kein Geschoss mehr kommt, sodass nicht unbedingt eine Dachschräge im OG benötigt wird?
Ihr dürft das zweite Geschoss als Vollgeschoss bauen, also ohne Dachschräge - unter der Bedingung, daß darüber garkein Geschoss mehr kommt (gemeint ist hier wohl: keines mit Wohnfläche - Technikraum, Abstellraum o. dergl. stehen auf einem anderen Blatt).

Normalerweise geben Bebauungspläne nur die Zahl der Vollgeschosse vor. Darüber darf man dann noch weitere bauen, das dürfen dann nur keine Vollgeschosse mehr sein. Das heißt, man macht dann noch ein Dachschrägengeschoss, mit oder ohne Kniestock - nur eben so, daß (je nach Landesbauordnung) auf maximal 2/3 oder 3/4 der Grundfläche (gemessen an derjenigen des darunterliegenden Geschosses) bestimmte Raumhöhen erreicht werden dürfen.

Euer Bebauungsplan ist nett: der spart Euch, den Anderthalbgeschösser mit Schrauberei an Kniestock, Gauben etcetera auszubeulen, und erlaubt Euch gleich "ohne wenn und aber" ein ausgewachsenes zweites Stockwerk.

Daher auch die Geschossflächenzahl 0,6 zur Grundflächenzahl 0,3. So könnt Ihr zweimal volle 30% Grundstücksfläche übereinanderstellen. Im Gegenzug sollt Ihr keine Sahnehäubchen und Cocktailkirschen mehr darüber auftürmen, sondern mit den zwei ganzen Portionen auch satt sein. Das ist ein (beneidenswert seltener) fairer Deal.

Damit nun niemand denkt, "na, dann gönne ich meinem Haus doch einfach mehr Sitzhöhe, und lasse den Keller noch seine Nase herausstecken", macht man auch die Limitierung bei der Sockelhöhe. Quasi, damit der Deal auch beiderseits fair bleibt.

Wer ohne Keller bauen will, also sowieso unten kein Gästezimmer oder Homeoffice haben will, den stört das nicht. Also alles im grünen Bereich.

Was Euren "Kniestock" jetzt noch limitieren kann, ist die Traufhöhe. Angenommen, Ihr müsst wegen der Hanglage die 80 cm Sockel ausschöpfen: dann bräuchtet Ihr für zwei schrägenlose Geschosse 6,5 m Traufhöhe.

Die Dachneigung ist auch sehr schön, 28 bis 45 Grad sind eine angenehme Variationsbreite. Mit 20 oder 25 Grad wäre der Spitzboden flacher ausgefallen. So aber hat man bei 28° eben 2,40 m im First (oder 2 m Stehhöhe auf Anderthalb Metern Breite, und bei 45° 4,50 m im First (im Beispiel würden dafür 11 m Firsthöhe gebraucht) bzw. 5 m Breite des 2 m hohen Bereiches.
 
T

tempic

Ihr dürft das zweite Geschoss als Vollgeschoss bauen, also ohne Dachschräge - unter der Bedingung, daß darüber garkein Geschoss mehr kommt (gemeint ist hier wohl: keines mit Wohnfläche - Technikraum, Abstellraum o. dergl. stehen auf einem anderen Blatt).
@11ant: deine Aussagen sind falsch!

Ich würde das Ganze so auslegen, dass in diesem Geschoss (irgendwo) die Dachschräge anfangen muss. Ist das so korrekt?
So ist es.


Ist es oberhalb des zweiten Vollgeschosses (also des Dachgeschosses) dann noch zulässig einen Dachboden/Spitzboden zu haben?
ja

Gibt es bzgl. des Dachbodens Beschränkungen/Vorgaben, hinsichtlich der Größe oder Höhe, sodass dieser im schlimmsten Fall evtl. auch wieder als neues Geschoss gezählt wird? Welche Dachneigung wäre zu empfehlen?
§ 2 Bauordnung NRW:
(5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
 
E

Escroda

@11ant: deine Aussagen sind falsch!
Dem schließe ich mich an.
Meinst Du ohne Mindestanforderungen, dass also beispielsweise 5cm Dachschräge schon ausreichten? Diese Auffassung würde ich mir von den Stadtplanern vor Ort bestätigen lassen, da mir aus Gesetzen und Verordnungen keine Definitionen von Dachgeschoss bekannt sind. Ich denke, dass es sich so verhält wie mit den Krüppelwalmdächern, die gerne zur Reduzierung der Abstandsflächen eingesetzt werden. Hier gibt es auch keine exakte Definition. In der Praxis hat man irgendwann mal eine Grenze gezogen, ab wann der Krüppelwalmdach kein Krüppelwalmdach mehr ist.
Gibt es denn eine Definition, ab wann der Dachboden als separates Geschoss gilt?
Der Dachboden ist ein Geschoss, nur kein Vollgeschoss.
Eure Nachbargrundstücke sind doch schon bebaut. Wie sieht das denn dort aus?
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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