Mit der Frage "Was will der Autor uns damit sagen?" bin ich an dieser Stelle leider überfordert. Falls es etwas mit Mindestabständen zu tun hat, möchte ich anmerken, dass in manchen Bundesländern auch für privilegierte Gebäude "hopp oder topp" gilt, also entweder auf der Grenze oder mit mindestens 0,5m (BW) bzw. 1m (NI) Grenzabstand, um sogenannte "Schmutzecken" zu verhindern. In NRW wurde das irgendwann mal aus der Landesbauordnung gestrichen.An seiner Garage vorbeigehen zu können bzw. einen Hammerschlag auch auf eigenem Boden ausüben zu können wäre mir zumindest noch nicht begegnet, daß eine Landesbauordnung oder ein Bebauungsplan das speziell unterbände.
Vielleicht hast Du mal was von 50m² gelesen. Bis zu dieser Größe sind Garagen in Bayern verfahrensfrei, bedürfen also keines Bauantrages und keiner Baugenehmigung.Ich glaube aber ich habe schon mal etwas von 60m2 gelesen. Kann das sein?
Wenn nun auf dem Nachbargrundstück eine Garage mit Flachdach in Grenzbebauung errichtet wird,
Ich meinte, daß in der Regel auch ein oder zweieinhalb Meter statt null oder drei Meter möglich sein werden. Weniger als 1m fände auch ich nicht praxisgerecht und "nicht Fisch und nicht Fleisch", denn so viel Durchgangsbreite braucht man schon, erst recht mit ein wenig Grünzeug an der Grenze.also entweder auf der Grenze oder mit mindestens 0,5m (BW) bzw. 1m (NI) Grenzabstand, um sogenannte "Schmutzecken" zu verhindern.
So sehe ich das auch: bei Zweimeterneunzig sehe ich noch das gleiche Anpassungsgebot greifen wie bei einem Nullabstand.Aber ich verstehe die Anordnung so, dass bei jedem Abstand unter 3 m die Nachbarbebauung berücksichtigt werden muss.
würde ich demnach bei einem Flachdach der Nachbargarage verneinen.Könnte man mit einem Abstand von zum Beispiel 1m zur Grundstücksgrenze dann trotzdem ein Satteldach errichten?