Unsere Gartenmauer steht auf Nachbargrundstück - Notarvertrag nötig?

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Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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Zauberwesen

Zauberwesen

Älterer Herr ist verstorben und Erbengemeinschaft klagt den Bewohner jetzt raus. Vor Gericht wurde ihm schon mitgeteilt, dass das schriftliche NULL Wirkung hat
Wäre ja auch schlimm... Stell dir mal vor, der Verstorbene hätte dir zu Lebzeiten sein Haus verkauft und er hätte dir den "wohn hier für immer Vertrag" verschwiegen...
 
RomeoZwo

RomeoZwo

Auf jedenfall schriftlich mit Notar! Hier in der Straße ist ein Herr, der wohnt seit 15 Jahren in dem Haus und hatte mit dem Eigentümer schriftlich festgehalten, dass er dort auf Ewig wohnen bleiben darf.
Im Gegensatz zu Grundstücksübertragungen, wäre mir aber neu, dass bei Mietverträgen ein Notar zu konsultieren ist. Das ganze klingt nach einem "Lebenslagen" Mietvertrag. Keine Ahnung ob man sowas rechtssicher formulieren kann. Aber ist bestimmt schwierig weil es in die wirtschaftliche Selbständigkeit der Erben eingreift.
 
RomeoZwo

RomeoZwo

Der TE könnte prüfen, ob evtl. auch eine notariell beurkundete Nutzung für die Mauer (ähnlich eines Wegerechts/Baulast) möglich ist.
Würde eine Neuvermessung ersparen und Schenkung wäre auch kein Thema.
Aber wenn es dauerhaft sein soll (also auch nach Ableben von Partei A und B) muss es ins Grundbuch -> ab zum Notar.
 
RomeoZwo

RomeoZwo

Nicht als Mietvertrag. Dann muss ein Wohnrecht formuliert werden ==> das läuft dann zwingend wieder über den Notar.
Richtig - ist ja bei Haus- oder Hofübergaben der übliche weg. Aber gegenüber einem dritten, der eigentlich in einem Mietverhältnis wohnt, kenn ich das nicht. Auch da beim dinglichen Wohnrecht die Unterhaltungskosten vom Berechtigten zu tragen sind (wobei sich wahrscheinlich auch das im Vertrag ändern lässt).
 
Zuletzt bearbeitet:
N

nordanney

Aber gegenüber einem dritten, der eigentlich in einem Missverhältnis wohnt, kenn ich das nicht.
Das ist ganz normal. Man kann sogar das Wohnrecht einräumen und gleichzeitig einen Mietvertrag bestehen haben.
Auch da beim dinglichen Wohnrecht die Unterhaltungskosten vom Berechtigten zu tragen sind (wobei sich wahrscheinlich auch das im Vertrag ändern lässt).
Ist das beim Mietvertrag wirklich anders?
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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