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ᐅ Übers Ohr gehauen beim Grundstückskauf


Erstellt am: 14.11.16 20:58

DG14.11.16 23:14
Dennisharald schrieb:
Die Stadt hat eine Grunddienstbarkeit zu diesem Besagten Grundstück (15000€) eingetragen die sie der Öffentlichkeit zu Verfügung gestellt hat. Das reicht dem Bauamt nicht aus da ich dann nicht mehr zu der Öffentlichen Sorte gehöre sonder Privat.

Kann es sein, dass der Straßenabschnitt zwar in privater Hand, aber öffentlich gewidmet ist? Wenn ja, müsste es dazu einen Eintrag im entsprechenden Register der Stadt/Gemeinde geben.

Wobei ich vermute, dass Du ohne Rechtsbeistand nicht viel weiterkommen wirst. Entweder musst Du Rückabwicklung durchsetzen und dann Deine entstandenen Kosten geltend machen - oder aber Du musst Baulasten zwangsweise eintragen lassen. Das mögen die Bauämter gar nicht bzw. machen die erst dann, wenn ein Richter dazu "Ja und Amen" gesagt hat.
Was denkt ihr kann ich den Verkäufer verklagen wegen Täuschung und Schadenersatz? Vor allem da er Architekt ist und er hätte es wissen müssen das hier Baulasten benötigen werden.

Theoretisch ja, praktisch eher nein.

Eine Katasterkarte incl. allen (!) umliegenden Grundstücken (ohne konkrete Ortsangabe) mit den Hinweisen "Straße", "Privateigentum", "Gemeindeeigentum" wäre hilfreich. Da müsste also klar draus hervorgehen, wie die Eigentumsverhältnisse sich darstellen (ohne konkrete Namen, die sind verzichtbar).

MfG
Dirk Grafe
Otus1114.11.16 23:28
Dennisharald schrieb:
Die Stadt hat eine Grunddienstbarkeit zu diesem Besagten Grundstück (15000€) eingetragen die sie der Öffentlichkeit zu Verfügung gestellt hat. Das reicht dem Bauamt nicht aus da ich dann nicht mehr zu der Öffentlichen Sorte gehöre sonder Privat.

Das ist so leider alles zu unpräzise; es kommt schon genau auf den Wortlaut des Vertrages und der Grunddienstbarkeit an.
Wegerechte sind nicht dasselbe wie Leitungsrechte usw.
Und das beurteilt am besten in der Tat ein (Fach-) Anwalt, z.B. für Baurecht (findet man über die örtliche Rechtsanwaltskammer).

Üblich und zulässig sind Grunddienstbarkeiten z.B. bei Wegerechten zugunsten der Öffentlichkeit, um z.B. einen Weg am Seeufer für alle freizuhalten.
Das heißt aber nicht, dass "alle" dann dort ihre Leitungen beim Sonntagsspaziergang Verlegen dürfen usw.


Tipp für Google:
123recht Praxisratgeber: Die Sicherung der Erschließung eines Grundstücks durch Eintragung einer Baulast bzw. einer Dienstbarkeit
DG14.11.16 23:52
Otus11 schrieb:

Tipp für Google:
123recht Praxisratgeber: Die Sicherung der Erschließung eines Grundstücks durch Eintragung einer Baulast bzw. einer Dienstbarkeit

Ja - und es wäre Pflicht des Notars gewesen, das mal auf Deutsch für Laien zu erklären. Ich wette 1€, dass das nicht oder nur völlig unzureichend stattgefunden hat. Falls doch, war der TE ein Zocker und hat jetzt eine kleine Aufgabe vor sich.

Das wird zumindest (zeit-)aufwändig. Als Einstieg in eine gedeihliche Nachbarschaft auch nicht gerade von Vorteil.

MfG
Dirk Grafe
Bauexperte14.11.16 23:56
Dirk Grafe schrieb:
Ja - und es wäre Pflicht des Notars gewesen, das mal auf Deutsch für Laien zu erklären.
D´accord. Ich wette auch € 1.00; allerdings, daß der TE nichts hinterfragt hat.

Grüße, Bauexperte
HilfeHilfe15.11.16 07:38
mich würde interessieren ob du das Gespräch mit dem verkäufer gesucht hast
Dennisharald18.11.16 22:51
Bauexperte schrieb:
D´accord. Ich wette auch € 1.00; allerdings, daß der TE nichts hinterfragt hat.

Grüße, Bauexperte
Hinterfragt haben wir nicht viel da es vom Notar selbst die Aussage kamm dass das Wegerecht gesichert sei den es wäre ja Blödsinn das Grundstück zu kaufen wenn man da nicht hoch kommt. Also war für uns als Laie alles klar.

Jetzt nach dem wir beim Verkäufer und Notar nachgefragt haben kamm die Aussage das man davon ausgegangen ist das hier keine Baulasten nötig wären[emoji57] .

Also wenn das ein Architekt(Verkäufer) und ein Notar nicht wissen wer dann?
notarbaulasten