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ᐅ Stellplatz am Haus sein, der von drei Seiten einegezäunt ist??


Erstellt am: 12.06.21 08:17

Jokel471212.06.21 08:17
In einem Mehrfamilienhaus wurde eine Eigentumswohnung gekauft und ihr wurde der Stellplatz Nr. 15 zugewiesen und mit 11.000 € bezahlt.
Siehe Foto Zeichnung.

Dieser Stellplatz ist jetzt wo das Nebenhaus fertig ist von drei Seien einzäunt, siehe Foto rote Zeichnung. Dazu trifft noch ein Regenrohr auf diesen Parkplatz, siehe roter Punkt.
D er Parkplatz hat eine Länge von 5,50 m, das dürfte der Norm entsprechen.
Die Breite ohne Regenrohr beträgt 2,53 m, durch das Regenrohr ist die lichte Breite aber nur noch 2,46 m.
Das Auto kann nicht voll auf den Parkplatz fahren, da idann auf der Fahrerseite die Türe sich nicht mehr soweit aufmachen kann um auszusteigen.
Es bleibt also nichts anderes übrig als nur soweit auf den Parkplatz zu fahren das die Türe vor der Hauswand aufgeht.

Man lebt in NRW und über eine Stellplatzverordnung im Netz wurde nichts gefunden, wohl aber:
In Berlin und in Nordrhein-Westfalen gibt es keine eigenen Garagenverordnungen. In Nordrhein-Westfalen wurden die Inhalte der Garagenverordnung 2009 in die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten integriert
Und diese Verordnung sagt folgendes aus:
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
§ 125 SBauVO – Einstellplätze und Fahrgassen

(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Seine Breite muss mindestens betragen:
  • 1.
2,45 m, wenn keine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird.
  • 2.
2,50 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird, die weder das Befahren des Einstellplatzes noch das Öffnen der Türen behindert,
  • 3.
2,55 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0, 10 m begrenzt wird,
  • 4.
2,65 m, wenn beide Längsseiten des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt werden und

Die Fragen:.

Ist diese Verordnung anwendbar?
Gibt es für NRW eine Stellplatzverordnung.?
Vielen Dank für eine Hilfe.

Lageplan eines Bauvorhabens mit schraffierten Bereichen und zwei gelb markierten Felder (MOP, SIP5).


Grundriss eines Gebäudeteils mit schraffierten Flächen und gelb markierten Notizen.


Technischer Planabschnitt: links schraffierte Fläche, rechts gelbes Feld mit roter Kontur.
HilfeHilfe12.06.21 10:06
Klassischer planungsfehler. Es gab doch einen Kaufvertragsentwurf ? Gab es hier keine Angabe welchen Stellplatz man hat oder eine mindestgrössen angabe ? Ich kaufe ja auch 1liter Wasser und erhalten nicht 850 ml
apokolok12.06.21 10:19
Der Stellplatz ist ja sicherlich schon auf die minimal zulässige Breite geplant.
Damit ist die Dachrinne da einfach nicht zulässig, bzw. es ist einfach kein brauchbarer Stellplatz mehr.
Schreib der Hausverwaltung / Eigentümergemeinschaft, dass die umgelegt werden muss, das ist kein Riesenaufwand.
Escroda12.06.21 13:22
Jokel4712 schrieb:

Ist diese Verordnung anwendbar?
Ja, wenn der Stellplatz nach 2016 notwendig wurde, also die dazugehörige Eigentumswohnung erst danach genehmigt wurde.
Jokel4712 schrieb:

Gibt es für NRW eine Stellplatzverordnung.?
Bisher keine landesweite. Möglicherweise hat deine Kommune eine Satzung erlassen. Die wird aber wahrscheinlich nicht die Informationen beinhalten, die Du suchst.
HilfeHilfe schrieb:

Klassischer planungsfehler
Das kommt darauf an, wann geplant wurde. Außerdem ist der Lageplan so unübersichtlich, dass nicht erkennbar ist, ob der Stellplatz eingefriedet werden sollte.
apokolok schrieb:

Damit ist die Dachrinne da einfach nicht zulässig
Gegen welche Vorschrift wurde denn verstoßen?
apokolok12.06.21 13:26
Escroda schrieb:

Gegen welche Vorschrift wurde denn verstoßen?
Gegen die 'Brauchbare-Stellplatzverordnung' ^^
Na unzulässig ist falsch, da hast du natürlich recht. Das Problem ist vertragsrechtlicher Natur. Es ist einfach ein schwerwiegender Mangel, der die Benutzung des Stellplatzes unmöglich macht. Vergleichbar mit einer Wohnungseingangstür, die nur 20cm breit ist.
Escroda12.06.21 13:36
apokolok schrieb:

Es ist einfach ein schwerwiegender Mangel, der die Benutzung des Stellplatzes unmöglich macht.
Na ja. Wir sind uns wohl einig, dass die Situation nicht gerade optimal ist, aber 2.46m machen die Benutzung nicht unmöglich. Bis 2016 reichten 2,30m, wenn keine Hindernisse im 10cm-Abstand vorhanden waren. Vielleicht befindet sich also die Regenrinne vollkommen regelkonform dort. Hier kommen einfach mehrere ungünstige Faktoren zusammen, Q7 statt A2, nachträglicher Zaun statt Hochbord, Regenrinne. Who is to blame?
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