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ᐅ Sicherheitsleistung nach §650 Baugesetzbuch f


Erstellt am: 08.01.20 13:27

Irschen08.01.20 13:27
Unsere Hausbau Firma möchte die letzte Rate als Sicherheitsleistung nach §650 Baugesetzbuch f

Bürgschaften, Garantien oder Zahlungsversprechen....

inwiefern kann man diese Leistung erbringen? ohne einen neuen Kredit aufzunehmen?
können Eltern/Verwandte die Bürgschaft etc. erbringen? Sodass die Zahung erst gegen Unterschrift der Bauherren bzw des Bürgen erfolgt und nicht auf Anweisung der Hausbau Firma, welche Möglichkeiten gibt es? Warum will die Hausbau Firma dies eigentlich?

Ich weiß Fragen über Fragen, aber wir stecken da zur Zeit fest.
Otus1108.01.20 18:37
Irschen schrieb:

Warum will die Hausbau Firma dies eigentlich?
Von wann ist der Vertrag?

Das „Wollen“ wäre gegenüber „Verbrauchern“, also Privatleuten, nach 650 f Abs. 6 Nr. 2 Baugesetzbuch jedenfalls nicht wirksam begründet.

(nach alter Rechtslage wäre es 648a Baugesetzbuch mit derselben Regelung in Abs.

Edit: Allerdings lässt 650 o Baugesetzbuch gewisse Abweichungen zu.
Fuchur08.01.20 18:38
die günstigste Variante wäre eine Bauherrenbürgschaft von R+V. Banken rufen da bequem 4-stellige Summen auf.
hegi___08.01.20 19:49
Warum die letzte Rate?
Irschen08.01.20 20:30
Guten Abend

Vielen Dank für die Zahlreichen Informationen, anbei mal ein Zitat aus dem Vertrag:

Bei Fälligkeit der letzten Abschlagszahlung hat der Bauherr eine Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung in Höhe von 10% der vereinbarten Vergütung zu leisten (§650f Abs. 1 Baugesetzbuch) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers geleistet werden (§650f Abs. 2 Baugesetzbuch). Hausbau Firma hat dem Bauherren die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2% für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bauherren gegen den Vergütungsanspruch von Hausbau Firma aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen ( § 650f Abs. 3 Baugesetzbuch)


Die letzte Rate bzw. Abschlussrate nennen die das, wir kennen uns damit leider nicht so aus. Deshalb brauchen wir ja Informationen was wir machen können etc.


Der Vertrag ist übrigens vom März 2018
Irschen09.01.20 14:13
Also ich habe das jetzt mal über die R+V gemacht und die haben das schon erledigt, keine neuen Kredite und Zinsen etc, Top....

Ich bedanke mich recht herzlich für den guten Tipp.

Was mich allerdings noch etwas stört, das die so etwas einfach verlangen können...Einer Baufirma vorher etwas Finanzielles versprechen bzw zahlen ist nicht so positiv.
baugesetzbuchratevertragsicherheitsleistungzahlungsversprechenvergütung