ᐅ Sicherheitseinbehalt von Handwerkerrechnungen
Erstellt am: 05.07.2016 15:05
Reykjavik19 05.07.2016 15:05
Hallo,
ich bin neu hier im Forum und habe eine Frage, wie viel Sicherheitseinbehalt darf ich bei einer Handwerkerrechnung machen.
Zur Erklärung, mein Mann und ich bauen zur Zeit ein freistehendes Einfamilienhaus in Eigenregie.
Jetzt liegt mir die Rechnung für die Erd- und Entwässerungsarbeiten vor, die ich bezahlen möchte.
Wie viel Sicherheitseinbehalt darf ich (wir) von dieser Rechnung machen? Sind es 10% oder 5%?
Ist es richtig, dass wenn man ein prüffähiges Aufmaß hat 5% einbehalten werden dürfen und wenn dieses Aufmaß nicht vorliegt 10%?
Viele Grüße
Reykjavik
ich bin neu hier im Forum und habe eine Frage, wie viel Sicherheitseinbehalt darf ich bei einer Handwerkerrechnung machen.
Zur Erklärung, mein Mann und ich bauen zur Zeit ein freistehendes Einfamilienhaus in Eigenregie.
Jetzt liegt mir die Rechnung für die Erd- und Entwässerungsarbeiten vor, die ich bezahlen möchte.
Wie viel Sicherheitseinbehalt darf ich (wir) von dieser Rechnung machen? Sind es 10% oder 5%?
Ist es richtig, dass wenn man ein prüffähiges Aufmaß hat 5% einbehalten werden dürfen und wenn dieses Aufmaß nicht vorliegt 10%?
Viele Grüße
Reykjavik
nordanney 05.07.2016 15:27
Was habt Ihr vereinbart? Schriftliche oder mündliche Aufträge? Nach Baugesetzbuch oder VOB? Abschlagszahlungen oder fertige Leistung?...
lastdrop 05.07.2016 15:44
Für was sollte ein Sicherheitseinbehalt bei Erdarbeiten sein?
Leistung ist doch erbracht?
Leistung ist doch erbracht?
andimann 05.07.2016 15:52
Hi,
habt ihr einen Sicherheitseinbehalt vereinbart? Wenn nicht, könnt ihr den auch nicht einfach so einbehalten. Es gibt da wohl entgegen landläufiger Meinung keine gesetzliche Grundlage. Auch einfach deswegen, weil jeder Leistungserbringer dann 5 Jahre auf seine letzten 5 % Bezahlung warten müsste.
Abgesehen davon: wofür einen Sicherheitseinbehalt bei den Erdarbeiten? Entweder hat der gebuddelt oder nicht? Für die Vermessung ist eigentlich der Vermesser zuständig.
Viele Grüße,
Andreas
habt ihr einen Sicherheitseinbehalt vereinbart? Wenn nicht, könnt ihr den auch nicht einfach so einbehalten. Es gibt da wohl entgegen landläufiger Meinung keine gesetzliche Grundlage. Auch einfach deswegen, weil jeder Leistungserbringer dann 5 Jahre auf seine letzten 5 % Bezahlung warten müsste.
Abgesehen davon: wofür einen Sicherheitseinbehalt bei den Erdarbeiten? Entweder hat der gebuddelt oder nicht? Für die Vermessung ist eigentlich der Vermesser zuständig.
Viele Grüße,
Andreas
Legurit 05.07.2016 16:34
Finde ich ein schwieriges Thema... die Idee des Einbehalts ist es ja ggf. Nacharbeiten finanzieren zu können, wenn der Leistungserbringer nicht mehr fähig oder willens ist die Leistung zu erbringen.
Manchmal wird es auch als Druckmittel verstanden.
Wir hatten komplett darauf verzichtet und haben auf Handwerker in der Nähe und deren Ruf gehofft - hat eigentlich gut funktioniert (wobei natürlich die 5 Jahre noch lang nicht um sind)
Wenn ich mich jetzt in einen kleinen Handwerker reinversetze, der über 5 Jahre 5% seiner Bezahlung immer vorstrecken muss - teilweise ja durchaus auch materialintensiv...
Manchmal wird es auch als Druckmittel verstanden.
Wir hatten komplett darauf verzichtet und haben auf Handwerker in der Nähe und deren Ruf gehofft - hat eigentlich gut funktioniert (wobei natürlich die 5 Jahre noch lang nicht um sind)
Wenn ich mich jetzt in einen kleinen Handwerker reinversetze, der über 5 Jahre 5% seiner Bezahlung immer vorstrecken muss - teilweise ja durchaus auch materialintensiv...
Reykjavik19 05.07.2016 16:49
Vielen Dank für Eure schnellen Antworten.
: grundsätzlich alles schriftlich und fertige Arbeiten nach VOB.
: in den Erdarbeiten sind ja nicht nur der Bodenabtrag enthalten sondern auch die Lieferung und der Einbau der Entwässerungsleitung, Anschluss an den vorh. Rev-Schacht, Erstellung eines Absturzes im Schacht sowie die Lieferung und der Einbau von Schotter für die Bodenplatte.
: grundsätzlich alles schriftlich und fertige Arbeiten nach VOB.
: in den Erdarbeiten sind ja nicht nur der Bodenabtrag enthalten sondern auch die Lieferung und der Einbau der Entwässerungsleitung, Anschluss an den vorh. Rev-Schacht, Erstellung eines Absturzes im Schacht sowie die Lieferung und der Einbau von Schotter für die Bodenplatte.
Ähnliche Themen