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ᐅ Sicherheitseinbehalt von Handwerkerrechnungen


Erstellt am: 05.07.2016 15:05

toxicmolotof 06.07.2016 16:45


Viel Text, aber was solls. Ich fasse mich kurz.

Ohne Einrede der Vorausklage.

Also: Ich gehe zur Bank und bekomme mein Geld. Sofort und unmittelbar. Eine Woche Bearbeitungszeit billige ich der Bank zu.

Da gibts kein hinterher rennen.

Und da steht... gilt bis zur Rückgabe der Urkunde, spätestens jedoch bis zum TTMMJJ+5 Jahre

Otus11 06.07.2016 17:37
1.
Falsch.
Einredeverzicht der Vorausklage ist nicht dasselbe wie BÜ auf erstes Anfordern. Der Einredeverzicht der Vorausklage entbindet nur von einem Zwangsvollstreckungsversuch. Lies mal § 771 Baugesetzbuch.

Das hilft null, wenn bereits der Bestand der Schuld streitig ist.
Also: Mangel oder Nicht-Mangel streitig ist.

2.
Geltung TTMMJJ + 5 Jahre führt nur zu einem automatischen Erlöschen der (Bürgschafts-) Forderungen durch Zeitablauf.
Ob die vorher insoweit noch bestehende Forderung noch durchsetzbar ist, ist eine andere Frage. Die Antwort ist nein, wenn sie verjährt ist. Sie besteht noch ("gilt"), muss aber nicht erfüllt werden, wenn der Bürge nicht will. Er kann, muss aber nicht, weil ihm im Falle des Bürgen bereits nach 3 Jahren die Einrede der Verjährung zusteht.

Testfrage:
Du klagst fröhlich 7 Jahre bis zum BGH.
Ist derweil die Verjährung nach deiner Klausel gehemmt?

toxicmolotof 06.07.2016 17:52
UPS, da habe ich doch glatt was verwechselt. Ich meinte Bürgschaft auf erste Anforderung.

Insofern erübrigt sich deine Testfrage...

Otus11 06.07.2016 18:18
toxicmolotow schrieb:
UPS, da habe ich doch glatt was verwechselt. Ich meinte Bürgschaft auf erste Anforderung.

Insofern erübrigt sich deine Testfrage...
Keineswegs...
Sicherungsfall im Jahr 3+....?
vorausklagemangelverjährung