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ᐅ Preissteigerung trotz Festpreis!


Erstellt am: 07.04.2022 13:45

WilderSueden 07.04.2022 15:02
Im Gesetz steht:
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Ich sehe da zum Beispiel, dass ein umschauender Unternehmer im Januar mit weiteren Preissteigerungen rechnen musste. Zumindest hat sich mein GU im Januar darüber ausgelassen, dass bei ihm schon wieder reihenweise Ankündigungen für Preiserhöhungen um die 10% eintrudeln. Da nur das Material teurer geworden ist, in den 2 Monaten aber sicherlich nicht die Löhne in einer unvorhersehbaren weise, sehe ich da wenig was dem entspricht.
Werte wie "20%" mögen als Orientierung aus der Praxis kommen, im Gesetz steht davon nichts,

11ant 07.04.2022 15:15
Wohlgemerkt ohne hier Partei für das Unternehmen ergreifen zu wollen, rechne ich Weton zu den empfehlenswerten Unternehmen (und hat hier m.W. zufrieden mit denen gebaut), sodaß ich im Ergebnis "nicht mit einer Verbesserung" ;-) rechne, wenn der TE nun ein anderes Bauunternehmen sucht (oder gar auf den Kamikazekurs geht, eine Eigen-Einzelvergabe zu versuchen).

Benutzer200 07.04.2022 15:16
WilderSueden schrieb:

Werte wie "20%" mögen als Orientierung aus der Praxis kommen, im Gesetz steht davon nichts,
Nein, stehe nicht im Gesetz. Das ist ein Betrag, der aus der OLG-Rechtsprechung kommt. Der BGH hingegen sagt, dass es Einzelfallentscheidungen sind.
Die Hürden sind für 313 sehr hoch, das generelle Risiko von Preissteigerungen verbleibt immer beim Unternehmer.

Zitat:
"Dem Auftragnehmer steht im Übrigen nur unter den (hohen) Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Baugesetzbuch eine Preisanpassung zu.

Erforderlich ist dafür mindestens, dass sich die Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des Auftragnehmers nach Vertragsschluss derart geändert haben, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein derart krasses Missverhältnis entsteht, dass ein unverändertes Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist (Palandt § 313 Rn. 31f; BGH BB 56, 254). Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Auftragnehmer das Risiko der Preissteigerungen seiner Leistung trägt (OLG Düsseldorf Urt. v. 19.12.2008 – 23 U 48/08, BeckRS 2009, 331; OLG Hamburg BauR S. 680, 681)."

hauskauf1987 07.04.2022 15:57
Was für ein Witz!!!!! Gespräch suchen, ablehnen, zur Not mit Anwalt.
Anders gefragt: Wer bezahlt den Spass Vorfälligkeitszinsen bei Rücktritt Darlehen? Wer zahlt dir die Opportunitätskosten der jetzt viel höheren Zinsen?
Das wäre ja lachhaft wenns so einfach wäre...

Sollt der Häuslebauer halt auf 10% Marge verzichten und nur 5% oder 10% verdienen...

Und die Gesamtpreise sind mit Sicherheit nicht durch den Krieg um 20% in Summe gestiegen (allein der Lohnanteil macht ja gehörig was aus am Hausbau)

hauskauf1987 07.04.2022 15:58
Ich kann mir aber gut vorstelleb, dass da ein paar wenige ohne murren zusagen, das wäre ja schon ne Win Situation für den Hausbauer...
Aber wer hat bei den Preisen einfach so 50k oder 100k rumliegen um nachzuschiessen?

Tolentino 07.04.2022 16:01
hauskauf1987 schrieb:

zur Not mit Anwalt.
Ich hatte eben einen freudschen Lesefehler und hab "zur Not mit GEwalt" gelesen...
vertragsschlussgesetzpreissteigerungenolgunternehmerbgh