plankonforme Ausführung - wer wird bei Nichteinhaltung belangt?

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Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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H

Hilaria

sorry, aber ich kann dem ganzen nicht mehr folgen.
Schade drum.

Gruß Hilaria

Der Termin im Januar findet natürlich mit Teilnahme des BU statt.
 
B

Bauexperte

Hallo Bauhelfer,

1. kann ich mich nicht daran erinnern, Ihnen das Du angeboten zu haben und möchte Sie höflich bitten, bis zu diesem Zeitpunkt bei der Ansprache Sie zu bleiben.
Das ist auch nicht erforderlich; die Sprache des I-Net ist das "Du". Wenn Du Dich hier auf dem HBF einbringen möchtest - was sicherlich eine Bereicherung für die User hier ist - solltest Du Dich damit anfreunden lernen.

2. Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass je nachdem in welcher Phase der Vertragsabwicklung man sich befindet, im Falle der vereinbarten VOB/B unterschiedliche Paragraphen für eine Mängelrüge als Grundlage dienen, und das nach erfolgter Abnahme sich die Beweislast umkehrt. Das haben Sie in Ihrer Antwort bestätigt, so dass ich hier nicht erkennen kann, was an meiner Aussage falsch war.
Sie ist nicht grundsätzlich falsch; das habe ich auch nicht behauptet. Sie ist aber imho mißverständlich formuliert gewesen, weshalb ich reagiert habe. Für den hier lesenden Laien bleibt unter dem Strich hängen, daß "nur" gem. VOB/B eine Beweislastumkehr stattfindet. Im Wesentlichen gelten die aufgezeigten Folgen der Abnahme wie beim BGB-Vertrag.

5. Sie wissen dann ebenfalls, dass eine alleinige zur Kenntnisnahme übergebene VOB/B und auch eine Unterschrift unter eine Empfangsbestätigung keinesfalls als ausreichend für eine wirksame Vereinbarung dieser AGB ausreicht. Hierdurch wird zwar der Anschein erweckt, als sei dem so, allerdings gibt es hierüber unterschiedliche Meinungen in der Literatur. Es ist wie bei allen AGB, derjenige, der die AGB zur Grundlage des Vertrages macht haftet auch dafür.
Darüber ließe sich trefflich streiten; ist aber an dieser Stelle nicht zielführend, wie sich an "Hilarias" Antwort ablesen läßt. Diesem User entzieht sich jetzt bereits das Verständnis der §§, insofern ist es hilfreich, die Dinge laienverständlich ins Forum zu setzen.

6. Ich bin ein großer Freund der VOB/B und kenne aus der Erfahrung der vergangenen 25 Jahre Bau nur einen einzigen gewerblichen Bauherren, der die VOB/ nicht vereinbaren wollte, sondern ausschließlich die Regelungen des BGB vereinbart wissen wollte.
Alles Andere hätte mich auch gewundert

... Sollten Sie allerdings meine fachlichen Einlassungen als unqualifiziert betrachten, so bleibt Ihnen dieses Recht natürlich unbenommen. Diese Einschätzung kann und will ich nicht beeinflussen.
Weshalb sollte ich das tun bzw. unterstellen? Dafür habe noch zu wenig von Dir gelesen, um das zum jetzigen Zeitpunkt auch nur annähernd bewerten zu können.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein schönes Wochenende.
Wünsche ich auch gehabt zu haben.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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