ᐅ Planerin erstellt keinerlei Berechnungen nach DIN 276
Erstellt am: 11.02.25 01:14
wiltshire12.02.25 07:31
Antjeaergert schrieb:
Natürlich möchte ich die von ihr geforderten 6.000 Euro aus der Schlussrechnung zunächst (Gesamtbetrag 67.000 Euro) nicht bezahlen,Dann halte das Geld zurück und begründe das mit der unvollständigen Leistung innerhalb der Einspruchsfrist.Du schreibst „zunächst“ - was willst Du noch?
Musketier12.02.25 07:47
Ich muss gestehen, ich hab so nach und nach irgendwie ein ganz anderes Bild vor Augen, als die TE versucht zu beschreiben. Jetzt werden aus 80 T€ plötzlich 67T€.Wieviel stimmt denn dann vom Rest? Warens dann wirklich überall nur 1 Angebot pro Gewerk? Sind es wirklich 12 T€ mehr fürs Gerüst oder ist das die Gesamtsumme? Gibt es wirklich keine Kostenaufstellung? Irgendein Vorfall scheint es ja auch gegeben zu haben, dass die Architektin sich ohne Begleitschutz nicht mehr zu ihren Kunden traut.
ypg12.02.25 08:41
Antjeaergert schrieb:
Was wäre denn, wenn sie gar keine Architektin ist-Das kann man doch ganz einfach mit einem Anruf bei der Architektenkammer herausfinden?!wiltshire schrieb:
: Was willst Du denn wirklich erreichen? Es geht wohl kaum um eine nachträglich ausgefüllte Schätzung.Das frage ich mich auch.Letztendlich ist der Umbau doch abgeschlossen? Wenn jetzt von ihr noch Rechnungen eintrudeln sollten über Leistungen, denen sie nicht nachkam, kann man sich einen Anwalt für die Durchsetzung „seines Rechts“, nämlich das Deines Vaters, nehmen.
Bedeutet: Dein Vaters Pflicht. Dein Vaters Mandat.
Mir scheint, Du willst jetzt im Nachhinein Vaters Konto mit „Recht“ auffüllen, obwohl man wohl damals beizeiten hätte aktiv werden müssen?
Vieles muss man im Nachhinein einfach als Lehrgeld verbuchen - da ist es egal, ob man naiv Rechnungen gezahlt hat oder weil es einem über den Kopf gewachsen ist.
HarvSpec12.02.25 12:29
Hmm naja, alles gefallen lassen muss man sich aber auch nicht.
Wenn Leistungen nicht erbracht wurden oder gar falsch erbracht wurden gibt's doch nur einen Weg:
- Geld einbehalten
- Offene Leistungen anmahnen
- Fehler, falls denn vorhanden, anmahnen und Preisschild dran schreiben
- Einigung finden
Wenn man dass alleine nicht kann geht man zu einem Anwalt der hilft gegen entsprechendes Honorar gerne.
Wenn Leistungen nicht erbracht wurden oder gar falsch erbracht wurden gibt's doch nur einen Weg:
- Geld einbehalten
- Offene Leistungen anmahnen
- Fehler, falls denn vorhanden, anmahnen und Preisschild dran schreiben
- Einigung finden
Wenn man dass alleine nicht kann geht man zu einem Anwalt der hilft gegen entsprechendes Honorar gerne.
11ant12.02.25 12:52
Antjeaergert schrieb:
mein Vater hat wirklich jede Rechnung innerhalb von Minuten bezahlt - und möchte auch mit dem Dachdecker eine Einigung erreichen, jedoch ist dies doch nicht meines Vaters Verschulden, da doch die Planerin die ganzen Termine mit den Handwerkern gemacht hat. Warum muss er jetzt dafür 12.000 Euro für ein Gerüst bezahlen, welches nicht genutzt wurde - auch nicht vom aufbauenden Dachdecker?!
ehrlich gesagt bin ich mir sicher, dass wir uns hier sogar im Bereich des Schadenersatzes befinden - so dass es mir schwer fällt ihr jetzt noch weiteres zu bezahlen, zumal auch noch keine Kostenfestellung passiert ist/ und sie einfach behauptet „ sei halt ein bisschen teuer? Aber schön geworden“ [...] Was wäre denn, wenn sie gar keine Architektin ist- sondern nur „Fachplanerin“ darf man dann einen solchen Vertrag über alle Leistungsphasen schließen- nach hoai inklusive anlagen?
Darf das jeder?Architekt(in) bzw. Bauingenieur(in) darf sich nur nennen, wer nachweislich das entsprechende Studium abgeschlossen hat, darf sich ohne dies auch nicht in diesem Fach freiberuflich selbständig machen, und wird auch Zwangsmitglied in der betreffenden Kammer (seines Wohnsitzbundeslandes). Diese berufsständische Vereinigung ist kein offener Jedermannverein, Mitglied können (= müssen wie dürfen) nur Inhaber(innen) der betreffenden Berufszulassungen sein. Architekten nennen auf jedem Vertrag und jeder Rechnung auch ihre Kammermitgliedsnummer, ebenso auf jedem Bauantrag oder Bescheinigung gegenüber Fördermittelgebern. Niemand kann sich einfach "Architektin" nennen, wenn es mit dem Nagelstudio nicht geklappt hat. Die HOAI nach dem Motto zu benutzen "prima, dann brauche ich mir nicht selber AGB und eine Preisliste auszudenken" wäre möglich aber nutzlos, wenn einem die Berechtigung zur Ausübung des Architekten- oder Ingenieursberufes fehlt. "Wilderei" als Architekt(in) wäre ordnungswidrig und würde m.E. auch einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag ungültig machen (das böse Wort nannte ich ja bereits).Wenn die Architektin bevollmächtigt war den Dachdecker zu beauftragen und der Dachdecker auch über seinen eigenen Bedarf hinaus das Gerüst gestellt hat, ist ihm das auch vertragsgemäß zu entgelten. Wenn der Vater das zeitliche Ausufern der Gerüstüberlassung nicht zu verantworten und die Architektin hier treuwidrig gehandelt und ihn geschädigt hat, darf das der Dachdecker nicht ausbaden müssen. Wenn Deine Schilderungen - wehe dem, der seinem Anwalt einen Bären aufbände - vollumfänglich der Wahrheit entsprechen, dann scheint mir der Schadenersatz hier mindestens das restliche Honorar deutlich zu überwiegen. Jetzt ist Mittwoch und Mittagspause, da sind die Anwälte auf dem Golfplatz. Also rufe direkt morgen dort an. Ich bin jetzt auch gleich hier weg.
ypg12.02.25 21:56
HarvSpec schrieb:
Hmm naja, alles gefallen lassen muss man sich aber auch nicht.ist das jetzt die Antwort auf meine?Ich schrieb es doch:
ypg schrieb:
kann man sich einen Anwalt für die Durchsetzung „seines Rechts“, nämlich das Deines Vaters, nehmen.Ähnliche Themen