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ᐅ Pfusch bei Innentreppe oder muss ich das so akzeptieren?


Erstellt am: 06.01.24 11:18

xMisterDx 09.01.24 12:55
Hm nö?
Google sagt, dass sie die Zahlung leistet, wenn der Bauherr trotz Aufforderung seiner Zahlung nicht nachkommt.
Wie gesagt, wenn dazu die Genehmigung durch den Bauherren erforderlich wäre, würde diese Bürgschaft für den GU keinen Sinn machen.

Diese Bürgschaft will er ja gerade dafür haben. Weil am Ende vom Bau beim Bauherren manchmal schlicht die Kohle alle ist und er nicht zahlen kann... oder weil er wegen kleiner Mängel irre Summen einbehält.

Will sagen. Wenn man diese Bürgschaft gemacht hat, hat man im Grunde gar kein Druckmittel, weil der GU sein Geld bekommt. Es ist ein Irrglaube, dass dem jetzt 11.000 EUR fehlen und er alles dran setzen muss dieses Geld vom Bauherrn zu bekommen und wenn er notfalls eine neue Treppe bestellt. Stimmt so nicht.

Tolentino 09.01.24 13:13
Naja, aber die Bank wird sich schon vergewissern, dass der Bautenstand auch so ist bevor die da wirklich Geld auszahlen. Blind werden die das nicht machen. Ob die das aber mit Rückfrage beim AG, mit Gutachter oder einfach nur auf Basis von Fotos des AN machen, weiß ich nicht.
Ich würde mir aber gut vorstellen können, dass man z.B. mit dem Mängelbericht eines Sachverständigen so eine Auszahlung auch schnell stoppen kann.
Soweit zum allgemeinen.
Im konkreten Fall befürchte ich, dass das wohl als Schöhnheitsfehler zählen wird. Denn wenn es kein Protokoll der Bemusterung und auch keine Detailplanung gibt, steht einfach Aussage gegen Aussage und dann greift wohl der Baustandard des GÜ (GU, was auch immer). Und der wird einfach sagen, dass so der Standard ist.
Die Aussage von Eheleuten wiegt m.W. nicht so schwer, ihr geltet im Zweifel als eine Partei (bin aber auch nur Laie).

Pacmansh 09.01.24 16:37
xMisterDx schrieb:

Diese Bürgschaft will er ja gerade dafür haben. Weil am Ende vom Bau beim Bauherren manchmal schlicht die Kohle alle ist und er nicht zahlen kann... oder weil er wegen kleiner Mängel irre Summen einbehält.

Aber genau das Gegenteil ist doch der Fall. Die Bürgschaft wird vom GU auf den Namen des Bauherren abgeschlossen, damit der Bauherr nicht vorab die 5% einbehält. Die entsprechende Urkunde geht an den Bauherren und nur nach Rückgabe darf die Bürgschaft aufgelöst werden. Dass der GU dann Ansprüche gegenüber dem Bauherren hat, sollte dieser zu Unrecht die Bürgschaft einbehalten, steht außer Frage.

jens.knoedel 09.01.24 17:31
Mal ein wenig Licht ins BÜ-Dunkel als Banker bringen:

1. Die in D abgeschlossenen BÜ sind im Normalfall selbstschuldnerische Bürgschaften mit Verzicht auf Einrede
2. Die BÜ entspricht Bargeld
3. Der Bürgschaftsempfänger kann jederzeit (!!!) ohne jeglichen Grund (!!!) die BÜ ziehen und bekommt das Geld ausgezahlt (wenn BÜ wie in 1. ausgestaltet = Normalfall)
4. Die Bank oder Versicherung, die die BÜ ausreicht, prüft absolut nichts. Muss sie auch nicht. Es gibt ja einen klar definierten BÜ-Vertrag, da steht immer drin "zahlbar auf erste Anforderung"
5. Die Bank holt sich dann das Geld von Auftraggeber der BÜ zurück
6. Ist die BÜ unrechtmäßig gezogen, muss man sich rechtlich auseinander setzen (BÜ-Geber und BÜ-Nehmer)
Pacmansh schrieb:

Die Bürgschaft wird vom GU auf den Namen des Bauherren abgeschlossen
Und das zum Abschluss: So etwas ist unmöglich. Der Bauherr beauftragt die Bank (wenn er eine BÜ stellen soll) oder der Bauunternehmer (wenn er die BÜ stellen soll). Eine Bürgschaft ist wie ein Kredit. Da wird auch Bonität geprüft/angeschaut.

Pacmansh 10.01.24 09:39
jens.knoedel schrieb:

Und das zum Abschluss: So etwas ist unmöglich.
Da habe ich wohl Begrifflichkeiten vertauscht. Nicht der GU sondern der Bauträger hätte es heißen müssen. Ich habe nämlich genau das vorliegen.

Bei mir gibt es einen Bauträger=Bauherr und einen Käufer=ich. Der Bauträger hat mit einer Versicherungsgesellschaft einen Bürgschaft abgeschlossen mit einem Zahlungsversprechen in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Versicherungsgesellschaft gegenüber mir für den Sicherungszweck, dass der Bauträger das Werk rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel herstellt.

Es wird hier ja auch von GÜ gesprochen, vielleicht liegt hier der Fall anders. Dann tut es mir leid, dass ich für Verwirrung gesorgt habe.

Tolentino 10.01.24 10:00
Es gibt beides. Einmal Bürgschaft des Bauunternehmen an dich, meist über die 10% die dein Rückbehaltungsrecht nach Baugesetzbuch wären, damit du es eben nicht zurückbehältst sondern auszahlst, denn du hast ja die Bürgschaft.

Dann gibt's aber auch den Fall das das Unternehmen eine Bürgschaft von dir fordert, damit er sicher sein kann dass er das Geld auch wirklich kriegt.
Würde ich nach den Ausführungen von wohl nicht mehr unterschreiben.

Bei mir ist es gut gegangen. Die Bürgschaft (die zweite) stand nämlich bei mir auch drin nur hat der GÜ die nie tatsächlich verlangt. Der wusste wahrscheinlich gar nicht dass er das im Vertrag hat. hihi
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