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ᐅ Neues Maklergesetz beim Kauf einer Bestandsimmobilie?


Erstellt am: 05.03.21 19:07

Manuu8605.03.21 19:07
Hallo zusammen,

Mein Name ist Manuel und ich bin neue hier im Forum.
Ich hoffe meine Frage ist hier richtig und erwünscht? Wenn nicht dann bitte löschen.

Und zwar geht es um das neue Maklergesetz, welches seit 23.12.2020 gilt.
Meine Freundin und ich stehen kurz vor dem Kauf eines Eigenheims. Wir haben diese Immobilie das erste mal Ende November 2020 besichtigt und nach Prüfung unserer finanziellen Möglichkeiten Anfang Dezember Kaufinteresse bekundet. Beim Verkäufer handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, daher zieht sich die ganze Sache bis jetzt hin. Wahrscheinlich kommt es Ende des Monats endlich zu einem Notartermin. Ein Kaufvertragsentwurf mit zwei Änderungen liegt uns bereits vor. Für uns und eigentlich auch für die von einem der Verkäufer beauftragte Maklerin war klar, dass nach dem 23.12.2020 die Maklerprovision zu 50% auf uns und zu 50% auf den Verkäufer fällt.
Bei einem Termin mit der Maklerin letzte Woche hieß es dann auf einmal, dass wir nun doch 100% Provision zahlen müssen, da die neue Regelung für uns nicht gelte, da wir Das Haus bereits im November besichtigt hätten und unser Kaufinteresse im Anfang Dezember mündlich signalisiert hätten.
ich bin nach wie vor der Meinung, dass der Termin der Kaufvertragsunterzeichnung entscheidend ist.
Weiß hier jemand Rat oder hat bereits aktuelle Erfahrungen damit?

Danke!
Schimi179105.03.21 19:16
Fragen aus Interesse:
Wie kam der Maklervertrag zustande? Gab es seitens der Maklerin ein Widerrufsbelehrung?
nordanney05.03.21 19:48
Manuu86 schrieb:

ich bin nach wie vor der Meinung, dass der Termin der Kaufvertragsunterzeichnung entscheidend ist.
Weiß hier jemand Rat oder hat bereits aktuelle Erfahrungen damit?
Es ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem der Maklervertrag zu Stande gekommen ist. Und damit bereits bei der ersten Besichtigung
Manuu8606.03.21 09:22
Schimi1791 schrieb:

Fragen aus Interesse:
Wie kam der Maklervertrag zustande? Gab es seitens der Maklerin ein Widerrufsbelehrung?

Den Maklervertrag kenne ich nicht. Der besteht ja zwischen Maklerin und Verkäufer. Wir selbst haben keinen Vertrag mit der Maklerin abgeschlossen.
Aber vielleicht definiere ich den Begriff Maklervertrag auch falsch?
Für mich als Käufer käme ein Maklervertrag nur zustande, wenn ich einen Makler beauftrage für mich eine Immobilie zu suchen. Sehe ich das richtig so?
Schimi179106.03.21 10:00
Manuu86 schrieb:

Den Maklervertrag kenne ich nicht. Der besteht ja zwischen Maklerin und Verkäufer. Wir selbst haben keinen Vertrag mit der Maklerin abgeschlossen.
Aber vielleicht definiere ich den Begriff Maklervertrag auch falsch?
Für mich als Käufer käme ein Maklervertrag nur zustande, wenn ich einen Makler beauftrage für mich eine Immobilie zu suchen. Sehe ich das richtig so?
Das ist nun das besondere an einem Maklervertrag. In der Allgemeinheit besteht oftmals der Glaube, man müsse für einen Vertrag unbedingt Unterschriften oder extra Beauftragungen leisten. Dabei können viele Verträge auch konkludent zustande kommen - so z. B. beim Brötchenkauf keim Bäcker:

Ein konkludentes Handeln liegt im Rechtsverkehr vor, wenn jemand seinen Willen stillschweigend zum Ausdruck bringt und der redliche Empfänger hieraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf, sodass ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Willenserklärung zustande kommen kann.

Im Falle des Maklers kommt z. B. ein Vertrag zustande, wenn sich ein Interessent für eine Immobilie interessiert, die er auf einem Online-Portal gefunden hat. Der Makler wird hier z. B. per Mail oder Telefon kontaktiert. Der Makler schickt dem Interessenten das Expose per Mail und der Interessent möchte daraufhin einen Besichtigungstermin und der Makler stimmt zu. Spätestens bei der Besichtigung ist ein Vertrag - ohne eine Unterschrift - zwischen Makler und Interessent zustande gekommen, der gegenseitige Rechte UND Pflichten bewirkt. Eine wesentliche (!) Pflicht des Maklers wäre hier z. B. die formgerechte (!) Aushändigung einer Widerrufsbelehrung. Unterlässt der Makler dies, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 (!) Monate. Somit könnte der Vertrag also nach Kauf der Immobilie widerrufen werden und der Makler verliert seinen Provisionsanspruch.

(soweit in Kürze ...)
Manuu8606.03.21 10:19
Ok. Also sieht es ganz danach aus, das wir um die 100% Provision nicht drum herum kommen. Das bedeutet ca 5000€ mehr kosten, welche uns für die nötigen Renovierungsarbeiten fehlen.
Ich hatte dann also tatsächlich eine Falsche Vorstellung vom Maklervertrag.
Optimaler ist es wahrscheinlich, wenn man ohne Makler kaufen kann. Die Angebote bei uns in der Region sind leider sehr überschaubar.
maklerinmaklervertragimmobiliekaufinteresseprovisionwiderrufsbelehrung