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ᐅ MWST Satz- BU Österreich / Haus - Deutschland


Erstellt am: 31.08.20 08:56

Tweety7531.08.20 12:15
Vielen Dank für die Antworten

Ich bin Deutscher Staatsbürger der seine Steuerpflicht in Österreich abgibt, weil über der 35 Kilometer Grenzgänger Grenze ( Arbeitsplatz Wien )
Hat aber doch mit der Bauleistung nichts zu tun ?

Gruß und Wünsch euch was
Musketier31.08.20 14:08
11ant schrieb:

Eine Bauleistung wird auf einer Baustelle erbracht, insofern sollte der Gelangensnachweis einfach zu erbringen sein. Ich gehe davon aus, daß der Bauherr in Deutschland steuerpflichtig und nicht wiederum Österreicher ist, denn dann könnte man bei der Aktion leicht wahnsinnig werden


Auch falsch.
Gelangensnachweise sind nur bei Lieferungen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Land, aus dem die Ware ausgeführt wird.
Bei der Bauleistung handelt es sich um eine sonstige Leistung.

Eine Bauleistung von einem Österreichischen Unternehmer auf einer deutschen Baustelle ist aber in Österreich gar nicht steuerfrei, sondern ist in Österreich nicht steuerbar. Auch wenn es ähnlich klingt und viele das ganze verwechseln, ist das ein Riesenunterschied.
§1 (1)Nr. 1 USTG stellt erstmal fest, was steuerbare Umsätze sind.
§ 1 Steuerbare Umsätze
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Im Gegensatz zu einigen anderen Absätze des §3a USTG stellt der §3a (3)Nr.1 USTG keine Anforderung an bestimmte Eigenschaften des Empfängers (Wohnsitz Inland oder Ausland/Unternehmer ja/nein) etc. Damit kommt es für die Ortsbestimmung des Umsatzses rein auf die Grundstückslage an.
Für die Steuerbarkeit in Österreich fehlt damit das "Inland". Das "Inland" ist nur im Rahmen des deutschen USTGs gegeben,.
Erst im Nachgang wird dann geprüft, ob die Lieferung oder sonstige Leistung steuerpflichtig oder steuerfrei ist.

Die Bauleistung ist somit in Österreich nicht steuerbar, in Deutschland dagegen steuerbar und steuerpflichtig.

Zum Vergleich:
Die Lieferung der Fenster von einem Polnischen Unternehmer an einen Deutschen Unternehmer wären in Polen steuerbar, aber steuerfrei, wenn der Gelangensnachweis vom empfangenden Unternehmer erbracht wird. Im Gegenzug muß der Deutsche Unternehmer die Umsatzsteuer durch den Innergemeinschaftlichen Erwerb nach §1a USTG abführen und sofern vorsteuerabzugsberechtigt auch wiederholen.

Für die Lieferung von einem Polnischen Unternehmer an deutsche Privatpersonen kommt es auf gewisse Umsatzgrenzen (häufig 30.000€/Jahr) an, wo das ganze zu versteuern ist. Somit können die Fenster mit polnischer UST ausgewiesen werden, wenn das für den polnischen Unternehmer Einzelfälle sind. (so wie von geschrieben.
Ist das aber häufiger der Fall und die Grenze von z.B. 30.000€/Jahr wird überschritten, dann muß sich der Polnische Fensterlieferant in Deutschland registrieren und deutsche UST ausweisen.


Anmerkung: Die Paragrafen sind aus dem deutschen USTG. Aufgrund der Harmonisierung der Umsatzsteuergesetze über die 6. EG Richtlinie ist das österreichische USTG ziemlich ähnlich aufgebaut.
unternehmerustgbauleistungsteuerbarsteuerfreisteuerpflichtigfenster