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ᐅ Mängel beim Einbau vom Stahl


Erstellt am: 06.05.12 07:05

Windmuehle06.05.12 07:05
Gestern hat mein Bauberater die Fotos mit den Statikerzeichnungen verglichen und folgendes festgestellt.

Decke über dem Kellergeschoss
Fehlende Rand- und Fenstersturzbewehrung vom Stahl
Es wurde festgestellt, dass an der Decke über dem Kellergeschoss die Rand- und Fenstersturzbewehrung gemäß dem Statikplan ST5 Schnitt 4-4 und 5-5 nicht vorhanden ist (es ist ein Beweisfoto vorhanden).

Bodenplatte
Bei der Bodenplatte sollten die Lagermatten Q 424 A (D=9,00mm) und Q 524 A (D=10,0mm) eingebaut werden. Eingebaut wurde Q 257 A (D=7,0mm). Als Rundstahl sollte D=12,00mm eingebaut werden, eingebaut wurde D=10,00mm.
(Beweis Lieferschein, Fotos Typenschild Stahl).

Hierzu meine technischen Fragen:

  • welche Schäden können entstehen
  • ist die Statik ausreichend
  • wie hoch ist jeweils die Wertminderung anzusetzen

Sonstige Fragen:

  • bis wann muss ich den Mangel spätestens anmelden
  • ab welchem Zeitpunkt kann ich Geld bei meiner Ratenbezahlung einbehalten
Bauexperte06.05.12 12:26
Hallo,
Windmuehle schrieb:
Gestern hat mein Bauberater die Fotos mit den Statikerzeichnungen verglichen und folgendes festgestellt.
Wenn Dein Bauberater keinen ingenieursmäßigen Hintergrund haben sollte, solltest Du vorsichtig mit Statik-bezogenen Bewertungen umgehen.
Windmuehle schrieb:
Hierzu meine technischen Fragen:

  • welche Schäden können entstehen
  • ist die Statik ausreichend
  • wie hoch ist jeweils die Wertminderung anzusetzen
Frag´den zuständigen Statiker; das ist die ehrlichste Vorgehensweise.

Manchmal kann "a" durch "b" ersetzt werden, manchmal auch nicht. Das kann/wird Dir hier Niemand beantworten können/wollen; nicht umsonst zeichnet ein Statiker mit seinem guten Namen verantwortlich.

Freundliche Grüße
Bibo30.06.12 15:08
Hallo Windmuehle,

unabhängig von der Belastung der Bodenplatte wird von der DIN 1045-1 2008 (Norm für Stahlbetonbau) die Beschränkung der Rissbreite aus Zwang gemäß Abschnitt 11.2 gefordert.
Ich gehe mal davon aus, dass oben und unten in der Bodenplatte nur eine Q 257 A verlegt ist,
in Abhängigkeit von der Plattendicke und der verwendeten Betongüte wird es
nahezu unmöglich sein, den Rissnachweis aus Zwang einzuhalten.
Abgesehen davon, wird in der DIN 1045-1 auch ein Rissnachweis aus der Lastbeanspruchung
gefordert, dass kann aber ohne die Statik hier nicht beantwortet werden.
In jeder Betonkonstruktion entstehen Risse, es ist nur eine Frage wie groß diese
werden, deshalb der Nachweis der Rissbreitenbeschränkung, dieser Nachweis soll
die Dauerhaftigkeit des Bauwerks über die Nutzungsdauer 70-100 Jahre gewährleisten,
z.B. Korrosionsschäden an der Bewehrung.
Dies ist nur ein Teilaspekt der Nachweis der Biegebeanspruchung der Platte aus der Last
des Gebäudes muss natürlich auch berechnet und durch die Bewehrung abgedeckt werden,
liegt denn eine Statik vor ?
M.E liegt hier schon ein erheblicher Mangel vor.
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