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ᐅ Grunderwerbsteuer


Erstellt am: 30.11.2010 12:14

Bauexperte 02.12.2010 11:00
Aktuelle Tendenzen bei der Grunderwerbsteuer August 2009

Hier sind zwei Aspekte besonders erwähnenswert:

1. Die einzelnen Bundesländer dürfen den Tarif durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz selbst bestimmen. Berlin hatte dies bereits zum 1.1.2007 genutzt, um den seit 1998 bundeseinheitlichen Satz von 3,5 % auf 4,5 % anzuheben. Mit Hamburg kam seit dem 1.1.2009 mit ebenfalls 4,5 % ein weiterer Stadtstaat hinzu, weitere Bundesländer werden vermutlich noch folgen.

2. Der deutsche Fiskus darf auch dann auf die Herstellungskosten Grunderwerbsteuer verlangen, wenn das Grundstück zuvor in Eigenregie erworben wurde (EuGH, Urteil v. 27.11.2008, C - 156/08). Denn die die Belastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer verstößt nicht gegen das EU-Recht. Deutschland ist nicht daran gehindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen und somit einen Vorgang zusätzlich mit weiteren Steuern zu belegen.
Das EuGH-Urteil bestätigt die zunehmende Tendenz, das Gesamtobjekt der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Ausgehend von der verschärften Rechtsprechung durch den BFH (z.B. Urteil v. 23.8.2006, II R 42/04, BFH/NV 2007 S. 760 und Beschluss v. 2.4.2009, II B 157/08, BFH/NV 2009 S. 1146) erfassen Finanzämter verstärkt den Wert der Gegenleistung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz von Grund und Boden plus des nachfolgend errichteten Gebäudes, es kommt also zunehmend zur Besteuerung des schlüsselfertigen Werks.

Eine getrennte Behandlung und damit Steuer nur auf den Grund und Boden kommt _nur noch_ in Betracht, wenn Neubesitzer selbst nach einer passenden Baufirma Ausschau halten und hierbei keine Verbindung zum Verkäufer des Grundstücks besteht.

Durch die zunehmend breitere Bemessungsgrundlage ist es kaum verwunderlich, dass die Verwaltung sich selbst Nachweise beschafft, die den Erwerb des fertigen Objekts belegen sollen. Dabei ist kein Geschäft für die Finanzämter transparenter als der Erwerb einer Immobilie im Inland.
· Notare müssen den Grundstücks-Kaufvertrag gem. § 18 Grunderwerbsteuergesetz anzeigen.
· Die Vertragspartner als Steuerschuldner müssen die Inhalte ihrer nicht notariell beurkundete Vereinbarungen innerhalb von 2 Wochen anzeigen (§ 19 Grunderwerbsteuergesetz).
· Die Finanzverwaltung besorgt sich Anhaltspunkte, die eine Bemessungsgrundlage auf das Gesamtobjekt belegen. Hierzu fordern sie vom Erwerber unbebauter Grundstücke in Baugebiete oder bei Hinweisen auf eine Bauabsicht frühzeitig Angaben zum geplanten Vorhaben über den Vordruck „816/9 Anfrage zur Bebauung”.
· Informationen aus Anzeigen der örtlichen Zeitungen oder Bauschildern werden dahingehend gesammelt, ob ein einheitlicher Verkauf plus Bebauung geplant ist.
· Mit den automatisch eingehenden Mitteilungen lassen sich finanzielle Rückschlüsse über die Einkommensverhältnisse von Ex-Besitzer und Erwerber ziehen. Daher werden generell Kontrollmitteilungen über die von den Notaren zugesendeten Mitteilungen an die Veranlagungsstellen bei Beträgen ab 125.000 EUR gefertigt.
· Bei Grundstücksgeschäften mit Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft als Erwerber oder Veräußerer erfolgt unverzüglich die Versendung der eingereichten Veräußerungsanzeige mit einer Kopie des Grundstücksvertrags an das für die Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft zuständige FA.

Praxis-Hinweis


Der BFH (Beschluss v. 27.5.2009, II R 64/08) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit bei Grundstücksübertragungen, bei denen sich die Steuer nicht nach der Gegenleistung, sondern gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz nach dem Steuerwert bemisst. Denn hier wurde die Vorgabe des BVerfG zur Erbschaftssteuer nicht umgesetzt, alle Vermögensarten auf Marktniveau zu bewerten.



Freundliche Grüße

derhoeppi 02.12.2010 15:26
Hallo Bauexperte,

vielen Dank für die Ausführung. Leider schreckt mich dieses Thema irgendwie vom Hauskauf ab. Ich werde zwar bauen, sehe aber momentan keinen Sinn darin dem Staat tausende € für nichts zu überweisen. Letztlich geht es ja um den Grunderwerb und das ist nun mal der Boden auf dem ein Haus steht.

Gruß
derhoeppi

Master1983 10.12.2010 09:20
Hi

Wir stehen auf kurz vor einer Unterschrift mit einer Massivbaufirma.
Ich habe mich da mal schlau gemacht, weil wir erst von A ein Grundstück kaufen wollten und von B das Haus bauen lassen. Hat aber nicht geklappt.
Da hätten wir nur Steuer auf das Grundstück bezahlt!!!

Jetzt lassen wir ein Haus bauen wo das Grundstück von der Firma schon erworben wurde. Er verkauft also das Haus mit Grundstück zusammen zu einem Festpreis. Deshalb zahlen wir auf alles die grunderwerbsteuer.

Es wird zwar nach dem Winter angefangen zu bauen, unterschrieben wird aber noch dieses Jahr, da die grunderwerbsteuer nächstes Jahr um 1% steigt.
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