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ᐅ Grunderwerbsteuer auf Hausbau - wann?


Erstellt am: 09.01.21 13:49

K1300S09.01.21 16:06
Die wichtige Frage ist lediglich: (Nein, nicht ob Du den Code Red befohlen hast) Hättest Du auch mit einem ganz anderen GU auf diesem Grundstück bauen können?
Nordlys09.01.21 16:33
Das ein Werkvertrag per Notar beurkundet wird weist darauf hin, dass es hier um Kauf von Grund mit Haus geht. Das FA wird also, wenn es das merkt, die Steuer auch für Haus nachfordern. Einen Bauvertrag macht man eigentlich ohne Notar.
NKB202009.01.21 17:05
K1300S schrieb:

Die wichtige Frage ist lediglich: (Nein, nicht ob Du den Code Red befohlen hast) Hättest Du auch mit einem ganz anderen GU auf diesem Grundstück bauen können?
Theoretisch ja, allerdings war der Werkvertrag, der ja vor dem Grundstückskaufvertrag geschlossen wurde, an das Grundstück gebunden. Wäre der Grundstückskaufvertrag nicht zustande gekommen, wäre der Werkvertrag nichtig gewesen.
Ich muss gestehen, ich weiß nicht mehr, was der Grund für die notarielle Beurkundung des Werkvertrags war. Es ging damals alles sehr schnell, denke aber, dass Nordlys Recht hat und es beurkundet werden musste aufgrund der zeitlichen Nähe/Abfolge.

Bei wem war es ähnlich, d.h. augenscheinlich ein gekoppeltes Geschäft, und wie wurde die Grunderwerbsteuer eingefordert? Getrennt oder von Anfang an? Auch noch nach Einzug? Mit oder ohne Fragebogen?
K1300S09.01.21 17:09
Bei uns kam das nicht zum Tragen, aber der Fragebogen kam gegen Ende der Bauzeit. Darauf wird das FA ja nicht so unmittelbar aufmerksam gemacht wie auf den Grundstückskauf.
11ant09.01.21 19:58
NKB2020 schrieb:

allerdings war der Werkvertrag, der ja vor dem Grundstückskaufvertrag geschlossen wurde, an das Grundstück gebunden. Wäre der Grundstückskaufvertrag nicht zustande gekommen, wäre der Werkvertrag nichtig gewesen.
Mehr wegen der zu erwarten vielen Mitleser zu diesem so ziemlich FAQ-Thema: nicht in der an sich unnötigen Beurkundung des Werkvertrages, sondern in der Reihenfolge "Werkvertrag zuerst" sehe ich einen "Anfangsgeruch" eines gekoppelten Geschäftes. Damit wird deutlich, daß das Grundstück wohl nur der kriegen soll, der schon die Bebauung beauftragt hat. Die Nichtigkeitsklausel falls man das Grundstück nicht bekäme ist m.E. einem Bauträgerzwang absolut gleichgestellt, quasi dasselbe von hinten.
Zu Deiner eigentlichen Frage "(m.E. korrekt) ausgehend von der Annahme, es sei ein gekoppeltes Geschäft, WANN wurde es dann als solches festgestellt und beschieden ?" kann ich nichts sagen. Insofern habe ich "nur trotzdem" geantwortet (weil ich um den Umstand weiß, daß auf die Diskutanten typisch ein Vielfaches an Mitlesern draufzurechnen ist).
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Olli-Ka10.01.21 06:06
Moin,
ist doch eigentlich egal wann bzw. ob der Bescheid kommt.
Ich würde gar nix machen, weder anrufen noch sonst was, bloß keine schlafenden Hunde wecken.
Die Kohle dafür war ja eh eingeplant, also irgendwo parken und nicht anrühren.
Wenn nach 5 Jahren nix kommt - Glück gehabt, wenn doch - bezahlen.
Gruß Olli
grundstückskaufvertragwerkvertragnotarbeurkundetbeurkundung