Hallo liebe Forianer,
wir bauen in Niedersachsen ein Einfamilienhaus mit einem GU/GÜ. Der Grundstückskaufvertragmit Verkäufer A und der Werkvertrag mit Firma B wurden am gleichen Tag beim Notar beglaubigt. Erst der Werkvertrag, dann der Grundstückskaufvertrag ohne Hinweis auf Bauzwang o.ä.. Wir haben dann vom FA den Bescheid zur Grunderwerbsteuer für das Grundstück bekommen. Wir fragen uns jetzt, wann wir die Grunderwerbsteuer auf den Hausbau bezahlen müssten? Kaufverträge wurden im Mai 2020 beurkundet, Bau hat im November 2020 begonnen und wird voraussichtlich im Sommer 2021 fertiggestellt. Einen Fragebogen zum Bauvorhaben haben wir bisher nicht erhalten.
Wird das Finanzamt von irgendeiner Behörde über den erfolgten Bau bzw. dessen Abschluss noch einmal informiert?
Wie war es bei euch? Kamen die Bescheide getrennt? War der erste eindeutig als vorläufiger Bescheid betitelt?
Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs (auch wenn keine direkte Verbindung zwischen Verkäufer und GU besteht und kein Bauzwang für uns) sind wir bisher davon ausgegangen, dass die Grunderwerbsteuer auch auf den Hausbau fällig wird. Natürlich kann ich nicht bestreiten, dass die Hoffnung existiert, dass es vom FA nicht so gesehen wird.
Da die Grunderwerbsteuer erst nach 4 Jahren verjährt, könnte es uns also auch noch nach dem Einzug treffen. Bei wem ist das denn schon der Fall gewesen? Wann musstet ihr die Grunderwerbsteuer für den Hausbau entrichten?
Danke für eure Erfahrungsberichte!
wir bauen in Niedersachsen ein Einfamilienhaus mit einem GU/GÜ. Der Grundstückskaufvertragmit Verkäufer A und der Werkvertrag mit Firma B wurden am gleichen Tag beim Notar beglaubigt. Erst der Werkvertrag, dann der Grundstückskaufvertrag ohne Hinweis auf Bauzwang o.ä.. Wir haben dann vom FA den Bescheid zur Grunderwerbsteuer für das Grundstück bekommen. Wir fragen uns jetzt, wann wir die Grunderwerbsteuer auf den Hausbau bezahlen müssten? Kaufverträge wurden im Mai 2020 beurkundet, Bau hat im November 2020 begonnen und wird voraussichtlich im Sommer 2021 fertiggestellt. Einen Fragebogen zum Bauvorhaben haben wir bisher nicht erhalten.
Wird das Finanzamt von irgendeiner Behörde über den erfolgten Bau bzw. dessen Abschluss noch einmal informiert?
Wie war es bei euch? Kamen die Bescheide getrennt? War der erste eindeutig als vorläufiger Bescheid betitelt?
Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs (auch wenn keine direkte Verbindung zwischen Verkäufer und GU besteht und kein Bauzwang für uns) sind wir bisher davon ausgegangen, dass die Grunderwerbsteuer auch auf den Hausbau fällig wird. Natürlich kann ich nicht bestreiten, dass die Hoffnung existiert, dass es vom FA nicht so gesehen wird.
Da die Grunderwerbsteuer erst nach 4 Jahren verjährt, könnte es uns also auch noch nach dem Einzug treffen. Bei wem ist das denn schon der Fall gewesen? Wann musstet ihr die Grunderwerbsteuer für den Hausbau entrichten?
Danke für eure Erfahrungsberichte!
K1300S schrieb:
Die wichtige Frage ist lediglich: (Nein, nicht ob Du den Code Red befohlen hast) Hättest Du auch mit einem ganz anderen GU auf diesem Grundstück bauen können?Theoretisch ja, allerdings war der Werkvertrag, der ja vor dem Grundstückskaufvertrag geschlossen wurde, an das Grundstück gebunden. Wäre der Grundstückskaufvertrag nicht zustande gekommen, wäre der Werkvertrag nichtig gewesen. Ich muss gestehen, ich weiß nicht mehr, was der Grund für die notarielle Beurkundung des Werkvertrags war. Es ging damals alles sehr schnell, denke aber, dass Nordlys Recht hat und es beurkundet werden musste aufgrund der zeitlichen Nähe/Abfolge.
Bei wem war es ähnlich, d.h. augenscheinlich ein gekoppeltes Geschäft, und wie wurde die Grunderwerbsteuer eingefordert? Getrennt oder von Anfang an? Auch noch nach Einzug? Mit oder ohne Fragebogen?
NKB2020 schrieb:
allerdings war der Werkvertrag, der ja vor dem Grundstückskaufvertrag geschlossen wurde, an das Grundstück gebunden. Wäre der Grundstückskaufvertrag nicht zustande gekommen, wäre der Werkvertrag nichtig gewesen.Mehr wegen der zu erwarten vielen Mitleser zu diesem so ziemlich FAQ-Thema: nicht in der an sich unnötigen Beurkundung des Werkvertrages, sondern in der Reihenfolge "Werkvertrag zuerst" sehe ich einen "Anfangsgeruch" eines gekoppelten Geschäftes. Damit wird deutlich, daß das Grundstück wohl nur der kriegen soll, der schon die Bebauung beauftragt hat. Die Nichtigkeitsklausel falls man das Grundstück nicht bekäme ist m.E. einem Bauträgerzwang absolut gleichgestellt, quasi dasselbe von hinten.Zu Deiner eigentlichen Frage "(m.E. korrekt) ausgehend von der Annahme, es sei ein gekoppeltes Geschäft, WANN wurde es dann als solches festgestellt und beschieden ?" kann ich nichts sagen. Insofern habe ich "nur trotzdem" geantwortet (weil ich um den Umstand weiß, daß auf die Diskutanten typisch ein Vielfaches an Mitlesern draufzurechnen ist).
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Moin,
ist doch eigentlich egal wann bzw. ob der Bescheid kommt.
Ich würde gar nix machen, weder anrufen noch sonst was, bloß keine schlafenden Hunde wecken.
Die Kohle dafür war ja eh eingeplant, also irgendwo parken und nicht anrühren.
Wenn nach 5 Jahren nix kommt - Glück gehabt, wenn doch - bezahlen.
Gruß Olli
ist doch eigentlich egal wann bzw. ob der Bescheid kommt.
Ich würde gar nix machen, weder anrufen noch sonst was, bloß keine schlafenden Hunde wecken.
Die Kohle dafür war ja eh eingeplant, also irgendwo parken und nicht anrühren.
Wenn nach 5 Jahren nix kommt - Glück gehabt, wenn doch - bezahlen.
Gruß Olli
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