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ᐅ Grenze zum Nachbarn mit Garage ca. 1-2cm überbaut


Erstellt am: 22.03.20 18:17

M4rvin 27.04.20 21:21
Ich habe heute eine Antwort vom GU bekommen:
  • Das Wohngebäude wird anhand der Baugenehmigungspläne in das Grundstück eingemessen; in der Baugenehmigung ist auf keinem Plan der Abstand zur Grenze eingezeichnet; somit dient als Maßgabe für den Grenzabstand die Abstandsfläche, welche zwingend eingehalten werden muss; der Mindestabstand gemäß Abstandsflächenplan beträgt 3,00 Meter – dieser Wert wurde eingehalten
  • - Im Werkplan steht ein Wert von 3,50 m zur Grenze; wie dieser Wert zustande kommt, ist von unserer Seite aus nicht nachzuvollziehen, da wie gesagt in der Baugenehmigung kein Grenzabstand eingezeichnet ist (Frau xxx (anm.: die Bauzeichnerin) können wir auch nicht mehr fragen, da sie nicht mehr in unserem Unternehmen beschäftigt ist)
  • - Eines ist jedoch gewiss – die Gebäudeeckpunkte wurden anhand der Baugenehmigung eingemessen; das Maß der Abstandsfläche wurde eingehalten (alles weitere können wir nicht mehr nachvollziehen – einen Baumangel stellt dies auf keinen Fall dar (dieser Punkt wurde auch nicht im Übergabeprotokoll festgehalten!))
  • - Eine Anmerkung zum Schluss – zum Zeitpunkt der Einmessung der Gebäudeecken waren noch keine Grenzsteine vorhanden

M4rvin 28.04.20 06:57
Edit:
Was mir gerade noch einfällt, der Ventilator der Wärmepumpe hat jetzt ja auch keine 3m Abstand zum Nachbarn!

Escroda 28.04.20 08:07
M4rvin schrieb:

in der Baugenehmigung ist auf keinem Plan der Abstand zur Grenze eingezeichnet
Lustig. Er begründet die Korrektheit mit einem Fehler, der in seinem Unternehmen begangen wurde.
BauVorlV
§ 7 Auszug aus dem Katasterwerk, Lageplan
...
(3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, enthalten:
...
13. die Abstände der geplanten baulichen Anlage ... zu den Nachbargrenzen ...

M4rvin schrieb:

somit dient als Maßgabe für den Grenzabstand die Abstandsfläche
Blödsinn. Einen Lageplan wird es ja wohl geben. Wenn kein Maß angegeben ist, ist die grafische Darstellung anzuhalten. In welchem Maßstab liegt der vor? Sind die Abstandsflächen eingetragen? Selbst wenn es 1:1000 sein sollte und sogar die Abstandsflächen fehlen, müsste ein Abstand größer als 3m erkennbar sein.
M4rvin schrieb:

Im Werkplan steht ein Wert von 3,50 m zur Grenze
Der Werkplan lag vor der Absteckung schon vor? Dann empfehle ich den Gang zu einen Fachanwalt. Dann gibt der GU mit dem Schreiben sogar zu, dass die 3,50 dokumentiert waren.
M4rvin schrieb:

- Eine Anmerkung zum Schluss – zum Zeitpunkt der Einmessung der Gebäudeecken waren noch keine Grenzsteine vorhanden
Was will er damit sagen? Falls die anderen Punkte nicht greifen, dass er ja nichts dafür kann, weil ihm die Lage der Grenze nicht bekannt war? Selbst die 3m stimmen ja nicht. Und dann noch schief. Und 8cm, wenn sie denn stimmen, zeugen von großer Unprofessionalität. Da wurde geschlampt und jetzt sucht man Ausreden. Ich würde die Haftungsfrage und die Aussichten auf Durchsetzung mal mit einem Fachmann durchsprechen; die 150€ wären es mir wert.

Steven 28.04.20 08:25
Hallo M4rvin

der Vogel ist nicht schlecht. Statt ganz kleine Brötchen zu backen, will der dich veräppeln.
Du solltest ein klares Wort mit ihm reden. Du hast einen massiven Schaden (Auto geht, Fahrrad nicht). Und das dein bzw. dem Hausleben lang.
Evtl. baut er den Carport auf seine Kosten.

Steven

M4rvin 29.04.20 17:54
Da ich erst jetzt wieder zu Hause bin, hier mal ein paar Anhänge.
Den Lageplan mit Aufmaß habe ich für irgendeinen Antrag gebraucht und vom GU bekommen. Der Lageplan im Maßstab 1:1000 sowie die Erdgeschossansicht war mit im Bauantrag.

Bringt es etwas auf diese E-Mail zu antworten? Oder würdet ihr gleich zum Anwalt gehen?

Ich meine, ja ich habe quasi einen "Schaden", aber wie sollte dieser gewertet werden?

Lageplan eines Grundstücks mit rotem Gebäudeblock, Messlinien und Flurstücksnummern.


Ausschnitt aus dem Liegenschaftskataster; Karte mit Parzellen, rotes Grundstück 652/1.


Grundriss eines Gebäudes mit Treppenhaus, Räumen, Türen und Maßlinien.

Escroda 30.04.20 06:43
M4rvin schrieb:

Den Lageplan mit Aufmaß habe ich für irgendeinen Antrag gebraucht und vom GU bekommen.
Wichtig ist, den genauen Ablauf und sämtliche Tatsachen exakt zu rekonstruieren, damit Du keine Behauptungen aufstellst, die, sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, als unwahr widerlegt werden. Kläre für Dich und schreibe es auf:
Wann habe ich den Lageplan bekommen?
Zu welchem Anlass?
M4rvin schrieb:

Der Lageplan im Maßstab 1:1000
Hier kann man klar die 3,50m abgreifen. Unter Berücksichtigung der Kartiergenauigkeit liegt die Spanne zwischen 3,30m und 3,70m. Grund genug für den, der die Absteckung vorgenommen hat, noch mal genau nachzufragen. Auf jeden Fall kein Grund, 3m abzustecken. Gab es keinen Plan mit den Abstandsflächen?
M4rvin schrieb:

die Erdgeschossansicht war mit im Bauantrag
Das wäre ungewöhnlich. Ist ja ein 50stel-Plan. Bauvorlagen sind ist fast immer 1:100. Nochmal genau recherchieren.
M4rvin schrieb:

Bringt es etwas auf diese E-Mail zu antworten? Oder würdet ihr gleich zum Anwalt gehen?
Schwer zu sagen. Fest steht, die E-Mail ist eine Frechheit. Wenn Du Dich noch in der Lage siehst, ruhig und sachlich zu verhandeln, kannst Du vielleicht mehr erreichen, als ein Anwalt. Allerdings hat der GU vermutlich mehr Erfahrung mit solchen Auseinandersetzungen und sitzt die Sache einfach aus. Fragen für Dich, die Dir und dem eventuell einzuschaltenden Anwalt helfen:
Was würdest Du Dir vom GU ganz konkret wünschen - also realistisch, er ist ja keine gute Fee? Was hieltest Du für angemessen? Wie weit ist der Bau? Stehen noch Zahlungen aus? Wenn ja, in welcher Höhe? Was passiert, wenn der GU seine Arbeiten einstellt?
M4rvin schrieb:

Ich meine, ja ich habe quasi einen "Schaden", aber wie sollte dieser gewertet werden?
Das wird Dir wohl nur ein erfahrener Jurist beantworten können.
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