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ᐅ Grenzbebauung über 9 Meter in Sachsen zulässig?


Erstellt am: 12.05.20 19:09

S
Stefan890
12.05.20 22:49
Fuchur schrieb:

rechtlich gesichert heißt Baulast. Denn bei einem Verkauf des Nachbarn wäre euer "Vertrag" plötzlich nichts mehr wert.
Vielleicht könnte ja für solche Fälle ein Bestandsschutz gelten?
E
Escroda
13.05.20 04:43
Stefan890 schrieb:

Wäre es ratsam das Bauamt zu befragen?
Ja.
Fuchur schrieb:

rechtlich gesichert heißt Baulast
Hast Du dafür Belege? Auf der Website der Sächsischen Staastkanzlei steht:
Dies geschieht zum Beispiel durch die Eintragung einer entsprechenden Baulast ins Baulastenverzeichnis.
Das Wort "Beispiel" impliziert IMHO, dass es auch andere Möglichkeiten gibt. Außerdem wäre nicht nachvollziehbar, warum die Sachsen nicht - wie die meisten anderen Bundesländer - die Formulierung aus der MBO übernommen haben.
Stefan890 schrieb:

Vielleicht könnte ja für solche Fälle ein Bestandsschutz gelten?
Nein.
H
HilfeHilfe
13.05.20 06:23
Fuchur schrieb:

rechtlich gesichert heißt Baulast. Denn bei einem Verkauf des Nachbarn wäre euer "Vertrag" plötzlich nichts mehr wert.

warum ? man kann ja reinschreiben sinngemäß : ich egon und alle meine rechtsnachfolger stimmen zu. d.h. der von egon kauft, kauft seine Zustimmung mit
F
Fuchur
13.05.20 06:58
Escroda schrieb:

Das Wort "Beispiel" impliziert IMHO, dass es auch andere Möglichkeiten gibt.
alternativ könnte ich mir eine Sicherung im Grundbuch vorstellen.
HilfeHilfe schrieb:

warum ? man kann ja reinschreiben sinngemäß : ich egon und alle meine rechtsnachfolger stimmen zu. d.h. der von egon kauft, kauft seine Zustimmung mit
Das muss den Rechtsnachfolger aber nicht interessieren, damit ist es keine rechtliche (d.h. gegenüber unbestimmten Dritten wirksame) Sicherung. Der Rechtsnachfolger hat ja keinen Vertrag mit dem TE. Natürlich könnte der Nachbar das zur Bedingung des Verkaufs machen und das in den notariellen Vertrag aufnehmen lassen. Aber selbst dazu kann er nicht gezwungen werden. Das wäre dann zwar treuwidrig und ggf. schadenersatzpflichtig, es zerstört aber die rechtliche Sicherung des baurechtlich ordnungsgemäßen Zustands der Garage.
E
Escroda
13.05.20 10:06
Fuchur schrieb:

Der Rechtsnachfolger hat ja keinen Vertrag mit dem TE.
Braucht er ja auch nicht, denn der Rechtsnachfolger findet ja die überlange Grenzbebauung vor - nach dem Motto: Gekauft wie gesehen. Der Bauherr sollte aber den Nachweis nicht verschlampen, damit er die Rechtmäßigkeit auch immer nachweisen kann.

In NRW gab es 2006 eine Änderung bezüglich der Anbausicherung. Damals wurde auch das Wort "öffentlich" gestrichen. In den Erläuertungen zu den Änderungen steht:
Es werden keine Anforderungen mehr gestellt, wie der beiderseitige Grenzanbau zu sichern ist. Die Sicherung kann nach Wahl des Bauherren oder der Bauherrin durch Baulasteintragung, Grundbucheintragung, aber auch durch vertragliche Vereinba-rung unter den Nachbarn erfolgen. Entsprechende Verpflichtungserklärungen der Eigentümer beider Grundstücke auf den Bauvorlagen sind ausreichend.
Vielleicht führen die Sachsen mit ihrer Formulierung ähnliches im Schilde.
Q
quisel
13.05.20 10:47
Escroda schrieb:

Braucht er ja auch nicht, denn der Rechtsnachfolger findet ja die überlange Grenzbebauung vor - nach dem Motto: Gekauft wie gesehen. Der Bauherr sollte aber den Nachweis nicht verschlampen, damit er die Rechtmäßigkeit auch immer nachweisen kann.

In NRW gab es 2006 eine Änderung bezüglich der Anbausicherung. Damals wurde auch das Wort "öffentlich" gestrichen. In den Erläuertungen zu den Änderungen steht:
Es werden keine Anforderungen mehr gestellt, wie der beiderseitige Grenzanbau zu sichern ist. Die Sicherung kann nach Wahl des Bauherren oder der Bauherrin durch Baulasteintragung, Grundbucheintragung, aber auch durch vertragliche Vereinba-rung unter den Nachbarn erfolgen. Entsprechende Verpflichtungserklärungen der Eigentümer beider Grundstücke auf den Bauvorlagen sind ausreichend.
Vielleicht führen die Sachsen mit ihrer Formulierung ähnliches im Schilde.
Zu Sachsen kann ich nichts beitragen, bei uns in Hessen hätte es jedoch gereicht, wenn uns die Nachbarn die Überschreitung auf den dem Bauantrag beiliegenden Zeichnungen / Plänen / Ansichten unterschrieben hätten. Wichtig wäre hierbei nur gewesen, dass ALLE Nachbarn unterschreiben müssen, welche Bauten von uns an der Grenze hätten stehen gehabt. Denn letztendlich lässt sich ja nicht sagen, wer die relevanten Meter zu viel an seiner Grenze stehen hat.

Am Ende kam es dazu nicht, ein Nachbar war dagegen und hat die Unterschrift verweigert. Wir haben also die Garage einen Meter kürzer geplant und damit war es ohne Unterschriften genehmigungsfähig.
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