ᐅ Garage selbst mauern oder nicht? Was ist günstiger?
Erstellt am: 30.10.18 13:02
Kekse 30.10.18 19:34
Weil die (meisten?) Landesbauordnung Garagen nur bis zu einer Länge von 9 m als Grenzbebauung zulassen, sonst muss man 3 m Abstand zur Grenze halten.
305er 30.10.18 20:01
Also zählt hier nicht, der Bebauungsplan?
Das habe ich jetzt in der Hessischen Bauordnung gelesen:
10)
1
Ohne Abstandsfläche jeweils un-
mittelbar an oder mit einem Mindestab-
stand von 1 m zu den Nachbargrenzen
sind je Baugrundstück zulässig:
1. Garagen einschließlich Abstellraum
oder -Fläche,
2. überdachte Zufahrten zu Tiefgara-
gen,
3. untergeordnete Gebäude für Abstell-
Zwecke,
4. untergeordnete Gebäude zur örtli-
chen Versorgung mit Energie, Kälte
oder Wasser,
5. bis zu drei Stellplätze,
6. Einfriedungen, Sichtschutzzäune und
Terrassentrennwände in Gewerbe-
und Industriegebieten, außerhalb die-
ser Baugebiete mit einer Höhe bis zu
2 m über der Geländeoberfläche,
7. Stützmauern zur Sicherung des na-
türlichen Geländes,
8. ein Holzlagerplatz mit Lagerungen
bis zu 1 m Höhe über der Gelände-
Oberfläche und 6 m Länge je Grund-
stücksgrenze,
9. solaranlagen auf Gebäuden oder Ge-
bäudeteilen nach Nr. 1 bis 4 mit einer
mittleren Gesamthöhe von 3 m,
10. gebäudeunabhängige Solaranlagen
mit einer mittleren Höhe bis 3 m über
der Geländeoberfläche und bis zu
9 m Länge.
2
Die Länge der Grenzbebauung darf bei
den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 ins-
gesamt 15 m nicht überschreiten; Dach-
Überstände sind einzurechnen.
3
Bei den
Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die
grenzseitige mittlere Wandhöhe über der
Geländeoberfläche nicht höher als 3 m
und die Fläche dieser Wände an jeder
Nachbargrenze insgesamt nicht größer als
25 m
2
sein
Das habe ich jetzt in der Hessischen Bauordnung gelesen:
10)
1
Ohne Abstandsfläche jeweils un-
mittelbar an oder mit einem Mindestab-
stand von 1 m zu den Nachbargrenzen
sind je Baugrundstück zulässig:
1. Garagen einschließlich Abstellraum
oder -Fläche,
2. überdachte Zufahrten zu Tiefgara-
gen,
3. untergeordnete Gebäude für Abstell-
Zwecke,
4. untergeordnete Gebäude zur örtli-
chen Versorgung mit Energie, Kälte
oder Wasser,
5. bis zu drei Stellplätze,
6. Einfriedungen, Sichtschutzzäune und
Terrassentrennwände in Gewerbe-
und Industriegebieten, außerhalb die-
ser Baugebiete mit einer Höhe bis zu
2 m über der Geländeoberfläche,
7. Stützmauern zur Sicherung des na-
türlichen Geländes,
8. ein Holzlagerplatz mit Lagerungen
bis zu 1 m Höhe über der Gelände-
Oberfläche und 6 m Länge je Grund-
stücksgrenze,
9. solaranlagen auf Gebäuden oder Ge-
bäudeteilen nach Nr. 1 bis 4 mit einer
mittleren Gesamthöhe von 3 m,
10. gebäudeunabhängige Solaranlagen
mit einer mittleren Höhe bis 3 m über
der Geländeoberfläche und bis zu
9 m Länge.
2
Die Länge der Grenzbebauung darf bei
den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 ins-
gesamt 15 m nicht überschreiten; Dach-
Überstände sind einzurechnen.
3
Bei den
Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die
grenzseitige mittlere Wandhöhe über der
Geländeoberfläche nicht höher als 3 m
und die Fläche dieser Wände an jeder
Nachbargrenze insgesamt nicht größer als
25 m
2
sein
Alex85 30.10.18 21:05
Was ist denn für dich relevant, Hessen oder BW? Im Profil hier steht BW.
305er 30.10.18 21:15
Profil ist dann nicht mehr aktuell, sind nach Hessen gezogen.
Kaspatoo 30.10.18 21:19
305er schrieb:
2
Die Länge der Grenzbebauung darf bei
den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 ins-
gesamt 15 m nicht überschreiten; Dach-
Überstände sind einzurechnen.Wenn das für euren Bauplatz gilt, dann dürft ihr euch auch daran halten.
Wenn es nicht geregelt wäre, würde vermutlich die genannte 9m-Richtlinie gelten.
Bei Unsicherheit einfach beim Bauamt der Stadt oder des Kreises nachfragen.
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