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ᐅ Flurstück Rechtsfrage zum Umgang der Bank


Erstellt am: 25.07.19 20:09

Bertie25.07.19 20:09
Als Sicherheit bei der Bank dient das Grundstück. Es wurde aus drei Flurstücken verschmelzt. Die Eintragungen waren unterschiedlich (Waldfläche,Erholungsfläche,Gartenfläche) zu Sport und Erholungsfläche (aktuell). Die Baugenehmigung liegt schon vor. Kann ein Teil des Flurstücks Erholungsfläche bleiben, wobei zwei andere zur Baufläche werden? Würde dies den Eigenkapitalswert der Bank verändern da vorher die gesamte Fläche als baureife Fläche erwartet worden ist?

Aus meiner Sicht ist dieses Thema absurd, da sowieso nur in gleicher Linie mit den Nachbarn gebaut werden kann und halt nicht im Garten. Genau dieses Thema hat die Bank in der Raum geschmissen, es aber vorerst abgetan. Nun wird erst laut Katasteramt nach Gebäudeeinmessung das Flurstück neu benannt?

Ursprüngliche Frage: 1 Flurstück, unterteilt in Erholungsfläche und baureife Fläche geht das und würde das den Wert eines Grundstücks mindern, bzw. würde die Bank die Eigenkapitalsquote nach Eintragung Katasteramt angehen?
nordanney25.07.19 21:56
Nein, dass geht nicht. Du hast nur ein Flurstück und damit auch nur eine Nutzungsart. Sonst hättest Du ja gar nicht erst verschmelzen brauchen.

Und ja, die Frage ist absurd.
Tassimat26.07.19 13:03
Ich verstehe das noch nicht.

Wie ist die aktuelle Situation?
Gibt es Stand heute EIN (verschmolzenes) Grundstück mit der Nutzungsart Sport und Erholungsfläche? Darauf darfst du doch dann nicht bauen.

Worauf bezieht sich die Baugenehmigung, auf das neue Grundstück?

Für mich sieht es so aus, als hättest du aktuell ein wertloses Grundstück. Natürlich ändert das die Grundlage der Banken, massiv sogar.
Bertie26.07.19 21:54
Nicht ganz! Die Baugenehmigung liegt vor. Baustart steht an! Es ist aber auch angrenzend an einer Bebauung! Da hat sich die Rechtslage geändert, nun nicht mehr Außenbereich!
Zurück zur Frage, ich denke auch, dass die Frage absurd ist, zumal auf allen drei vorherigen flurstücke Gebäude stehen wird. Dennoch: bei Wiki steht, dass eine unterschiedliche Nutzungsart auf einem Flurstück möglich sei? Also ja quasi auch der Wert des Flurstücksteils geringer wäre, obwohl man ja quasi eh nicht dort in zweiter Reihe bauen darf.
Tassimat27.07.19 19:28
Tut mir Leid, aber der Text macht es für mich nicht verständlicher.
Escroda28.07.19 10:09
Bertie schrieb:

Kann ein Teil des Flurstücks Erholungsfläche bleiben, wobei zwei andere zur Baufläche werden?
Ja.
Bertie schrieb:

Würde dies den Eigenkapitalswert der Bank verändern da vorher die gesamte Fläche als baureife Fläche erwartet worden ist?
Das kommt auf den Sachbearbeiter der Bank an. Ein fachkundiger und gewissenhafter Mitarbeiter hält sich nicht an den Nutzungsarten im Grundbuch auf.
Bertie schrieb:

Nun wird erst laut Katasteramt nach Gebäudeeinmessung das Flurstück neu benannt?
Das kommt darauf an, was Du wann beantragt hast. Die Nutzungsart im Grundbuch richtet sich nach der Nutzungsart im Liegenschaftskataster, die bei der letzten Vermessung vor Ort vorgefunden wurde. Und so ändert sich die Nutzungsart auch wieder erst, wenn die Gebäudeeinmessung ins Kataster übernommen wird.
Bertie schrieb:

Flurstück, unterteilt in Erholungsfläche und baureife Fläche geht das
Ja.
Bertie schrieb:

würde das den Wert eines Grundstücks mindern
Nein.
Bertie schrieb:

würde die Bank die Eigenkapitalsquote nach Eintragung Katasteramt angehen?
Das weiß ich nicht, wäre aber falsch.
nordanney schrieb:

Nein, dass geht nicht.
Doch, das geht.
nordanney schrieb:

Du hast nur ein Flurstück und damit auch nur eine Nutzungsart.
Nein.
nordanney schrieb:

Sonst hättest Du ja gar nicht erst verschmelzen brauchen.
Vermutlich aus bauordnungsrechtlichen (grenzüberschreitende Bebauung) und/oder planungsrechtlichen (Grundflächenzahl) Gründen.
Bertie schrieb:

bei Wiki steht, dass eine unterschiedliche Nutzungsart auf einem Flurstück möglich sei?
Das ist richtig.
Bertie schrieb:

Also ja quasi auch der Wert des Flurstücksteils geringer wäre
Das steht so bei Wiki?
Wer den Wert eines Grundstücks oder Grundstücksteils nach der Nutzungsart im Kataster beurteilt, handelt grob fahrlässig, es sei denn, er hat sich aktuell vor Ort von der Richtigkeit der Eintragung überzeugt.
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