ᐅ Erwerb eines Baugrundstücks mit Verkehrsteilfläche
Erstellt am: 26.10.2020 11:41
Pinky0301 26.10.2020 15:28
Ist es nicht so, dass die Stadt einfach in den KV einsteigt? Sprich Käufer und Verkäufer beurkundet beim Notar. Dann entscheidet die Stadt, ob sie zu diesem Preis, der im KV vereinbart ist, kauft. Dürfte also weder weniger Geld für VK noch höhere Kosten für K ergeben. K wird ja dann hoffentlich nicht die Notargebühren für die Stadt übernehmen müssen.
Was VK dagegen hat, kann ich mir nicht erklären. Vielleicht Unwissenheit, wie das ganze abläuft?
Was VK dagegen hat, kann ich mir nicht erklären. Vielleicht Unwissenheit, wie das ganze abläuft?
Pinky0301 26.10.2020 15:29
11ant schrieb:
wenn der TE der Gemeinde steckt,Da muss niemand irgendwem was stecken. Die Gemeine wird nach Kauf informiert, wenn sie ein Vorkaufsrecht hat. Dann steigt sie ein oder stellt einen Wisch aus, dass sie nicht kaufen will. Den braucht dann der Notar. 11ant 26.10.2020 15:41
Pinky0301 schrieb:
Die Gemeine wird nach Kauf informiert, wenn sie ein Vorkaufsrecht hat.Nach dem Kauf ? - dann würde es ja doch einen Unterschied machen, ob man es ihr steckte, daß es zum Termin kommen solle. erazorlll 26.10.2020 15:44
§ 28 Baugesetzbuch - Verfahren und Entschädigung
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
Da steht übrigens auch, dass die Gemeinde in den Kaufvertrag mit allen Rechten, Pflichten und Kosten einsteigt und zum genannten Preis entschädigen muss. Außer es ist erkennbar, dass der Kaufpreis erheblich über dem Verkehrswert liegt. Was jetzt erheblich ist lässt wohl Interpretationsspielraum.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
Da steht übrigens auch, dass die Gemeinde in den Kaufvertrag mit allen Rechten, Pflichten und Kosten einsteigt und zum genannten Preis entschädigen muss. Außer es ist erkennbar, dass der Kaufpreis erheblich über dem Verkehrswert liegt. Was jetzt erheblich ist lässt wohl Interpretationsspielraum.
nordanney 26.10.2020 15:49
Pinky0301 schrieb:
Ist es nicht so, dass die Stadt einfach in den KV einsteigt? Sprich Käufer und Verkäufer beurkundet beim Notar. Dann entscheidet die Stadt, ob sie zu diesem Preis, der im KV vereinbart ist, kauft.Genau so läuft es. Die Stadt steigt in den beurkundeten Vertrag mit dem beurkundeten Preis ein. Tolentino 26.10.2020 15:52
meint nach dem notariellen Kauftermin.
Aber eben vor den Grundbucheintragungen.
Da muss sich der Notar ja so eine Unbedenkichkeitsbescheinigung holen. So kriegt die Stadt also den Termin soundso mit.
Ob das aber den gesamten KV hinfällig macht und daraufhin ein neuer Termin ansteht, mit evtl. Mehrkosten weiß ich nicht.
Aber eben vor den Grundbucheintragungen.
Da muss sich der Notar ja so eine Unbedenkichkeitsbescheinigung holen. So kriegt die Stadt also den Termin soundso mit.
Ob das aber den gesamten KV hinfällig macht und daraufhin ein neuer Termin ansteht, mit evtl. Mehrkosten weiß ich nicht.
Ähnliche Themen