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ᐅ Einhaltung der Baugrenzen bei Außentreppe


Erstellt am: 03.04.17 08:38

Quacki04.04.17 16:08
Ok, verstehe.

Aber wenn ich am Ende die Terrasse zurückbaue und die GaragenhöHe anpasse, gibt es ja keinen Grund mehr für die Baulast. Aber vielleicht fragt auch nie einer nach.

Zählt ein Brüstungsgeländer auf der Garage denn zu dieser Einschränkung mit 3 m?
DG04.04.17 16:29
Quacki schrieb:
Ok, verstehe.

Aber wenn ich am Ende die Terrasse zurückbaue und die GaragenhöHe anpasse, gibt es ja keinen Grund mehr für die Baulast. Aber vielleicht fragt auch nie einer nach.

Möglich. Solche Dinge fallen idR immer dann auf, wenn ein neuer Bauantrag gestellt wird. Dann ist der Bestand schlicht und ergreifend da, ob (korrekt) genehmigt oder nicht.
Zählt ein Brüstungsgeländer auf der Garage denn zu dieser Einschränkung mit 3 m?

Ja. Für die Abstandsfläche gilt die Oberkante des Brüstungsgeländers, d.h., eine 3m-Garage mit einem Brüstungsgeländer von 1m hat eine Höhe von 4m und ist dann automatisch kein privilegiertes Gebäude mehr. Abstandsflächen eines Balkons berechnen sich zB auch von der Oberkante Fertigfußboden) der entsprechenden Etage plus Brüstungshöhe. Ein Balkon im 2. OG hat also eine rechnerische Höhe von zB 2x 2,8m +0,90m Brüstung = 6,5m Höhe über Geländeoberkante. Danach berechnet sich die Tiefe der zugehörigen Abstandsfläche.

MfG
Dirk Grafe
brüstungsgeländergarageabstandsflächeoberkante